Der Brexit und die Europäische Chemikaliengesetzgebung

Mittlerer Abstand

  • Dr. Tobias Schulte, UMCO Bereichsleitung Chemikalien-Management
  • Kerstin Heitmann, UMCO Senior Expert Chemikalien-Management 

Veröffentlicht am 26.11.2018

Mittlerer Abstand

Großbritanniens Austritt aus der EU hat erhebliche Folgen für Hersteller und Händler in Bezug auf die Europäische Chemikaliengesetzgebung.

Brexit / UMCO GmbH

Inhalt

Am 29. März 2017 hat Großbritannien (GB) nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seinen Austritt aus der Europäischen Union (EU) erklärt. Mit dem sogenannten Brexit wird das Vereinigte Königreich die EU spätestens Ende März 2019 verlassen. Daraus ergeben sich in Bezug auf die Europäische Chemikaliengesetzgebung, v. a. die REACH-Verordnung und die CLP-Verordnung, weitreichende Folgen und Konsequenzen für betroffene Hersteller und Händler. Die Folgen beziehen sich auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr zum einen von GB in die EU und zum anderen von der EU nach GB. Die kommenden Änderungen sind außerdem verschiedenen Szenarien unterworfen. Dabei geht es um einen harten oder einen weichen Brexit sowie um einen möglichen Sonderfall mit Irland und die Grenze zu Nordirland.

Grosser Abstand

Was ändert sich generell?

Zuletzt bearbeitet am 26.11.2018

  • GB wird künftig wie ein Nicht-EU-Staat oder ein privilegierter Partner behandelt
  • GB-Firmen unterliegen nicht mehr den EU REACH-Anforderungen
  • Alleinvertreter (Only Representative = OR) mit Sitz in GB verlieren ihren Status.

Szenarien: Hard versus soft Brexit

Im Falle eines harten Brexit („no deal“) zwischen EU und GB müssen Beteiligte entlang der chemischen Wertschöpfungskette ab dem 31. März 2019 mit folgenden Konsequenzen rechnen: 

  • GB-Firmen werden zu nicht-EU-Firmen
  • Es gibt keine geregelte Grundlage mehr für die Zusammenarbeit der EU-Behörden mit GB
  • Registrierungen/Zulassungen von GB-Firmen werden gegenstandslos (non-existent)
  • Einkäufe von GB-Firmen werden zu registrierungspflichtigen EU-Importen
  • Einkäufer in der EU müssen selbst registrieren oder 
  • der GB-Hersteller muss einen Alleinvertreter in der EU benennen
  • Mehrkosten für EU-ansässige Firmen durch eigene Registrierungen/Zulassungen und Erstellung EU-konformer Sicherheitsdatenblätter für Importe aus GB
  • Die Grenze Irland/Nordirland wird zur REACH-Grenze, da Irland EU-Mitglied bleibt

Derzeitige Unklarheiten

  • Welche Regelungen gelten nach dem Brexit in GB und welche Behörden setzen diese um?
  • Was wird aus den EU-Produktmeldungen, -Zulassungen und -Beschränkungen?
  • Welche Regelungen gelten für Importe nach GB aus der EU bzw. anderen Drittstaaten?
  • Bleiben die Regeln für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische gleich?

Soft Brexit – geordneter Brexit

Im Rahmen der Brexit Verhandlungen werden Übergangsregelungen diskutiert, die ein langsames Ausscheiden aus dem EU-Regelungsbereich vorsehen. 

  • EU-Registrierungen/Zulassungen bleiben für einen bestimmten Zeitraum (etwa bis Dezember 2020) gültig und nutzbar
  • Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) bleibt für diesen Zeitraum die zuständige Behörde
  • Irland bleibt vorerst eine „grüne Grenze“
  • Die GB-Institutionen bekommen Zeit, um eine eigene mit der EU in angemessener Weise verlinkte Chemikaliengesetzgebung und Tools zu implementieren

Ob solche Übergangsregelungen noch rechtzeitig vereinbart werden können, ist derzeit zweifelhaft. Die ECHA bereitet sich daher auf einen harten Brexit vor. Ausgehend von dem Worst case eines harten Brexit sollten daher bereits jetzt Vorbereitungen getroffen werden.

Empfehlung

Was müssen Sie als betroffenes Unternehmen tun bzw. beachten?

Die UMCO empfiehlt zu prüfen, ob Produkte aus GB importiert werden oder ob Handelspartner Alleinvertreter mit Sitz in GB haben. In diesen Fällen ist es dringend geboten, sich frühzeitig mit allen Beteiligten in Kontakt zu setzen, um schnelle Lösungen zu finden. 


Was wir Ihnen als UMCO bieten

  • Als Kunde der UMCO profitieren Sie wie bisher von unseren Dienstleistungen.
  • Die initialen Meldungen werden durch uns kontinuierlich überwacht und aktualisiert; so wie unsere Kunden das von unserer „gesetzlichen Wartung“ für Sicherheitsdatenblätter gewohnt sind.

Empfehlungen bezüglich Registrierung:

  • Federführende Registranten aus GB sollten diese Rolle an Registranten aus EU-27 übertragen
  • Nicht-EU-Firmen mit GB-Alleinvertretern sollten noch vor dem 30.03.2019 zu Alleinvertretern aus EU-27 wechseln
  • GB-Hersteller von Stoffen und GB-Formulierer von Gemischen können sich einen Alleinvertreter in EU-27 suchen und die Registrierung auf diesen übertragen (dies muss der ECHA ggf. vor dem 30.03.2019 mitgeteilt werden).
  • GB-Importeure können das Import-Geschäft auf eine EU-27-Firma übertragen und dann auch die Registrierung mit übertragen (ggf. auch vor dem 30.03.2019)
  • Händler können dagegen keinen OR benennen

 

Empfehlungen bezüglich Zulassung:

  • Bei Zulassung durch GB-Lieferanten: Übertragung der Zulassung durch Legal Entity Change
  • Im Notfall: Eigene Zulassung beantragen
  • Vertragliche Regelung der Einhaltung von Beschränkungen
  • Vertragliche Regelung der Kommunikationspflichten (SDB, SVHC etc.)

Weitere Informationen

Bildquelle: brexit-pixabay-com

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Abstrakt

Der Brexit und die Europäische Chemikaliengesetzgebung (Gefahrgut)

11/18: Großbritanniens Austritt aus der EU hat erhebliche Folgen für Hersteller und Händler in Bezug auf die Europäische Chemikaliengesetzgebung.

Brexit / UMCO GmbH

Der Brexit und die Europäische Chemikaliengesetzgebung (Gefahrgut)

11/18: Großbritanniens Austritt aus der EU hat erhebliche Folgen für Hersteller und Händler in Bezug auf die Europäische Chemikaliengesetzgebung.

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