Europäisches Produktkategorisierungssystem – Voraussetzung zur CLP-Produktmeldung

Mittlerer Abstand

Hubert Oldenburg

Veröffentlicht am 12.07.2018

Mittlerer Abstand

Das europäische Produktkategorisierungssystem (EuPCS) wird verwendet, um "die beabsichtigte Verwendung eines Gemisches" zu beschreiben, für die eine Einreichung gemäß Artikel 45 und Anhang VIII der CLP-Verordnung erforderlich ist. Beispiele für beabsichtigte Verwendungen umfassen die Verwendung als Klebstoff, als dekorative Farbe oder als Geschirrspülmittel.

Harmonisierung der Produktkategorisierung

Derzeit ist die Version 1.0 des EuPCS für Gemische im Anwendungsbereich von CLP-Artikel 45 verfügbar, Änderungen können sich noch ergeben.

Die Entwicklung eines harmonisierten Systems zur Kategorisierung von Produkten wurde 2013 infolge der Überprüfung der EU-Kommission gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung eingeleitet. Die Kommission führte 2016 außerdem eine Studie durch, um bestehende Produktkategorisierungssysteme zu überprüfen, zu analysieren und mit Interessengruppen zusammenzuarbeiten. Ziel war es, einen Vorschlagsentwurf für die Harmonisierung dieser Informationen für Giftnotrufzentralen zu entwickeln. Im Anschluss daran richtete die ECHA im Jahr 2017 eine EuPCS-Fokusgruppe ein, um die vorgeschlagenen Entwurfskategorien zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Fokusgruppe besteht aus von den Mitgliedstaaten benannten Stellen, Giftnotrufzentralen und Industrieverbänden.

Zweck und Prinzipien des EuPCS

Im Rahmen der Harmonisierung der Informationspflichten nach CLP-Anhang VIII für die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen und Giftnotrufzentralen muss ein gefährliches Gemisch vom Einführer oder nachgeschalteten Anwender zur Beschreibung seiner beabsichtigten Verwendungszwecke einer einzigen Produktkategorie zugeordnet werden. Das System zur Kategorisierung von Produkten kann auch von den benannten Stellen der Mitgliedstaaten oder von Giftnotrufzentralen verwendet werden, um eine vergleichbare Meldung und Überwachung von Vergiftungsfällen auf EU-Ebene zu erleichtern. 

In der Regel sollte die Produktkategorie keine anderen Elemente der Information über das Gemisch wiedergeben, wie z. B. Benutzertyp, Verpackung oder Zusammensetzung eines Gemisches, da dies bereits Teil der Produktmeldung gemäß CLP-Anhang VIII ist. 

Bei Gemischen, die zwei- oder mehrere Verwendungen haben können, wird nur der Hauptanwendungszweck ausgewählt: Beispielsweise würde ein Textilwaschmittel, welches zur Auffrischung von Textilien genutzt wird, eine bestimmungsgemäße Verwendung als Waschmittel haben und entsprechend kategorisiert werden. Betrachtet man jedoch einen der Verwendungszwecke als Biozid- oder Pflanzenschutzmittel, so wird der bestimmungsgemäße Hauptverwendungszweck stets als solcher angegeben. Beispielsweise gelten als Desinfektionsmittel enthaltende Reinigungsmittel als entsprechendes Biozidprodukt.


Umfang und Struktur des Systems

Das EuPCS deckt nur Produktkategorien für Gemische ab, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Wirkungen gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft werden. Im EuPCS nicht enthalten sind Produktkategorien, die gemäß Artikel 1 Absatz 5 von CLP-Verpflichtungen ausgenommen sind, wie z. B. Arzneimittel, Tierarzneimittel, kosmetische Mittel, Medizinprodukte, Lebensmittel oder Futtermittel. Darüber hinaus schließen EuPCS-Produktkategorien Gemische, die von Anhang VIII der CLP ausgenommen sind, wie unter Druck stehende Gase und Sprengstoffe, aus.

Das EuPCS ist eine fünfstufige hierarchische Baumstruktur mit ungefähr 250 Produktkategorien. Übergeordnete Kategorien verzweigen bis auf die untergeordnete Ebene. Die Auswahl einer Kategorie kann nur auf der untersten Ebene in der Hierarchie vorgenommen werden.

Beispiel des Aufbaus: PC-CLN-10.4

  • erste Ebene: P (Produkt)
  • zweite Ebene: C (chemisches Produkt)
  • dritte Ebene: CLN (Reinigungs- und Pflegemittel)
  • vierte und fünfte Ebene: 10.4 (Ofen- oder Grillreiniger)

 

Seit Juni 2018 ist ein EuPCS-Praxisleitfaden verfügbar, der die Industrie bei der Kategorisierung von Gemischen gemäß der beabsichtigten Verwendung unterstützen soll. 

Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2019 ihre als gefährlich eingestuften Gemische gemäß CLP-Anhang VIII melden müssen, sollten sich schon jetzt mit dieser neuen Produktkategorisierung beschäftigen, um ihre Produkte entsprechend einzuordnen.

Gleiches gilt für die Erstellung der UFI-Codes für betroffene Produkte. Der UFI ergibt sich aus der Steuernummer eines Unternehmens und einem ausschließlich numerischen, maximal neunstelligen Code für eine Formulierung.  

Unternehmen, die bislang alphanumerische Produkt- und Artikelnummern genutzt haben, können diese nicht für die Erzeugung eines UFI für eine Formulierung (=Rezeptur) verwenden.

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Zuletzt bearbeitet am 12.07.2018

Abstrakt

Europäisches Produktkategorisierungssystem – Voraussetzung zur CLP-Produktmeldung (REACH, Gefahrstoffe)

07/18: Im Rahmen der Entwicklung eines harmonisierten Systems zur Kategorisierung von Produkten muss ein gefährliches Gemisch vom Einführer oder nachgeschalteten Anwender zur Beschreibung seiner beabsichtigten Verwendungszwecke einer einzigen Produktkategorie zugeordnet werden.

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