Ab dem 1. Januar 2018 tritt die 59. Ausgabe der IATA Dangerous Goods Regulations in Kraft

Mittlerer Abstand

Willi Weßelowscky, Gefahrgut
 

Veröffentlicht am 01.01.2018

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Ende 2017 wurden, wie üblich, die IATA Gefahrgutvorschriften für das kommende Jahr veröffentlicht. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen in den Vorschriften für den Gefahrguttransport Luft in 2018 zusammengefasst.

Ab dem 1. Januar 2018 tritt die 59. Ausgabe der IATA Dangerous Goods Regulations in Kraft

2. Begrenzungen

2.3 Gefährliche Güter mitgeführt durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder
2.3.5.9 In diesem Abschnitt sind Einschränkungen bezüglich der Anzahl der tragbaren elektronischen Geräte und Anzahl an Batterien für Personal Electronic Devices (PED) vorgenommen worden. Passagiere und / oder Besatzungsmitglieder dürfen maximal 15 PED oder 20 Ersatz-Batterien mitführen.

3. Klassifizierung


Um alle Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 mit ihrer entsprechenden UN-Nummer und richtigen Versandbezeichnung mit aufzunehmen, wurde eine neue Struktur geschaffen. Es erfolgte eine Einteilung der Stoffe und Gegenstände entsprechend der Gefahr, die sie bei der Beförderung darstellen.

4. Identifizierung

4.4 Sonderbestimmungen
A 70 Beschreibt die Bedingungen, unter welchen Verbrennungsmotoren als nicht den Vorschriften unterliegend („not restricted“) angesehen werden.
A 203 Stellt klar, dass ein Fahrzeug, welches sowohl durch eine entzündbare Flüssigkeit als auch durch ein entzündbares Gas betrieben wird, nun dem Eintrag „Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas“ zugeordnet werden muss.

5. Verpackung

5.0.1.5.1 Wurde überarbeitet, um neue Einschränkungen hinzuzufügen. Diese beziehen sich auf das Stellen von Versandstücken mit Lithium Batterien der UN 3090 und UN 3480 in Umverpackungen mit Versandstücken, die gefährliche Güter der Klasse 1 (alle außer Unterklasse 1.4s), Unterklasse 2.1, Klasse 3, Unterklasse 4.1 oder Unterklasse 5.1 enthalten.
5.0.2.11 Eine zusätzliche Anmerkung wurde eingefügt, um klarzustellen, dass Lithium-Batterien der UN 3090 und UN 3480 nicht in der gleichen Außenverpackung mit gefährlichen Gütern der Klasse 1, (alle außer Unterklasse 1.4s), Unterklasse 2.1, Klasse 3, Unterklasse 4.1 oder Unterklasse 5.1, verpackt werden dürfen.

7. Markierung und Kennzeichnung

7.1.5.5.2 Es wird die Mindesthöhe der UN Nummer(n) in der Lithium-Batterie-Markierung bestimmt.

9. Abfertigung

9.3.2 Die Tabelle 9.3.A und die Bestimmungen von 9.3.2 wurden um die Trennvorschriften für Lithium-Batterien (UN 3480 und UN 3090) und gefährliche Gütern der Klasse 1 (alle außer Unterklasse 1.4s), Unterklasse 2.1, Klasse 3, Unterklasse 4.1 oder Unterklasse 5.1, erweitert.

2.8 Abweichungen der Luftfahrtunternehmen

Auch in der Neuauflage kam es bezüglich der Notfall-Rufnummer zu Änderungen.

Alle Ergänzungen, Streichungen und Neuerungen, die von Luftfahrtunternehmen eingereicht wurden, haben wir für Sie in einem gesonderten Artikel zusammengefasst. Diesen können Sie in Kürze hier lesen.

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Weitere Informationen

Zuletzt bearbeitet am 01.01.2018

Ab dem 1. Januar 2018 tritt die 59. Ausgabe der IATA Dangerous Goods Regulations in Kraft (Gefahrgut, International)

Ende 2017 wurden, wie üblich, die IATA Gefahrgutvorschriften für das kommende Jahr veröffentlicht. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen in den Vorschriften für den Gefahrguttransport Luft in 2018 zusammengefasst. 

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