Änderung Anh. VI - CLP Verordnung: 13. ATP

Mittlerer Abstand

  • Hubert Oldenburg, UMCO Senior Expert Chemikalien-Management


Veröffentlicht am 17.12.2018

Mittlerer Abstand

Am 1. Mai 2020 tritt die sogenannte 13. ATP zur Anpassung des Anh. VI der CLP Verordnung (harmonisiert eingestufte Stoffe) unter der Nummer L 251 in Kraft.

UMCO GmbH

Inhalt

Die Tabelle 3 im Anhang VI der CLP-Verordnung enthält eine Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien gemäß Anh. I Teile 2 bis 5 der CL-Verordnung.

Die Einhaltung der neuen oder aktualisierten harmonisierten Einstufungen sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder geänderte Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände verkaufen können („Abverkaufsfrist“).

Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der CLP-Verordnung, wonach neue Bestimmungen auf freiwilliger Basis bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollte es den Lieferanten gestattet werden, die neuen und aktualisierten harmonisierten Einstufungen vor deren Geltungsbeginn auf freiwilliger Basis anzuwenden und die Kennzeichnungen und Verpackungen entsprechend anzupassen.

Die Verordnung (EU) 2018/1480 ist am 25. Oktober 2018 in Kraft getreten und darf ab diesem Datum angewendet werden. Die „Abverkaufsfrist“ endet Ende April 2020, somit muss diese Verordnung in allen EU Mitgliedstaaten ab 1. Mai 2020 angewendet werden.


 

Detailänderungen im Anh. VI:

Geänderte Stoffe im Anh. VI (Auszug):

  • Natriumhypochloridlösung: zusätzlich Eye Dam. 1; H318
  • Kaliumpermanganat: zusätzlich Repr. 2; H362d
  • Maleinsäureanhydrid:
    • zusätzlich: Eye Dam. 1; H318
    • zusätzlich: Skin. Sens. 1A; H317 (SCL: ≥ 0,001%)
  • CMIT/MIT (3:1) Mischung:
    • zusätzlich: Eye Dam. 1; H318 ab ≥ 0,6%
    • geändert: Skin. Sens. 1 auf 1A; H317 (SCL: ≥ 0,0015%)
    • M akut und M chronisch: 100
  • Propiconazol:
    • zusätzlich Repr. 1B; H360D
    • zusätzlich: M akut und M chronisch: 1

 

Neue Stoffe im Anh. VI (Auszug):

  • Salicylsäure:
    • Repr. 2; H361d
    • Acute Tox. 4; H302
    • Eye Dam. 1; H318
  • 2-Methyl-2H-isothiazol-2-on (MIT):
    • Actue Tox 2; H330
    • Actue Tox 3; H311
    • Actue Tox 3; H301
    • Skin Corr. 1B; H314
    • Eye Dam 1; H318
    • Skin. Sens. 1A; H317 (SCL: ≥ 0,0015%)
    • Aquatic acute und chronic; H400 / 410; M akut=10 / M chronisch = 1
  • 1-Vinylimidazol

Repr. 1B; H360D (SCL: ≥ 0,03%)

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Weitere Informationen

Sämtliche EU Rechtsvorschriften sind unter https://eur-lex.europa.eu/homepage.html zu recherchieren, so auch diese Verordnung unter der Nummer L 251 vom 5.10.2018.

Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1541090113381&uri=CELEX:32018R1480

Empfehlungen

Prüfen Sie die 13. ATP genau, ob Ihre Produkte Stoffe enthalten, die in der 13. ATP aufgeführt sind und klären dann Ihren internen Umstellungsprozess bzgl. Ihrer Etiketten und Sicherheitsdatenblätter, dies spätestens zum 1. Mai 2020. 

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Zuletzt bearbeitet am 17.12.2018

Abstrakt

Änderung Anh. VI - CLP Verordnung: 13. ATP (REACH)

12/18: Am 1. Mai 2020 tritt die sogenannte 13. ATP zur Anpassung des Anh. VI der CLP Verordnung (harmonisiert eingestufte Stoffe) unter der Nummer L 251 in Kraft.

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