Neuerungen im Gefahrgutrecht IATA

Mittlerer Abstand

  • Claudia Kölsche, UMCO-Köln, SHE-Management und Gefahrgut
  • Marcel Lobstedt, UMCO-Hamburg, Gefahrgut


Veröffentlicht am 09.01.2019

Mittlerer Abstand

Überblick über die wesentlichsten Änderungen im IATA – Gefahrgutrecht ab 01.01.2019. Am 01.01.2019 wurden ADR, RID, ADN, IMDG und IATA aktualisiert und alle Beteiligten im Umgang mit Gefahrgut vor die Herausforderung gestellt, zahlreiche neue Vorgaben in die betriebliche Praxis zu implementieren.

UMCO GmbH

Allgemeines

Durch die gesamte 60. Auflage der IATA Gefahrgutvorschriften zieht sich die Änderung des Wortes Risiko/Risk zu Gefahr/hazard, bzw. „subsidiary risik“ wird zu „subsidiary hazard“. Diese Änderung wurde notwendig, um die korrekte Nutzung der Begriffe im Sinne der Bedeutung in Sicherheits-Management Systemen (SMS) darzustellen. Dort ist ein Sicherheitsrisiko als „die berechenbare Wahrscheinlichkeit und Schwere von Konsequenzen oder Folgen einer Gefahr“ definiert.

1. Anwendungen

Schulungsanforderungen (Kap. 1.5)

Es wurde in Kap. 1.5.0.3 ein Beispiel eingefügt, um die Anwendung des   3-monatigen „Fensters“ zu erklären und die Anwendung des Gültigkeitsablaufs:

Für eine Wiederholungsschulung muss innerhalb einer Zeitspanne von 24 Monaten gesorgt werden, um sicherzustellen, dass die Kenntnisse dem neuesten Stand entsprechen. Sofern jedoch die Wiederholungsschulung innerhalb der letzten drei Monate des Gültigkeitsmonats der vorherigen Schulung abgeschlossen wird, so verlängert sich der Gültigkeitszeitraum vom Monat des Abschlusses der Wiederholungsschulung auf 24 Monate nach Ablaufmonat der vorherigen Schulung.

Für eine Person, die z.B. einen Grundkurs besucht hat, der am 14. April 2017 endet, läuft die Gültigkeit des Zertifikats am 30. April 2019 aus. Sie kann zwischen dem 1. Februar und 30. April 2019 eine Wiederholungsschulung besuchen und der Ablauf ihres Zertifikats der Wiederholungsschulung wird der 30. April 2021 bleiben. Wenn sie jedoch eine Wiederholungsschulung im Januar 2019 besucht, so ist das mehr als drei Monate vor Ende April und daher ist das Ablaufdatum für das Schulungszertifikat nun der 31. Januar 2021.

2. Begrenzungen

Gefährliche Güter mitgeführt von Passagieren und/oder Besatzungsmitgliedern (Kap. 2.3)

Ein neu eingefügter Text erläutert (Kap. 2.3.0.3), dass für einen mitgeführten Gegenstand der in den Unterkapiteln 2.3.2 bis 2.3.5 am besten zutreffende Eintrag gewählt werden muss, um den mitgeführten Gegenstand zu beschreiben und, sofern der Gegenstand mehr als ein Gefahrgut enthält, dass sämtliche Bestimmungen eingehalten werden müssen.

Zum Beispiel gelten für elektronische Zigaretten die Anforderungen gemäß 2.3.5.16 und nicht die Bestimmungen für tragbare elektronische Geräte, die Batterien enthalten, in 2.3.5.9.

Entsprechend muss ein Lawinenrettungsrucksack, der Lithium-Batterien und Gaspatronen enthält die anwendbaren Bestimmungen von 2.3.4.3 und 2.3.5.9 erfüllen. 

Der neu eingefügte Absatz 2.3.0.5 fordert, dass Handgepäck, das nicht in der Kabine untergebracht werden kann und folglich in den Frachtraum gegeben wird, nur solche Gefahrgüter enthalten darf, die im aufgegebenen Gepäck erlaubt sind.

Das Luftfahrtunternehmen muss sich vom Passagier bestätigen lassen, dass alle gefährlichen Güter, die nur im Handgepäck erlaubt sind, herausgenommen wurden. 

In Kap. 2.3.0.8 wird klargestellt, dass Radiopharmazeutika, die sich in Personen als Folge einer medizinischen Behandlung befinden, nicht den Vorschriften unterliegen.

