NRW lässt fehlerhaft gekennzeichnete Produkte aus den Verkaufsregalen entfernen

Mittlerer Abstand

Hubert Oldenburg, Gefahrstoffe
 

Veröffentlicht am 30.01.2018

Mittlerer Abstand

In zahlreichen Unternehmen sind Produkte, die nicht mehr den gültigen Kennzeichnungsvorschriften nach CLP-Verordnung entsprechen, aus dem Umlauf genommen worden.

 NRW lässt fehlerhaft gekennzeichnete Produkte aus den Verkaufsregalen entfernen

Bereits seit dem 1. Juni 2017 ist die zweijährige, so genannte Abverkaufsfrist abgelaufen und die Einhaltung der alleinigen Kennzeichnungsvorschriften gemäß CLP-Verordnung somit verpflichtend. Das heißt, gefährliche Stoffe und Gemische dürfen in Europa nur noch verkauft werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechen. Kennzeichnungen nach altem EU-Recht der Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie sind nicht mehr zulässig. Aus diesem Grund hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von Juni bis Dezember 2017 ein Überwachungsprojekt durchgeführt. Nun liegen die Ergebnisse der Kontrollen innerhalb des Bundeslandes vor.

Zahlreiche Verstöße gegen die CLP-Verordnung

Die stichprobenartigen Prüfungen bei rund 550 Unternehmen im Einzel-, Groß- und Onlinehandel führten dazu, dass große Mengen chemischer Erzeugnisse aus den Verkaufsregalen entfernt werden mussten. Die Kontrolleure nahmen Lacke und Farben, Putz-, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Lufterfrischer, Bremsflüssigkeiten, Spachtelmassen sowie weitere Produkte unter die Lupe. Über 14.000 von ihnen waren nicht mehr verkehrsfähig und die Händler somit verpflichtet, diese umgehend aus dem Handel zu entfernen.

Es ist davon auszugehen, dass derartige Überwachungsprojekte auch in weiteren Bundesländern durchgeführt werden, vermutlich mit ähnlichen Ergebnissen. Für die Unternehmen, die noch fehlerhaft gekennzeichnete Produkte im Sortiment führen, kann das ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.

Worauf Sie jetzt besonders achten sollten

  • Achten Sie darauf, dass Ihre Produktetiketten zwingend den Anforderungen der jeweils aktuellen CLP-Verordnung und, falls zutreffend, auch anderen EU- oder nationalen Rechtsvorschriften entsprechen. So existieren zusätzliche Etikettierungsvorschriften für z.B. Biozid-produkte sowie Wasch- und Reinigungsmittel.
  • Nicht zu unterschätzen sind auch organisatorische und logistische Herausforderungen bei einer gesetzlichen Änderung, die zu einer verschärften Kennzeichnung führen. In einem solchen Fall müssen Sie unverzüglich Ihre Etiketten ändern.

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Weitere Informationen

Zuletzt bearbeitet am 30.01.2018

Detaillierte Zahlen und Grafiken finden Sie im offiziellen Überwachungsprojekt: „Schluss mit Ladenhütern – einheitlich neue Gefahrenkennzeichnung“:

Die Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

NRW lässt fehlerhaft gekennzeichnete Produkte aus den Verkaufsregalen entfernen (Gefahrstoffe)

In zahlreichen Unternehmen sind Produkte, die nicht mehr den gültigen Kennzeichnungsvorschriften nach CLP-Verordnung entsprechen, aus dem Umlauf genommen worden. 

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