Informations-Dienst

Informationen bekommen unsere Kunden eher zu viel als zu wenig. Aus dieser Fülle die relevanten herauszufiltern, wird immer schwieriger.

Wir verfolgen für Sie die rechtlichen Entwicklungen, deren praktische Umsetzung und aktuelle Probleme. Die wichtigsten Informationen werden verständlich aufbereitet, fachlich bewertet und hinsichtlich der betrieblichen Auswirkung kommentiert. Bleiben nach dem Lesen einer Meldung noch Fragen offen, so besteht die Möglichkeit, sich per E-Mail direkt an den Autor zu wenden.

Durch die "UMCO Info-Mail" wird der Nutzer regelmäßig auf neue Meldungen hingewiesen. Welche Themenbereiche abgefragt werden sollen, entscheidet man selbst.

Derzeit umfasst unser Informations-Dienst die Fachbereiche REACH, Gefahrstoffe, Gefahrgut, Umweltschutz, Anlagensicherheit, Arbeitsschutz, Rechtsprechung und Sonstiges.

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Zur Erinnerung: Gefahrgut in Begrenzten Mengen im Seeverkehr ab dem 01.01.2012

 Ab dem 01.01.2012 gilt alleinigst der IMDG-Code in der Fassung des 35. Amendments.

Am 1. Januar 2012 tritt die 53. Ausgabe der IATA Gefahrgutvorschriften in Kraft.

Alle Jahre wieder kommt zum Jahresende nicht nur das Christkind, sondern werden auch die neuen Gefahrgutvorschriften für den Lufttransport im Hinblick auf die Änderungen für das Folgejahr von unseren Gefahrgutexperten durchgearbeitet.

Der "Gefahrgut-Praxisfall“ im November

Sind Magnetfolien als Ersatz für orangefarbene Warntafeln an Fahrzeugen zulässig?

Fristverlängerung beim Antrag zum Bekannten Versender

Das Luftfahrt-Bundesamt gewährt den Antragstellern eine Fristverlängerung für das vorzulegende Sicherheitsprogramm

Der praktische Gefahrgut-Fall im August

Darf z.B. bei LKWs die geforderte Kennzeichnung für „Begrenzte Mengen“ durch die orangefarbenen Warntafeln ersetzt werden?

Multilaterale Vereinbarung M 237

Im Rahmen der multilateralen Vereinbarung M 237 wurden zwischen den Unterzeichnerstaaten Transporterleichterungen für DOT-Gasflaschen innerhalb von multimodalen Verkehren beschlossen.

Die Gefahrgut-Praxisfrage im Juni

Ist bei dem Seetransport der Stoffe „UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g (…)“ und „UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. (…) der Hinweis „Marine pollutant“ in der IMO-Erklärung aufzunehmen?
 

Die Änderung der GGVSEB führt zu neuen Pflichten

Die Anpassung der GGVSEB erfolgt durch die "Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" (1. GGVSEB-ÄV). Die Anpassung beispielsweise für den Verkehrsträger Straße wurde mit den Änderungen im ADR 2011 erforderlich. Im Wesentlichen trat die Anpassung rückwirkend zum 1. Januar in Kraft.

Die neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) kennt keine „Beauftragte Person“ mehr!

Was ist zu tun?

Anpassung der Gefahrgutverordnung See

Der IMDG-Code in der Fassung des 35. Amendments ist somit inkraftgesetzt.