Gleiches gilt für Energiesparlampen (energieeffiziente Leuchtmittel) in Einzelhandelsverpackungen für den persönlichen Gebrauch oder Heimgebrauch.

Entsprechend wurden beide Aspekte aus den Tabellen 2.3 und 2.3A gestrichen.

 

Kap. 2.3.2.3 bis 2.3.2.4

Die Vorschriften für batteriebetriebene Fortbewegungsmittel/Rollstühle wurden vereinfacht und die Anforderungen an die Flugzeugbeladung standardisiert, wobei das Luftfahrtunternehmen die Ladungssicherung und den Schutz vor Schäden sicherstellen muss.

Der Begriff „zusammenklappbar“ wurde gestrichen. 

Abweichungen der Staaten (Kap. 2.8.1)

Es gib eine Reihe von Ergänzungen, Streichungen und Änderungen in den Abweichungen, die von Staaten eingereicht wurden. Zu nennen sind hierbei die Staaten:

  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Belgien
  • Deutschland
  • Äthiopien
  • Frankreich
  • Vereinigtes Königreich
  • Niederlande
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Sri Lanka
  • Südafrika


Abweichungen der Luftfahrtunternehmen (Kap. 2.8.3 und 2.8.4)

Es gib eine Reihe von Ergänzungen, Streichungen und Änderungen in den Abweichungen, die von Luftfahrtunternehmen eingereicht wurden. Zu nennen sind hierbei die Unternehmen:

  • Adria Airways
  • Aeroflot
  • Air Austral
  • AirBaltic
  • Air Calédonie
  • Aer Lingus
  • Air Nuigini
  • American Airlines
  • Avianca
  • Azul
  • Bankok Airways
  • British Airways
  • China Airlines
  • Condor Flugdienst GmbH
  • Fiji Airways
  • Federal Express
  • GOL Airlines
  • IBERIA
  • Islena
  • Japan Airlines
  • Kenya Airways
  • Martinair Holland
  • Mongolian Airlines
  • Nippon Airlines
  • Philippine Airlines
  • Qatar Airways
  • Royal Brunei Airlines
  • RwandAir
  • Scoot Tigerair Pte Ltd
  • Silkway West Airlines
  • Singapore Airlines
  • Solomon Airlines
  • Srilankan Airlines
  • TACA
  • TAMPA Cargo
  • TAROM Romanian Air Transport
  • Thomas Cook Airlines
  • Turkish Airlines
  • United Parcel Service
  • Virgin Australia
  • Westjet

3. Klassifizierung

Klasse 5 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide (Kap. 3.5)

 

Kap. 3.5.1.2.2

Die Klassifizierung von Ammoniumnitrat Düngemitteln wurde klargestellt:

Abweichend von den allgemeinen Vorgaben müssen Düngemittel auf Grundlage von festem Ammoniumnitrat in Übereinstimmung mit dem in Abschnitt 39 des UN Handbuchs der Prüfungen und Kriterien Teil III festgelegten Verfahren klassifiziert werden.

 

Kap. 3.5.1.2.3

Für Stoffe, welche auch noch andere Gefahren aufweisen, z.B. eine Giftwirkung oder Ätzwirkung, müssen die Anforderungen von Kapitel 3.10 (Klassifizierung von Stoffen mit mehreren Gefahren) erfüllt werden.  


Klasse 6 – Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe (Kap. 3.6) 

Die Klassifizierung von infiziertem tierischen Material wurde gestrichen.  


Klasse 8 – Ätzende Stoffe (Kap. 3.8) 

Die Klassifizierungskriterien für ätzende Stoffe wurden signifikant geändert, insbesondere die Zuordnung von Verpackungsgruppen bei Gemischen.

Diese Änderungen reflektieren die Arbeiten des UN Sachverständigenausschuss und des GHS Sachverständigenausschuss zur weiteren Angleichung der Regelungen des Transports von ätzenden Stoffen mit denen des Umgangsrechts (und werden bei allen Verkehrsträgern eingeführt). 

Neue Einträge sind zum Beispiel: 

3.8.3.1 –  Zuordnung von Stoffen und Gemischen zu Verpackungsgruppen

In erster Linie sind bestehende Daten in Bezug auf den Menschen oder auf Tiere, einschließlich Informationen über einzelne oder wiederholte Expositionen, zu betrachten, da sie Informationen liefern, die unmittelbar für die Auswirkungen auf die Haut von Relevanz sind.

