Mittlerer Abstand
Veröffentlicht am 09.01.2019
Mittlerer Abstand
Überblick über die wesentlichsten Änderungen im IATA – Gefahrgutrecht ab 01.01.2019. Am 01.01.2019 wurden ADR, RID, ADN, IMDG und IATA aktualisiert und alle Beteiligten im Umgang mit Gefahrgut vor die Herausforderung gestellt, zahlreiche neue Vorgaben in die betriebliche Praxis zu implementieren.
Durch die gesamte 60. Auflage der IATA Gefahrgutvorschriften zieht sich die Änderung des Wortes Risiko/Risk zu Gefahr/hazard, bzw. „subsidiary risik“ wird zu „subsidiary hazard“. Diese Änderung wurde notwendig, um die korrekte Nutzung der Begriffe im Sinne der Bedeutung in Sicherheits-Management Systemen (SMS) darzustellen. Dort ist ein Sicherheitsrisiko als „die berechenbare Wahrscheinlichkeit und Schwere von Konsequenzen oder Folgen einer Gefahr“ definiert.
Schulungsanforderungen (Kap. 1.5)
Es wurde in Kap. 1.5.0.3 ein Beispiel eingefügt, um die Anwendung des 3-monatigen „Fensters“ zu erklären und die Anwendung des Gültigkeitsablaufs:
Für eine Wiederholungsschulung muss innerhalb einer Zeitspanne von 24 Monaten gesorgt werden, um sicherzustellen, dass die Kenntnisse dem neuesten Stand entsprechen. Sofern jedoch die Wiederholungsschulung innerhalb der letzten drei Monate des Gültigkeitsmonats der vorherigen Schulung abgeschlossen wird, so verlängert sich der Gültigkeitszeitraum vom Monat des Abschlusses der Wiederholungsschulung auf 24 Monate nach Ablaufmonat der vorherigen Schulung.
Für eine Person, die z.B. einen Grundkurs besucht hat, der am 14. April 2017 endet, läuft die Gültigkeit des Zertifikats am 30. April 2019 aus. Sie kann zwischen dem 1. Februar und 30. April 2019 eine Wiederholungsschulung besuchen und der Ablauf ihres Zertifikats der Wiederholungsschulung wird der 30. April 2021 bleiben. Wenn sie jedoch eine Wiederholungsschulung im Januar 2019 besucht, so ist das mehr als drei Monate vor Ende April und daher ist das Ablaufdatum für das Schulungszertifikat nun der 31. Januar 2021.
Gefährliche Güter mitgeführt von Passagieren und/oder Besatzungsmitgliedern (Kap. 2.3)
Ein neu eingefügter Text erläutert (Kap. 2.3.0.3), dass für einen mitgeführten Gegenstand der in den Unterkapiteln 2.3.2 bis 2.3.5 am besten zutreffende Eintrag gewählt werden muss, um den mitgeführten Gegenstand zu beschreiben und, sofern der Gegenstand mehr als ein Gefahrgut enthält, dass sämtliche Bestimmungen eingehalten werden müssen.
Zum Beispiel gelten für elektronische Zigaretten die Anforderungen gemäß 2.3.5.16 und nicht die Bestimmungen für tragbare elektronische Geräte, die Batterien enthalten, in 2.3.5.9.
Entsprechend muss ein Lawinenrettungsrucksack, der Lithium-Batterien und Gaspatronen enthält die anwendbaren Bestimmungen von 2.3.4.3 und 2.3.5.9 erfüllen.
Der neu eingefügte Absatz 2.3.0.5 fordert, dass Handgepäck, das nicht in der Kabine untergebracht werden kann und folglich in den Frachtraum gegeben wird, nur solche Gefahrgüter enthalten darf, die im aufgegebenen Gepäck erlaubt sind.
Das Luftfahrtunternehmen muss sich vom Passagier bestätigen lassen, dass alle gefährlichen Güter, die nur im Handgepäck erlaubt sind, herausgenommen wurden.
In Kap. 2.3.0.8 wird klargestellt, dass Radiopharmazeutika, die sich in Personen als Folge einer medizinischen Behandlung befinden, nicht den Vorschriften unterliegen.
