Malerkrankheit als Berufskrankheit anerkannt

Mittlerer Abstand

Michael Dennerlein

Veröffentlicht am 11.10.2018

Mittlerer Abstand

Im neuen Report der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) 01/2018 wurde ein entscheidender Passus zur sog. "Malerkrankheit“ geändert. Diese ist nun als Berufskrankheit mit der Nummer 1317 (BK 1317) anerkannt.

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Worum es geht

Die Änderung ist wesentlich, bietet sie doch die Grundlage für medizinische Sachverständige, bei der Begutachtung und Entscheidung eines kranken Arbeitnehmers bezüglich seiner Rente. Entscheidend ist die Tatsache, dass wer mit Farben oder Lacken arbeitet, nicht zwangsläufig sofort krank werden muss, um später die Anerkennung einer Berufskrankheit zu erhalten. Die Anerkennung als Berufskrankheit wird demnach erleichtert. 

Das Krankheitsbild, verursacht durch die enthaltenen Chemikalien, kann Schäden an Gehirn oder Nerven enthalten, die sich erst nach Jahren zeigen und zu körperlichen Problemen führen können. Die Quellenlage besagt, dass die Nervenschäden meist irreversibel sind und sie sich sogar nach dem Ende des Kontakts noch verschlimmern können.

Krankheitsbild

Das Krankheitsbild, verursacht durch die enthaltenen Chemikalien, kann Schäden an Gehirn oder Nerven enthalten, die sich erst nach Jahren zeigen und zu körperlichen Problemen führen können. Die Quellenlage besagt, dass die Nervenschäden meist irreversibel sind und sie sich sogar nach dem Ende des Kontakts noch verschlimmern können.

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Weitere Informationen

Zuletzt bearbeitet am 11.10.2018

Der Report der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist unter folgenden Link zu finden:

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bk-rep-01-2018.pdf , S.88, ff

Abstrakt

Malerkrankheit als Berufskrankheit anerkannt (Arbeitsschutz)

10/18: Im neuen Report der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) 01/2018 wurde ein entscheidender Passus zur sog. "Malerkrankheit“ geändert. Diese ist nun als Berufskrankheit mit der Nummer 1317 (BK 1317) anerkannt.

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