 

3.8.4 –  Alternative Methode für die Zuordnung von Gemischen zu Verpackungsgruppen

Detailliert beschriebenes, schrittweises Vorgehen als alternative Methode für die Zuordnung von Gemischen zu Verpackungsgruppen. 

3.8.5 – Stoffe, die zur Beförderung verboten sind

Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden.

Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation siehe Sonderbestimmungen A209. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.  

Klasse 9 – Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Kap. 3.9) 

3.9.2.6 – Lithium-Batterien

  1. Ergänzung von vier Bedingungen für Lithiumbatterien, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten und die nicht für eine externe Aufladung ausgelegt sind (siehe Sonderbestimmung A 213).
  2. Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien müssen mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine Zusammenfassung des UN 38.3 Testreports zur Verfügung stellen.

Beförderung von Proben zur weiteren Prüfung (Kap. 3.11)

Mit dem Kapitel 3.11.4 wurden Beförderungsvoraussetzungen für Proben energetischer Stoffe für Prüfzwecke ergänzt.

Sie beziehen sich zunächst auf Proben organischer Stoffe (Kap. 3.11.4.1), die funktionelle Gruppen enthalten, die nach den Tabellen A6.1 und/oder A6.3 im Anhang 6 (Screening-Verfahren) des UN Handbuchs der Prüfungen und Kriterien befördert werden, vorausgesetzt:

  1. Angaben, was die Proben NICHT enthalten dürfen.
  2. Grenzwerte zur Konzentration des anorganischen oxidierenden Stoffs.
  3. Die verfügbaren Daten ermöglichen keine genaue Zuordnung
  4. Die Probe ist nicht mit anderen Gütern zusammengepackt und
  5. Die Probe ist in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung 459 verpackt.
  6. Die richtige englische Verpackungsbezeichnung wurde durch das Wort sample (Probe) ergänzt.

Zuordnung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g. (Kap. 3.12)

Neue Klassifizierungskriterien für Artikel, die gefährliche Güter enthalten.  

Betroffen sind solche Gegenstände, bei denen die Menge oder die Art der gefährlichen Güter eine Zuordnung als UN 3363 als integralen Bestandteil überschreiten. 

Gegenstand meint in diesem Unterkapitel eine Maschine, ein Gerät oder eine andere Einrichtung, das/die ein oder mehr gefährliche Güter (oder deren Rückstände) enthält, die fester Bestandteil des Gegenstands sind, die für die Funktion des Gegenstands notwendig sind und die für Beförderungszwecke nicht entfernt werden können. Eine Innenverpackung ist kein Gegenstand.

4. Identifizierung

Verzeichnis der gefährlichen Güter (Kap. 4.2)

Die Änderungen im Verzeichnis gefährlicher Güter umfassen:

  • Die Erweiterung um 12 neue UN Nummern, UN 3537 bis UN 3548, welche Gegenstände, die gefährliche Güter in den Klassen 2, 3, 4, 5, 8, 9 und Unterklasse 6.1 enthalten, zugeordnet sind.
  • Bei UN 3316 Chemie Testsatz/Erste Hilfe Ausrüstung wurden die Verpackungsgruppen II und III gestrichen. Der Versender hat nach Sondervorschrift A 44 die richtige Verpackungsgruppe auf Basis der strengsten, im Testsatz/in der Ausrüstung enthaltenen Verpackungs-gruppen zuzuordnen.
  • UN 3302 2-Dimethylaminoethylacrylat wird um „stabilisiert“ ergänzt.
  • Disilan wird der ID 8001 zugeordnet. Dies gilt als Platzhalter, bis der UN Sachverständigenausschuss die Lücke für pyrophore Gase schließt. Der Eintrag für Disilan besagt, dass die Beförderung verboten ist.
  • Neuer Eintrag für UN 3536 Lithiumbatterien in Güterbeförderungseinheiten eingebaut gilt für multimodale Container, in denen Lithium-Ionen-Batterien, Batterie-Management-Systeme und andere elektronische Systeme eingebaut sind, die als große fest installierte Batterien dienen.
  • Der Emergency Response Drill Code in Spalte N wurde für Lithiumbatterien von 9FZ in 12FZ geändert. Dies spiegelt eine Entscheidung des ICAO Dangerous Goods Panel wider, um die inhärente Gefahr von Lithiumbatterien deutlich zu machen. Die Gefahr ist nicht „9-Kein generelles inhärentes Risiko“, sondern „12-Feuer, Hitze, Rauch, giftige und entzündbare Dämpfe“.
  • Neuer Eintrag UN 3535 Giftiger anorganischer fester Stoff, entzündbar, n.a.g.