Gleiches gilt für Energiesparlampen (energieeffiziente Leuchtmittel) in Einzelhandelsverpackungen für den persönlichen Gebrauch oder Heimgebrauch.
Entsprechend wurden beide Aspekte aus den Tabellen 2.3 und 2.3A gestrichen.
Kap. 2.3.2.3 bis 2.3.2.4
Die Vorschriften für batteriebetriebene Fortbewegungsmittel/Rollstühle wurden vereinfacht und die Anforderungen an die Flugzeugbeladung standardisiert, wobei das Luftfahrtunternehmen die Ladungssicherung und den Schutz vor Schäden sicherstellen muss.
Der Begriff „zusammenklappbar“ wurde gestrichen.
Abweichungen der Staaten (Kap. 2.8.1)
Es gib eine Reihe von Ergänzungen, Streichungen und Änderungen in den Abweichungen, die von Staaten eingereicht wurden. Zu nennen sind hierbei die Staaten:
Abweichungen der Luftfahrtunternehmen (Kap. 2.8.3 und 2.8.4)
Es gib eine Reihe von Ergänzungen, Streichungen und Änderungen in den Abweichungen, die von Luftfahrtunternehmen eingereicht wurden. Zu nennen sind hierbei die Unternehmen:
Klasse 5 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide (Kap. 3.5)
Kap. 3.5.1.2.2
Die Klassifizierung von Ammoniumnitrat Düngemitteln wurde klargestellt:
Abweichend von den allgemeinen Vorgaben müssen Düngemittel auf Grundlage von festem Ammoniumnitrat in Übereinstimmung mit dem in Abschnitt 39 des UN Handbuchs der Prüfungen und Kriterien Teil III festgelegten Verfahren klassifiziert werden.
Kap. 3.5.1.2.3
Für Stoffe, welche auch noch andere Gefahren aufweisen, z.B. eine Giftwirkung oder Ätzwirkung, müssen die Anforderungen von Kapitel 3.10 (Klassifizierung von Stoffen mit mehreren Gefahren) erfüllt werden.
Klasse 6 – Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe (Kap. 3.6)
Die Klassifizierung von infiziertem tierischen Material wurde gestrichen.
Klasse 8 – Ätzende Stoffe (Kap. 3.8)
Die Klassifizierungskriterien für ätzende Stoffe wurden signifikant geändert, insbesondere die Zuordnung von Verpackungsgruppen bei Gemischen.
Diese Änderungen reflektieren die Arbeiten des UN Sachverständigenausschuss und des GHS Sachverständigenausschuss zur weiteren Angleichung der Regelungen des Transports von ätzenden Stoffen mit denen des Umgangsrechts (und werden bei allen Verkehrsträgern eingeführt).
Neue Einträge sind zum Beispiel:
3.8.3.1 – Zuordnung von Stoffen und Gemischen zu Verpackungsgruppen
In erster Linie sind bestehende Daten in Bezug auf den Menschen oder auf Tiere, einschließlich Informationen über einzelne oder wiederholte Expositionen, zu betrachten, da sie Informationen liefern, die unmittelbar für die Auswirkungen auf die Haut von Relevanz sind.
3.8.4 – Alternative Methode für die Zuordnung von Gemischen zu Verpackungsgruppen
Detailliert beschriebenes, schrittweises Vorgehen als alternative Methode für die Zuordnung von Gemischen zu Verpackungsgruppen.
3.8.5 – Stoffe, die zur Beförderung verboten sind
Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden.
Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation siehe Sonderbestimmungen A209. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.
Klasse 9 – Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Kap. 3.9)
3.9.2.6 – Lithium-Batterien
Beförderung von Proben zur weiteren Prüfung (Kap. 3.11)
Mit dem Kapitel 3.11.4 wurden Beförderungsvoraussetzungen für Proben energetischer Stoffe für Prüfzwecke ergänzt.
Sie beziehen sich zunächst auf Proben organischer Stoffe (Kap. 3.11.4.1), die funktionelle Gruppen enthalten, die nach den Tabellen A6.1 und/oder A6.3 im Anhang 6 (Screening-Verfahren) des UN Handbuchs der Prüfungen und Kriterien befördert werden, vorausgesetzt:
Zuordnung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g. (Kap. 3.12)
Neue Klassifizierungskriterien für Artikel, die gefährliche Güter enthalten.
