Bußgeldkatalog zur Betriebssicherheitsverordnung

Mittlerer Abstand

Michael Dennerlein

Veröffentlicht am 26.07.2018

Mittlerer Abstand

Im März 2018 hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) die LV 62 erlassen. Ziel ist es, dass die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen durch den Arbeitgeber umgesetzt und eingehalten werden. Lassen sich bei einer Gefährdungsbeurteilung Defizite und Mängel in der Umsetzung feststellen, sind diese nun entsprechend zu sanktionieren.

Fehlverhalten bzw. Nichteinhaltung sollen sanktioniert werden

Die Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung sollen Fehlverhalten bzw. Nichteinhaltungen sanktionieren und zu einer konsequenteren Umsetzung motivieren. Vor allem nach der umfassenden Novellierung der BetrSchV ist auch dieser Bereich dank diesem Katalog abgedeckt und unterstützt die zuständigen Personen der jeweiligen Aufsichtsbehörden. Was das konkret für die Praxis bedeutet, zeigt folgendes Beispiel.  

Arbeiten auf einem unstabilen Gerüst – das kann teuer werden

Ein Arbeitgeber lässt Angestellte auf einem Gerüst Arbeiten durchführen. Das freistehende Gerüst ist aber nicht standsicher aufgestellt worden und unsachgemäß verankert. Außerdem wurden die Beschäftigten unzureichend oder gar nicht unterwiesen. Was sicherheits- und verhaltenstechnisch bei Arbeiten auf einem Gerüst zu beachten ist, wissen diese also nicht.

Zu beanstanden sind hier zwei Verhaltensweisen des Arbeitgebers:

  • Das Unterlassen der Gewährleistung der Standsicherheit gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 3.2.3 Satz 2 BetrSichV
  • Das Unterlassen der Unterweisung gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV


Gegen die beiden Vorschriften wird selbstständig verstoßen, ohne dass sich deren Ausführungen überschneiden. Die Verstöße erfolgten also in Tatmehrheit.

Durch die Verstöße entstehen Verletzungen der Bußgeldvorschriften in folgender Höhe:

  • Fehlende Standsicherheit (§ 22 Abs. 1 Nr. 16 BetrSichV)
    • Regelsatz in Höhe von 5.000 Euro
  • Fehlende Unterweisung (§ 22 Abs. 1. Nr. 26 BetrSichV)
    • Regelsatz in Höhe von 2.000 Euro


Die Abgeschlossenheit dieses Beispiels vermittelt nur einen kleinen Eindruck von den Auswirkungen und Fragestellungen in den Betrieben. Ein weitaus größeres Handlungsfeld aus Sicht des Beraters ist aufgrund unserer Praxiserfahrung das Thema Gefährdungsbeurteilung. Für eine Gefährdung, die nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt wurde, wird ein Regelsatz von 3.000 Euro angesetzt. Wird eine Gefährdungsbeurteilung nicht fachkundig durchgeführt oder nicht rechtzeitig aktualisiert, werden immerhin noch 1.500 Euro aufgerufen.

Der Bußgeldkatalog zeigt, dass es durchaus sinnvoll und lohnenswert ist, die eigenen Kompetenzen durch einen fachlichen Partner zu ergänzen bzw. abzusichern.

Grosser Abstand

Weitere Informationen

Zuletzt bearbeitet am 26.07.2018

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Abstrakt

Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung (SHE)

07/18: Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) veröffentlicht einen Bußgeldkatalog zur BetrSichV. Ziel dieser 62. LV ist die Umsetzung und Einhaltung erforderlicher Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen durch den Arbeitgeber. Defizite und Mängel in der Umsetzung einer Gefährdungsbeurteilung werden künftig entsprechend sanktioniert.

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