Mittlerer Abstand
Hubert Oldenburg, Gefahrenstoffe
Veröffentlicht am 17.01.2018
Mittlerer Abstand
Am 27. Dezember 2017 wurde im EU-Amtsblatt die Richtlinie (EU) 2017/2398 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit veröffentlicht.
In dieser geänderten Richtlinie wurden die auf EU-Ebene geltenden Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) der Ursprungsrichtlinie 2004/37 für drei Stoffe (Benzol, Vinylchloridmonomer und Hartholzstäube) geändert und die Grenzwerte für elf Stoffe / Stoffgruppen neu festgelegt.
Hierbei gilt es zu beachten, dass diese auf Unionsebene festgelegten AGW als Mindestanforderung gelten. Jeder EU-Mitgliedstaat kann strengere, verbindliche AGW festlegen. So findet sich zum Beispiel in der Richtlinie ein AGW für Benzol von 1 ppm, während für diesen karzinogenen Stoff, wie für die überwiegende Anzahl an karzinogenen Stoffen, in Deutschland kein AGW existiert.
Es handelt sich bei den verbindlichen EU-Arbeitsplatzgrenzwerten („binding limit values“) somit nicht um AGW-Werte im Sinne des § 2 Abs. 8 der Gefahrstoff-Verordnung, bei deren Einhaltung akute oder chronisch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Aus diesem Grund werden sie auch nicht in der TRGS 900 geführt.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie beim Umgang mit diesen Stoffen, oder bei Arbeitsverfahren, bei denen diese Stoffe freigesetzt werden können, die EU Grenzwerte einhalten. Neben diesen gilt es natürlich auch die sonstigen, national geltenden Arbeitsschutzanforderungen zu Berücksichtigen.
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Zuletzt bearbeitet am 17.01.2018
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Am 27. Dezember 2017 wurde im EU-Amtsblatt die Richtlinie (EU) 2017/2398 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit veröffentlicht.
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