Neuerungen im Gefahrgutrecht ADR / RID

Mittlerer Abstand

  • Claudia Kölsche, UMCO-Köln, SHE-Management und Gefahrgut
  • Marcel Lobstedt, UMCO-Hamburg, Gefahrgut
  • Willi Weßelowscky, UMCO-Hamburg, Leitung Gefahrgut


Veröffentlicht am 07.01.2019

Mittlerer Abstand

Am 01.01.2019 wurden ADR, RID, ADN, IMDG und IATA aktualisiert und alle Beteiligten im Umgang mit Gefahrgut vor die Herausforderung gestellt, zahlreiche neue Vorgaben in die betriebliche Praxis zu implementieren.

UMCO GmbH

Überblick über Neuerungen im ADR / RID - Gefahrgutrecht ab 01.01.2019

1. Allgemeine Neuerungen

Freistellungen

  • Freistellung gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 b) entfällt wegen Aufnahme neuer Klassifizierungsvorschriften für Gegenstände
    • Übergangsvorschrift 1.6.1.46: Weiternutzung der Freistellungsregelung bis 31. Dezember 2022 möglich.

Begriffsbestimmungen

  • „ECE-Regelungen“ heißen neu „UN-Regelungen“
  • „tierische Stoffe“ schließen auch aus Tieren gewonnene Nahrungsmittel ein
  • Neue Begriffsbestimmungen:
    • Durchmesser (für Tankkörper von Tanks): Innendurchmesser
    • Schutzauskleidung (von Tanks): Schutz des Tankwerkstoffs vor dem zu befördernden Stoff
    • Umformte Flasche: Stahlflasche mit voll verklebter Umformung aus Schaumstoff

Pflichten der Beteiligten

  • Beförderer darf bei Sichtprüfung der Ladung auf Angaben im Container-/ Fahrzeugpack-zertifikat vertrauen
  • Unter den Pflichten des Befüllers und des Entladers Verweis auf Checklisten für Gaskesselwagen

Gefahrgutbeauftragter

  • Pflicht für die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten besteht auch für den Absender
    • Übergangsvorschrift 1.6.1.44: Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten durch den Absender erst ab 1. Januar 2023 zwingend
  • Entsprechende Anpassung des Schulungsnachweises des Gefahrgutbeauftragten
    • Übergangsvorschrift 1.6.1.45: Bis 31. Dezember 2020 Ausstellung von Schulungsnachweisen nach altem Muster möglich; Gültigkeit: 5 Jahre
  • Bei Ausdehnung des Geltungsbereichs des Schulungsnachweises während der Geltungsdauer bleibt die Geltungsdauer unverändert.

 

Vorschriften für die Sicherung

  • Zuständige Behörden dürfen weitere Vorschriften für die Sicherung aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung in Kraft setzen
  • Kennzeichen für die Sicherung und Nachverfolgung von Explosivstoffen in Übereinstimmung mit international harmonisierten Normen (z.B. Richtlinie 2008/43/EG)

2. Klassifizierung

Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten

  • Gegenstand:
    • Maschine, Gerät oder andere Einrichtung, die gefährliche Güter oder Rückstände davon enthält
    • Gefährliche Güter müssen fester Bestandteil des Gegenstands sein und für die Funktion des Gegenstands notwendig sein
    • Gefährliche Güter können für Beförderungszwecke nicht entfernt werden
  • Neuer Abschnitt 2.1.5 für die Klassifizierung solcher Gegenstände
  • Klassifizierung entweder auf der Grundlage der in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter (wie bisher) oder nach neuem Abschnitt 2.1.5
  • Abschnitt 2.1.5 nicht anwendbar für:
    • Gegenstände, für die bereits eine genauere offizielle Benennung existiert
    • Gegenstände, die Güter der Klasse 1, 6.2 und 7 oder radioaktive Stoffe enthalten
  • Klassifizierung auf der Grundlage der Gefahren aller im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter
  • Berücksichtigung der Tabelle der überwiegenden Gefahr in 2.1.3.10
  • 12 neue UN-Nummern:
    • UN 3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 2)
    • UN 3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 2)
    • UN 3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 2)
    • UN 3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 3)
    • UN 3541 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 4.1)
    • UN 3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G (Klasse 4.2)
    • UN 3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G (Klasse 4.3)
    • UN 3544 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 5.1)
    • UN 3545 GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 5.2)
    • UN 3546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 6.1)
    • UN 3547 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 8)
    • UN 3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 9)
  • Änderungen für bisherige UN-Nummer 3363 (GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN):
    • Keine vollständige Freistellung mehr
    • Enthaltene gefährliche Güter müssen unterhalb der in Tabelle A Spalte (7a) festgelegten Mengengrenzen für „begrenzte Mengen“ liegen
    • Verpackung in widerstandsfähiger Außenverpackung oder Beförderung ohne Außenverpackung, wenn die gefährlichen Güter ausreichend durch den Gegenstand geschützt sind
    • Übrige Vorschriften des RID/ADR gelten nicht
  • Vorzeitige Anwendung möglich nach M312