 

Sonderbestimmungen (Kap. 4.4)

Die Änderungen der Sonderbestimmungen umfassen:

  • A 21, A 134, A 203, A 207, die Fahrzeugen zugeordnet sind, wurden durch A 214 ersetzt und bleiben frei.
  • A 59 wurde überarbeitet, um eine Referenz zum maximalen Druck einzufügen, der für untaugliche oder beschädigte Reifen gilt.
  • A 67 wurde überarbeitet, um die Testanforderungen für die Klassifizierung von auslaufsicheren Batterien aus der Verpackungsanweisung 872 zu übernehmen.
  • A 79 und A 90 wurden geändert, um die Klassifizierung von Ammoniumnitrat-Düngemittel klarzustellen, A 89 bleibt frei.
  • A 107 wurde überarbeitet, um die Änderungen bei UN 3363 Gefährliche Güter in Geräten/gefährliche Güter in Maschinen bei Überschreitung der Erlaubnisgrenzen nach Verpackungsanweisung 962 zu regeln.
  • A 201 schließt nun die Vorgaben ein, die beim Transport von Lithium-Metall oder Lithium-Ionen-Batterien als Fracht auf Frachtflugzeugen mit der Genehmigung des Abgangslandes, des Ziellandes und des Luftfahrtunternehmens einzuhalten sind.
  • A 213 beschreibt die Zuordnung von Lithium-Hybrid-Batterien zu UN 3090 und UN 3091 und die Begrenzungen nach Teil II.
  • A 334 regelt den Transport von Lithium-Batterien mit einer Genehmigung nach A 201.
  • A 806 informiert, wie Nebengefahren bei Artikeln, die Gefahrgut enthalten, ermittelt und auf der Versendererklärung dokumentiert werden.
  • A 807 beschreibt, dass der Eintrag nicht für Disilan oder andere pyrophore Gase verwendet werden darf.

5. Verpacken

Verpackungsanweisungen (Kap. 5.1)

  • VA 200 und VA 218 wurden überarbeitet, um die Terminologie in Verbindung mit der Berechnung des Zylinderdrucks zu klären.
  • VA 361 und VA 364 begrenzen nun das Gesamtgewicht bei UN 1308 Zirkonium suspendiert in einem entzündbaren flüssigen Stoff in Verpackungsgruppe I und II in zusammengesetzten Verpackungen auf ein maximales Bruttogewicht von 75 kg.
  • VA 459 wurde für die Verpackung von kleinen und sehr kleinen Mengen energiereicher Proben hinzugefügt.
  • VA 620 und VA 650 trennen den Druckdifferenzialtest von den Temperaturbereichen zur Bildung eigenständiger Anforderungen.
  • VA 958 Einführung von zusammengesetzten Verpackungen, zusätzlich zu Einzelverpackungen.
  • VA 966 und VA 969 liefert die Klarstellung der Anzahl von Ersatzzellen oder -batterien, die zusammen mit Ausrüstung in einem Packstück sein dürfen.

6. Verpackungsspezifikation und Prüfverfahren

Bau- und Prüfanforderungen für Flaschen und verschlossene Kryobehälter, Druckgaspackungen und kleine Behälter, die Gas enthalten (Gas-Kartuschen) (Kap. 6.4) 

6.4.2. – Anforderungen für UN-Flaschen und verschlossene

  • UN Kryo-Behälter
  • Einführung neuer ISO Standards, Anwendungszeiträume von ISO Standards für die Herstellung und den Ablauf der Anwendung.

7. Markierung und Kennzeichnung

Kennzeichnung (Kap. 7.2) 

7.2.1 – Besondere Verantwortlichkeit des Versenders

Es wurde eine Bemerkung ergänzt, um auf die korrekte Anwendung von GHS Piktogrammen auf Packstücken hinzuweisen. 


7.2.2.3.2 (a)

In der Spezifikation für Gefahrzettel wurde die Anforderung von 2 mm Strichbreite des äußeren Rands entfernt.

