Die Verordnung (EU) 649/2012 (Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien), auch als „PIC-Verordnung – Prior Informed Consent“ bezeichnet, wurde im Wesentlichen im Anhang I (Liste der Chemikalien) geändert.
Chemikalien, die im Anhang I aufgeführt sind, unterliegen gemäß Artikel 7 einer Ausfuhrnotifikation und gelten als Kandidaten für eine PIC-Notifikation bzw. dem PIC-Verfahren.
Der Anhang I ist unterteilt in:
Die Tributylzinnverbindungen waren bereits seit 2008 in der PIC-Verordnung gelistet, jedoch ausschließlich in der Verwenderkategorie „Pestizide“. Mit der jetzt erfolgten Änderung der PIC-Verordnung wurde den Tributylzinnverbindungen auch die Verwenderkategorie „Inustriechemikalien“ zugewiesen.
Namentlich genannt sind im Anhang I Teil 1 und Teil 3 die Gruppe der Tributylzinnverbindungen, einschließlich:
Die geänderte PIC-Verordnung tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung im EU Amtsblatt in jedem EU Mitgliedstaat in Kraft und gilt ab dem 1. Mai 2019.
Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2019:059:TOC
Prüfen Sie, ob Sie die hier genannten Chemikalien in Ihrem Produktportfolio haben und prüfen Sie, ob Sie somit ab 1. Mai 2019 einer Ausfuhrnotifikation oder dem PIC-Verfahren unterliegen.
ACHTUNG: Nicht nur die hier genannten Tributylzinnverbindungen fallen als Industriechemikalien unter die Anforderungen der PIC-Verordnung. Gemische, die solche Bestandteile in einer Konzentration enthalten, die nach CLP-Verordnung zu einer Kennzeichnung führen, gelten ebenfalls als „PIC-Chemikalien“ und den relevanten Vorschriften der PIC-Verordnung!
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