Beratung bezüglich besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) in Erzeugnissen

Mit REACH werden auch Anforderungen an Erzeugnissen eingeführt, die so bisher im Chemikalienrecht nicht geregelt wurden. Eine große Herausforderung stellen darin die Anforderungen nach Artikel 33 bzw. 7(2) dar, die die Lieferanten von Erzeugnissen verpflichten ihren Kunden bzw. der Agentur unter bestimmten Bedingungen mitzuteilen, wenn besonders besorgniserregende Stoffe der Kandidatenliste in ihren Produkten enthalten sind.

Gerade Importeure von Fertigprodukten können diese Informationen nur schwer beschaffen. Die Erwartungen und Anforderungen der Kunden gehen dabei teilweise über die rechtlichen Pflichten noch hinaus.   Welche Ansatzpunkte und Argumente gibt es, um mit Lieferanten gemeinsam geeignete Lösungen zu finden und wie können Sie den Kundenwünschen angemessen begegnen?

Entwickeln Sie mit unseren Experten eine Strategie für die Umsetzung der Pflichten und eine effiziente Kommunikation.

  • Unterstützung bei der Identifizierung betroffener Produkte
  • Entwicklung von Strategien für die Kommunikation nach REACH Art. 33
  • Erstellung von Standardschreiben
  • Unterstützung bei der Bewertung von Alternativen hinsichtlich rechtlicher Anforderungen
  • Durchführung der Meldung nach REACH Art. 7(2)

UMCO hat im F+E-UBA-Projekt: "Analyse der Umsetzung der Anforderungen von Artikel 7 unter REACH bei importierten Erzeugnissen" (2009-2010) erfolgreich mitgearbeitet.  

 

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