Susanne Weißer, REACH, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 11. November 2019
Die endgültige Registrierungspflicht für sogenannte Phase-in-Stoffe (Artikel 2 Absatz 20 REACH-Verordnung) endete zwar am 31. Mai 2018, andere Regelungen, die sich auf Phase-in-Stoffe beziehen, waren damit aber nicht automatisch unwirksam. Dies betrifft u.a. die Gültigkeit der Vorregistrierung und die Berechnung der Tonnage. Diese Unklarheiten hat die Kommission mit einer Durchführungsverordnung nun beseitigt.
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692 ergeben sich ab dem 1. Januar 2020 folgende Änderungen:
Sofern Sie die Registrierung eines Stoffes planen, den Sie − als es noch möglich war − vorregistriert haben, empfehlen wir diesen möglichst noch in 2019 einzureichen, wenn Sie die Voranfrage vermeiden wollen.
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11/19: Die Kommission hat in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen der REACH-Verordnung nach Ablauf der endgültigen Registrierungsfrist festgelegt, dass bestimmte Regelungen für Phase-in-Stoffe nur noch bis zum 31. Dezember 2019 gelten. Es gibt neue Bestimmungen ab dem 1. Januar 2020.
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