 

7.2.2.3.2 (c)

Klarstellung, dass in dem neuen Klasse 9 Lithium-Batterie-Gefahrzettel kein anderer Text in der unteren Hälfte als die Klassen Nummer 9 enthalten sein darf.

  

Lithium Batterie Abfertigungskennzeichen

Die Vorgaben in 7.2.4.7 und Abbildung 7.4.H wurden gelöscht, da das bisherige Kennzeichen im Luftversand nicht mehr gültig ist.

8. Dokumentation

Versendererklärung (Kap. 8.1) 

8.1.1 – Spezifikation für Deklarationsformulare und 8.1.7 – Beispiele für Versendererklärungen

Es wurden Bemerkungen ergänzt, um klarzustellen, dass die Versendererklärung der 59. Ausgabe bis zum 31. Dezember 2024 gültig bleibt. Durch die Änderung von „subsidiary risk“ zu „subsidiary hazard“ wurde das Design der Versendererklärung geändert. Zusätzlich wurde bereits mit der 58. Ausgabe der Titel des Unterzeichners und der Ort der Unterzeichnung gelöscht. Diese Änderungen wurden jedoch nicht als ausreichend für einen Austausch betrachtet. Dies wird mit der zusätzlichen Änderung von „risk“ zu „hazard“ nun anders gesehen und zusammen umgesetzt. 

8.1.9 – Muster von ausgefüllten Formlaren der Erklärung

Alle Beispiele von Versendererklärungen wurden entsprechend geändert.

9. Abfertigung

Verladen (Kap. 9.3) 

9.3.2.1 – Trennung von gefährlichen Gütern

9.3.2.1.4

Es wurde eine neue Regelung ergänzt, um deutlich zu machen, dass Geräte und Maschinen, die der Klasse 3 mit UN 3528 zugeordnet sind, keine Trennung von Gefahrgütern mit der primären oder sekundären Gefahr der Klasse 5.1 benötigen.

 

9.3.4 – Verladung bei einem Frachtflugzeug

9.3.4.3

Ergänzung einer zusätzlichen Ausnahme für CAO Only Gefahrgüter bezüglich der Zugänglichkeit für UN 3528 und UN 3529 in allen Laderäumen eines Frachtflugzeugs.

 

9.5.1.1.3

Die schriftliche Information für den Pilot-in-Command muss um das Datum des Flugs ergänzt werden.

  

Bereitstellung von Informationen (Kap. 9.5) 

9.5.1.1 – Mitteilung an den verantwortlichen Luftfahrzeugführer

9.5.1.1.3

Die schriftliche Information für den Pilot-in-Command muss um das Datum des Flugs ergänzt werden. 

Anhänge

  • Anhang A: Diverse Änderungen bei den Begriffsbestimmungen im Spezialwörterbuch.
  • Anhang B: in B2.2.4 wurden neue Cargo IMP Codes für UN 3090, Teil II der VA 968-EBM und UN 3480 Teil II der VA 965-EBI ergänzt. Beide Codes erleichtern die Differenzierung von Teil II Lithiumbatterien (UN 3090 und UN 3480) von Lithiumbatterien des Teil II mit oder in Ausrüstung verpackt (UN 3091 und UN 3481), die derzeit ELM bzw. ELI zugeordnet sind.
  • Anhang C: Änderungen der Liste der selbstzersetzlichen Stoffe der Tabelle C.1 und der organischen Peroxide der Tabelle C.2.
  • Anhang D: Die Kontaktangaben der zuständigen Behörden wurde aktualisiert.
  • Anhang E: Änderungen der Liste der Hersteller von UN Spezifikationsverpackungen (E.1) und der Verpackungsprüfstellen (E.2).
  • Anhang F: Die Liste der Verkaufsagenten, der zugelassenen Trainingsanbieter und der Trainingscenter wurde aktualisiert.
  • Anhang H: Der Inhalt wurde überarbeitet, um die Änderungen in den Anforderungen an das Gefahrguttraining, wie vom ICAO Expertengruppe (Dangerous Goods Panel) beschlossen, abzubilden. Die neuen Regelungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft mit einer Übergangsfrist von 2 Jahren. Das Material ist ein Entwurf und die Industrie ist eingeladen, sich dazu zu äußern.

 

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Zuletzt bearbeitet am 09.01.2019

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Neuerungen im Gefahrgutrecht IATA (Gefahrgut)

01/19: Überblick über die wesentlichsten Änderungen im IATA – Gefahrgutrecht ab 01.01.2019.

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