Kommission klärt Registrierungsanforderungen für Phase-in-Stoffe nach Ablauf der Übergangsfrist

Susanne Weißer, REACH, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 11. November 2019

Die endgültige Registrierungspflicht für sogenannte Phase-in-Stoffe (Artikel 2 Absatz 20 REACH-Verordnung) endete zwar am 31. Mai 2018, andere Regelungen, die sich auf Phase-in-Stoffe beziehen, waren damit aber nicht automatisch unwirksam. Dies betrifft u.a. die Gültigkeit der Vorregistrierung und die Berechnung der Tonnage. Diese Unklarheiten hat die Kommission mit einer Durchführungsverordnung nun beseitigt.

Kommission klärt Registrierungsanforderungen für Phase-In-Stoffe nach Ablauf der Übergangsfrist

Änderungen

Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692 ergeben sich ab dem 1. Januar 2020 folgende Änderungen:

  • Die bisherige Methode zur Berechnung der jährliche produzierten bzw. importierten Mengen von Phase-in-Stoffen auf der Grundlage des Durchschnitts der unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahre ist nicht mehr anwendbar. Ab 2020 müssen Sie als Unternehmen für jeden Ihrer Stoffe Ihre produzierte oder importierte Menge pro Kalenderjahr berechnen.
  • Streitigkeiten über den Datenaustausch im Rahmen einer gemeinsamen Registrierung werden nur noch gemäß Artikel 27 der REACH-Verordnung behandelt.
  • Die Vorregistrierungen werden ungültig. Ab dem 1. Januar 2020 muss vor jeder Registrierung bei der ECHA eine Vorfrage nach Artikel 26 (Pflicht zur Erkundigung vor der Registrierung) gestellt werden. Mit der Voranfrage müssen Sie analytische Daten übermitteln, anhand derer ein Stoff eindeutig identifiziert werden kann. So soll sichergestellt werden, dass vorhandene Stoffdaten gemeinsam genutzt und Tierversuche vermieden werden.
  • Der formale Betrieb der Foren zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF) wurde bereits zum 1. Juni 2018 eingestellt. Die Kommission bekräftigt in der Durchführungsverordnung, dass die Pflicht der Registranten zur gemeinsamen Nutzung von Daten (gerecht, transparent und nichtdiskriminierend) bestehen bleibt. Für den Datenaustausch und die Aktualisierung der Registrierungsdossiers wird empfohlen vergleichbare informelle Kommunikationsplattformen wie bei der Registrierung von Phase-in-Stoffen zu nutzen.

Keine Änderungen

  • Keine Änderungen ergeben sich bezüglich der verringerten Datenanforderungen für Phase-in-Stoffe, die im Band 1 - 10 Tonnen pro Jahr registriert werden und die die im Anhang III der REACH-Verordnung aufgeführten Kriterien nicht erfüllen. Diese Phase-in-Stoffe können auch nach dem 31. Dezember 2019 mit ausschließlich physikalisch-chemischen Daten registriert werden.

Empfehlung

Sofern Sie die Registrierung eines Stoffes planen, den Sie − als es noch möglich war − vorregistriert haben, empfehlen wir diesen möglichst noch in 2019 einzureichen, wenn Sie die Voranfrage vermeiden wollen.

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Abstrakt

Kommission klärt Registrierungsanforderungen für Phase-In-Stoffe nach Ablauf der Übergangsfrist (REACH)

11/19: Die Kommission hat in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen der REACH-Verordnung nach Ablauf der endgültigen Registrierungsfrist festgelegt, dass bestimmte Regelungen für Phase-in-Stoffe nur noch bis zum 31. Dezember 2019 gelten. Es gibt neue Bestimmungen ab dem 1. Januar 2020. 

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