Arbeitsschutz: Änderungen im Mutterschutz

Mittlerer Abstand

Stephanie Vogt, Arbeitsschutz
 

Veröffentlicht am 01.01.2018

Mittlerer Abstand

Mit dem Jahreswechsel treten erfahrungsgemäß auch einige rechtliche Neuerungen in Kraft. Auch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) erfährt in 2018 Anpassungen. Eine Auflistung der wichtigsten Änderungen zum Vorjahr finden Sie hier im Überblick.

 Arbeitsschutz: Änderungen im Mutterschutz

Die Änderungen befassen sich mit folgenden Themen:

  • Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV)
    Die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz wurde aufgehoben und in das Mutterschutzgesetz integriert.
  • Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen
    Beim Umgang mit Gefahrstoffen wurden die Änderungen auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in § 11 Abs. 1 MuSchG übernommen bzw. angepasst. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen, wenn folgende Eigenschaften vorliegen:
    • reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2
    • keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B
    • karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B
    • spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1
    • akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3
    • Umgang mit Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese vom menschlichen Körper aufgenommen werden
  • Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung
    Die Schutzfrist nach der Entbindung kann verlängert werden, wenn eine vorzeitige Entbindung stattgefunden hat. Nach § 3 Abs. 2 MuSchG, kann sich der Zeitraum um die Dauer verlängern, um die die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt wurde. Dies muss jedoch nun von der Frau beantragt werden.
  • Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz
    Um eine schwangere oder stillende Frau zu schützen, ist in § 13 MuSchG eine Rangfolge von Schutzmaßnahmen aufgelistet, welche der Arbeitgeber zu treffen hat. Die dort aufgelisteten Punkte sind unter anderem die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen. Wenn durch diese Schutzmaßnahmen eine unverantwortbare Gefährdung nicht auszuschließen ist, oder der Aufwand nicht zumutbar ist, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Ist das nicht möglich, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

Wesentliche Inhalte wie die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung oder die Meldung bei der zuständigen Behörde sind gleichgeblieben. Wir empfehlen dennoch in jedem Fall die Prozesse und gewohnten Vorgehensweisen im Umgang mit werdenden Müttern im Zuge dieser rechtlichen Änderung in Ihrem Unternehmen zu überprüfen.

Die Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen muss für jeden Fall einzeln erfasst, betrachtet und bewertet werden. Für die Durchführung einer solchen Analyse steht UMCO gerne zur Verfügung. Wir empfehlen Ihnen eine ausführliche Gefährdungsbeurteilung für Schwangere durchzuführen. Kommen Sie bei Rückfragen gerne auf uns zu.

Hintergrundinformation „Mutterschutzgesetz“

„Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.“ (§ 1 Abs. 1 MuSchG)

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Zuletzt bearbeitet am 09.01.2018

Arbeitsschutz: Änderungen im Mutterschutz (Arbeitsschutz)

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