Neue Klassifizierungsvorschriften für Klasse 8

  • Aufnahme alternativer Methoden für die Zuordnung von Gemischen zu Verpackungsgruppen:
    • Auf der Grundlage von GHS, aber nicht identisch
    • Anwendung von Übertragungsgrundsätzen, wenn ausreichende Daten für die einzelnen Bestandteile und für ähnliche geprüfte Gemische vorliegen
    • Anwendung einer Berechnungsmethode, wenn keine Prüfung erfolgt ist und nicht genügend Daten für ähnliche geprüfte Gemische vorliegen.

Lithiumbatterien

  • Berücksichtigung von Hybridbatterien, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten, wobei die Aufladung nur durch Lithium-Metall-Zellen erfolgt
  • Prüfbericht für Lithiumbatterien muss von Herstellern oder Vertreibern von Lithiumbatterien zur Verfügung gestellt werden
  • Mindestangaben des Prüfberichts sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien festgelegt
  • => Übergansvorschrift 1.6.1.47: Weiterbeförderung von Lithiumzellen und -batterien bis 31. Dezember 2019 ohne Prüfbericht möglich

Amoniumnitrathaltige Düngemittel

  • Zuordnung zur Klasse 5.1 (UN 2067) erfolgt nach Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39
  • Nicht zur Beförderung zugelassene ammoniumnitrathaltige Düngemittel werden ebenfalls anhand Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 ermittelt
  • UN 2071 der Klasse 9:
    • Änderung der offiziellen Benennung für die Beförderung: AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL
    • Klassifizierung nach Handbuch Prüfungen und Kriterien
    • Wenn Kriterien gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien erfüllt sind -> Freistellung

Ansteckungsgefährliche Stoffe

  • Strengere Klassifizierung von tierischen Stoffen in Absatz 2.2.62.1.12.2 entfällt
  • Tierische Stoffe mit Krankheitserregern, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, sind der UN-Nummer 3373 Biologische Stoffe, Kategorie B zuzuordnen

3. Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften

Allgemeine Vorschriften

  • Wenn unter einer UN-Nummer mehrere offizielle Benennungen für die Beförderung erscheinen, darf nur die am besten geeignete für das Beförderungspapier verwendet werden

z.B. bei Beförderung eines Chemie-Testsatzes: „UN 3316 CHEMIE-TESTSATZ“ und nicht „UN 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG“

  • Bei Stoffen mit Stabilisierung durch Temperaturkontrolle Angabe des Ausdrucks „TEMPERATURKONTROLLIERT“, sofern nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung

 

Tabelle A

  • Aufnahme von 12 neuen UN-Nummern (UN 3537 bis UN 3548) für Gegenstände, die gefährliche Stoffe enthalten
    • UN 3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 2)
    • UN 3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 2)
    • UN 3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 2)
    • UN 3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 3)
    • UN 3541 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 4.1)
    • UN 3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 4.2)
  • UN 3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. (Klasse 4.3)
  • UN 3544 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 5.1)
  • UN 3545 GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 5.2)
  • UN 3546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 6.1)
  • UN 3547 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (Klasse 8)
  • UN 3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G (Klasse 9)
  • UN 2071 AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL: vollständige Freistellung erst nach Klassifizierung gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien
  • UN 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN: keine vollständige Freistellung mehr
  • Neue Eintragung UN 3535 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF ENTZÜNDBAR, N.A.G. als Sammeleintragung für giftige Metallpulver
  • Neue Eintragung UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien (mobile Systeme zur Speicherung und zur Abgabe elektrischer Energie)

 

