Alle Jahre wieder – Aushangspflichtige Gesetze

Mittlerer Abstand

Sylvia Häfeli, Arbeitschutz, UMCO GmbH
 

Veröffentlicht am 09.02.2018

Mittlerer Abstand

Seit Anfang des Jahres baumeln sie wieder an Kordeln vor den schwarzen Brettern diverser Büros und Betriebe – Aushangspflichtige Gesetze. Jedes Jahr aufs Neue müssen die dicken Vorschriftenbücher vom Arbeitgeber erworben werden, denn dieser ist verpflichtet die Arbeitnehmer über die so genannten Schutzvorschriften zu informieren. Doch ist ein „Auslegen“ nicht auch in digitaler Form ausreichend?

Aushangspflichtige Gesetze - über Schutzvorschriften informieren

Dass relevante Arbeitsschutzgesetze vom Arbeitgeber ausgehangen werden müssen, steht stets in den jeweils auszuhängenden Gesetzen, wie zum Beispiel im § 16 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Darin heißt es: „(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen."

Die Vorschriften hängen in Folge dessen meist an Orten, die für alle Kollegen zugänglich sind und erfüllen damit den Bestandteil der Corporate Compliance, also der unternehmerischen Rechtskonformität. Wirkliche Beachtung finden sie aber nur selten. Anfang des Jahres werden die dicken Bücher angeschafft, oder es bleiben häufig veraltete Versionen hängen, weil der Arbeitgeber nicht jedes Jahr eine neue Ausgabe kauft.

Kleine Anfrage zum Bürokratieabbau

Natürlich stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit in Zeiten digitaler Vernetzung, derartige Informationen noch in gedruckter Form vorzulegen. Dieselbe Frage hat sich die FDP im Jahre 2004 gestellt und eine Anfrage an die Bundesregierung eingereicht. Darin geht es weitestgehend um Bürokratieabbau und eben auch um die Frage: „In wie vielen Gesetzen im Bereich des Arbeitsrechts befinden sich von Arbeitgebern zu beachtende Aushangsvorschriften […]?“ Neben einer Auflistung der auszuhängenden Vorschriften findet sich am Ende der Antwort der Vermerk, dass eine besondere Übersicht der genannten Gesetze nicht in physischer Form ausgelegt werden muss. Der Aushang-/ Auslagepflicht wird auch dann entsprochen, wenn die entsprechenden Vorschriften für jeden Angestellten in digitaler Form, wie zum Beispiel im Intranet, zugänglich sind.

Gedruckt oder digital, was sind die Vorteile?

Die digitale Form hat natürlich den Vorteil, dass dadurch weniger Papier verbraucht wird. Außerdem können mehrere Leute gleichzeitig auf die Vorschriften zugreifen. Der wichtigste Vorteil ist aber die Tatsache, dass eine digitale Version permanent aktualisiert wird und nicht etwa wie der physische Aushang nur im Jahreszyklus. Allerdings kann der Pflicht in dieser Form nur dann angemessen nachgekommen werden, wenn auch wirklich jeder Angestellte Zugang dazu hat. Ein Problem wäre es also, wenn sich der Betrieb in verschiedene Bereiche unterteilt, wie zum Beispiel Verwaltung, Produktion, Logistik, etc. Dem Mitarbeiter in der Fertigungshalle, oder dem Spediteur müsste ebenfalls der Zugang an einem Computer oder Tablet zugänglich gemacht werden, was sich in der Praxis sicher als problematisch erweisen könnte. Ein gedruckter Aushang bleibt hier sicherlich unverzichtbar.

Fazit 

Letztendlich ist es also eine Abwägungssache des Arbeitgebers, wann eine physische und wann eine rein elektronische Bekanntmachung Sinn macht. Wichtig ist, dass jeder Angestellte die Möglichkeit hat, sich zu den speziellen Vorschriften informieren zu können, denn die Pflicht zur Information besteht in jedem Fall.

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Zuletzt bearbeitet am 09.02.2018

Alle Jahre wieder – Aushangspflichtige Gesetze (Arbeitsschutz, Compliance)

Seit Anfang des Jahres baumeln sie wieder an Kordeln vor den schwarzen Brettern diverser Büros und Betriebe – Aushangspflichtige Gesetze. Jedes Jahr aufs Neue müssen die dicken Vorschriftenbücher vom Arbeitgeber erworben werden, denn dieser ist verpflichtet die Arbeitnehmer über die so genannten Schutzvorschriften zu informieren. Doch ist ein „Auslegen“ nicht auch in digitaler Form ausreichend? 

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