Mittlerer Abstand
Hubert Oldenburg Gefahrstoffe
Veröffentlicht am 14.05.2018
Mittlerer Abstand
Die Stoffe NMP (1-Methyl-2-pyrrolidon) und Methanol werden neu in den REACH Anhang XVII (Beschränkungen) aufgenommen. Nachfolgend haben wir für Sie aufgelistet, welche Konsequenzen das für die weitere Verwendung hat.
1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) CAS-Nr. 872-50-4 EG-Nr. 212-828-1 | 1. Darf nach dem 9. Mai 2020 nicht als Stoff oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender haben DNEL-Werte für die NMP-Exposition von Arbeitnehmern von 14,4 mg/Kubikmeter bei Inhalation und von 4,8 mg/kg/Tag bei Aufnahme über die Haut in die einschlägigen Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen. 2. Darf nach dem 9. Mai 2020 nicht als Stoff oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, Hersteller und nachgeschaltete Anwender treffen geeignete Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für angemessene Verwendungsbedingungen, die gewährleisten, dass die Exposition von Arbeitnehmern unter den in Absatz 1 angegebenen DNEL-Werten liegt. 3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten die darin vorgesehenen Auflagen für die Verwendung oder für das Inverkehrbringen zur Verwendung als Lösungsmittel oder Reaktant im Drahtbeschichtungsprozess ab dem 9. Mai 2024. |
Der in der Beschränkung von NMP gesetzte Grenzwert von ≥ 0,3 % entspricht dem Grenzwert, ab dem ein NMP-haltiges Gemisch als fortpflanzungsgefährdend (Repr. Kat. 1B; H360) einzustufen ist.
Auf der Grundlage der Stellungnahme des RAC (Ausschuss für Risikobeurteilung) und des SEAC (Ausschuss für sozioökonomische Analyse) ist die EU-Kommission der Auffassung, dass Arbeitnehmer während der Herstellung und Verwendung von NMP einem unannehmbaren Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind, das auf Unionsebene angegangen werden muss. Eine Beschränkung in Form von Grenzwerten für die NMP-Exposition von Arbeitnehmern durch Inhalation und über die Haut ist die unionsweit am besten geeignete Maßnahme zur Eindämmung dieses Risikos.
Methanol CAS-Nr. 67-56-1 EG-Nr. 200-659-6 | Darf nach dem 9. Mai 2018(*) nicht in Scheibenwaschflüssigkeiten oder Scheibenfrostschutzmitteln in einer Konzentration von 0,6 Gew.-% oder mehr für die allgemeine Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden. |
(*) Berichtigung der VO 2018/589 erfolgte am 19. April: Datum muss 8. Mai 2019 lauten.
Polen legte bereits 2015 der EU-Chemikalienagentur ein Dossier gemäß Artikel 69 REACH vor, um ein Beschränkungsverfahren für Methanol einzuleiten. Das Dossier deutete darauf hin, dass der Kontakt mit Methanol in Scheibenwaschflüssigkeiten und in denaturiertem Alkohol ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt und enthielt den Vorschlag eines Verbots des Inverkehrbringens dieser Produkte. In dem Dossier wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind.
Am 28. April 2016 übermittelte die EU-Chemikalienagentur die Stellungnahmen von RAC und SEAC an die EU Kommission. Auf dieser Grundlage kam die EU-Kommission zu dem Schluss, dass Methanol in Scheibenwaschflüssigkeiten und Scheibenfrostschutzmitteln ein nicht akzeptables Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, gegen das auf Unionsebene vorzugehen ist.
Diese Verordnung wurde am 19. April 2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage später unmittelbar in jedem Mitgliedstaat in Kraft.
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Zuletzt bearbeitet am 14.05.2018
Die Stoffe NMP (1-Methyl-2-pyrrolidon) und Methanol werden neu in den REACH Anhang XVII (Beschränkungen) aufgenommen. Nachfolgend haben wir für Sie aufgelistet, welche Konsequenzen das für die weitere Verwendung hat.
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