Betroffen sind solche Gegenstände, bei denen die Menge oder die Art der gefährlichen Güter eine Zuordnung als UN 3363 als integralen Bestandteil überschreiten.
Gegenstand meint in diesem Unterkapitel eine Maschine, ein Gerät oder eine andere Einrichtung, das/die ein oder mehr gefährliche Güter (oder deren Rückstände) enthält, die fester Bestandteil des Gegenstands sind, die für die Funktion des Gegenstands notwendig sind und die für Beförderungszwecke nicht entfernt werden können. Eine Innenverpackung ist kein Gegenstand.
Verzeichnis der gefährlichen Güter (Kap. 4.2)
Die Änderungen im Verzeichnis gefährlicher Güter umfassen:
Sonderbestimmungen (Kap. 4.4)
Die Änderungen der Sonderbestimmungen umfassen:
Verpackungsanweisungen (Kap. 5.1)
Bau- und Prüfanforderungen für Flaschen und verschlossene Kryobehälter, Druckgaspackungen und kleine Behälter, die Gas enthalten (Gas-Kartuschen) (Kap. 6.4)
6.4.2. – Anforderungen für UN-Flaschen und verschlossene
Kennzeichnung (Kap. 7.2)
7.2.1 – Besondere Verantwortlichkeit des Versenders
Es wurde eine Bemerkung ergänzt, um auf die korrekte Anwendung von GHS Piktogrammen auf Packstücken hinzuweisen.
7.2.2.3.2 (a)
In der Spezifikation für Gefahrzettel wurde die Anforderung von 2 mm Strichbreite des äußeren Rands entfernt.
7.2.2.3.2 (c)
Klarstellung, dass in dem neuen Klasse 9 Lithium-Batterie-Gefahrzettel kein anderer Text in der unteren Hälfte als die Klassen Nummer 9 enthalten sein darf.
Lithium Batterie Abfertigungskennzeichen
Die Vorgaben in 7.2.4.7 und Abbildung 7.4.H wurden gelöscht, da das bisherige Kennzeichen im Luftversand nicht mehr gültig ist.
Versendererklärung (Kap. 8.1)
8.1.1 – Spezifikation für Deklarationsformulare und 8.1.7 – Beispiele für Versendererklärungen
Es wurden Bemerkungen ergänzt, um klarzustellen, dass die Versendererklärung der 59. Ausgabe bis zum 31. Dezember 2024 gültig bleibt. Durch die Änderung von „subsidiary risk“ zu „subsidiary hazard“ wurde das Design der Versendererklärung geändert. Zusätzlich wurde bereits mit der 58. Ausgabe der Titel des Unterzeichners und der Ort der Unterzeichnung gelöscht. Diese Änderungen wurden jedoch nicht als ausreichend für einen Austausch betrachtet. Dies wird mit der zusätzlichen Änderung von „risk“ zu „hazard“ nun anders gesehen und zusammen umgesetzt.
8.1.9 – Muster von ausgefüllten Formlaren der Erklärung
Alle Beispiele von Versendererklärungen wurden entsprechend geändert.
Verladen (Kap. 9.3)
9.3.2.1 – Trennung von gefährlichen Gütern
9.3.2.1.4
Es wurde eine neue Regelung ergänzt, um deutlich zu machen, dass Geräte und Maschinen, die der Klasse 3 mit UN 3528 zugeordnet sind, keine Trennung von Gefahrgütern mit der primären oder sekundären Gefahr der Klasse 5.1 benötigen.
9.3.4 – Verladung bei einem Frachtflugzeug
9.3.4.3
Ergänzung einer zusätzlichen Ausnahme für CAO Only Gefahrgüter bezüglich der Zugänglichkeit für UN 3528 und UN 3529 in allen Laderäumen eines Frachtflugzeugs.
9.5.1.1.3
Die schriftliche Information für den Pilot-in-Command muss um das Datum des Flugs ergänzt werden.
Bereitstellung von Informationen (Kap. 9.5)
9.5.1.1 – Mitteilung an den verantwortlichen Luftfahrzeugführer
9.5.1.1.3
Die schriftliche Information für den Pilot-in-Command muss um das Datum des Flugs ergänzt werden.
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Zuletzt bearbeitet am 09.01.2019
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