Änderungen von Sondervorschriften

  • SV 188 (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481 (Freistellung von Lithiumbatterien)):
    • Berücksichtigung von Höchstmengen an Lithium und maximale Nennenergie für Hybridbatterien
    • Kennzeichen muss auch auf etwaige Umverpackungen angegeben oder sichtbar sein
    • „Ausrüstung“ im Sinne dieser Sondervorschrift ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Lithiumzellen oder -batterien elektrische Energie liefern, d.h. Powerbanks gelten für Zwecke der SV 188 als Batterien
  • SV 251 (UN 3316):
    • Beschränkung der in Chemie-Testsätzen und Erste-Hilfe-Ausrüstungen enthaltenen gefährlichen Güter auf die Grenzwerte für freigestellte und begrenzte Mengen
    • Verpackungsgruppe richtet sich nach der strengsten Verpackungsgruppe der enthaltenen Stoffe
  • SV 307 (UN 2067): Verweis auf Handbuch Prüfungen und Kriterien in Bezug auf Klassifizierung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln
  • SV 363 (UN 3528, UN 3529, UN 3530):
    • Für Beförderungseinheiten mit Verbrennungsmotoren oder Verbrennungsmaschinen mit mehr als 1000 l Brennstoffen gelten Tunnelbeschränkungen -> Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln
    • Anwendung der Verpackungsanweisung P 005
  • SV 376 (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481): Verweis auf die neuen Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906 für beschädigte oder defekte Batterien, d.h. keine Einzelgenehmigung der zuständigen Behörde mehr erforderlich
  • SV 636 (UN 3090 und 3480): gilt nur noch für gebrauchte Lithiumbatterien; für Lithiumbatterien in Altgeräten (UN 3091 und UN 3481) gilt neue SV 670
  • SV 660 (Beförderung von Gasspeichersystemen für Kraftfahrzeuge): in neue (multimodale) SV 392 verschoben; SV 660 verweist auf SV 392 und gilt im RID/ADR/ADN für weitere Gase, die im Gasspeichersystem enthalten sein können
    • M 314 lässt Anwendung der SV 660 auf weitere Gase bereits zu
  • SV 193 (UN 2071): Verweis auf Handbuch Prüfungen und Kriterien in Bezug auf Klassifizierung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln; wenn Kriterien für diese UN-Nummer erfüllt sind => Freistellung
  • SV 301 (UN 3363):
  • Keine Verwendung für Maschinen und Geräte, die in Tabelle A namentlich genannt sind
  • Gefährliche Güter in Maschinen und Geräten dürfen Mengen gemäß Spalte 7a nicht überschreiten
  • SV 387 (UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481): Zuordnung von Hybridbatterien, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten, zu den UN-Nummern 3090 und 3091
  • SV 388 (UN 3166 und 3171): Zusammenfassung der SV 240, SV 312 und SV 385 zu einer einzigen Sondervorschrift, welche die Zuordnung von Fahrzeugen zu den UN-Nummern 3166 und 3171 regelt
  • SV 389 (neue UN 3536):
    • Anforderungen an Güterbeförderungseinheiten, in denen Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Einheit bereitzustellen
    • Sichere Befestigung der Batterien
    • Batterien unterliegen nicht den Vorschriften für Kennzeichnung und Bezettelung
    • Kennzeichnung der Güterbeförderungseinheit mit orangefarbenen Tafeln und Großzetteln auf zwei gegenüberliegenden Seiten
    • Weitere gefährliche Güter, wie Feuerlöschsystem und Klimaanlagen, unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR
    • Gefährliche Güter, die nicht für den sicheren oder ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, sind nicht zugelassen
  • SV 392 (Beförderung von Gasspeichersystemen für Kraftfahrzeuge):
    • Text der bisherigen SV 660
    • Verweis auf zusätzliche Normen, denen Gasspeichersysteme entsprechen können
    • Füllung max. 20 % des nominalen Fassungsraums bzw. nominalen Betriebsdrucks, ausgenommen zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung oder zur Wartung
  • SV 670 (UN 3091 und UN 3481): gilt für Lithiumbatterien in Geräten von privaten Haushalten, die zur Beseitigung von Schadstoffen, Demontage, Recycling, Entsorgung befördert werden
    • Geräte, die nur Lithiumbatterien enthalten, die nicht Hauptenergiequelle des Gerätes darstellen (z.B. Knopfzellen zur Datensicherung) -> Freistellung
    • Übrige Geräte, die Lithiumbatterien enthalten
    • Freigestellt bis Zwischenverarbeitungsstelle
    • Verpackungsanweisung P 909 oder besonders ausgelegte Sammelbehälter
    • Qualitätssicherungssystem zur Sicherstellung, dass je Wagen oder Großcontainer / Beförderungseinheit höchstens 333 kg Lithiumbatterien enthalten sind
    • Kennzeichnung der Versandstücke oder der Wagen oder Großcontainer / Beförderungseinheiten
    • Bereits durch M 303 anwendbar
  • SV 671 (UN 3316): Ermittlung der Beförderungskategorie für Chemie-Testsätze oder Erste-Hilfe-Ausrüstungen
  • SV 672 (UN 3363): Freistellung von gefährlichen Gütern in Maschinen oder Geräten bei Beachtung von Minimalanforderungen an die Verpackung
  • SV 673 (UN 3537 bis UN 3548): Freistellung von den Vorschriften des Kapitels 1.10, des Kapitels 5.3, des Abschnitts 5.4.1 und des Kapitels 7.2 (für ADR bereits durch 1.1.3.6.2 erfasst)
  • SV 674 (UN 1011, UN 1075, UN 1965, UN 1969 und UN 1978): Alternativen für die wiederkehrende Prüfung von umformten Flaschen: zerstörende Prüfung an einer Stichprobe, statistische Auswertung der Ergebnisse, Maßnahmen bei Nichterfüllung der Akzeptanzkriterien, Anforderungen an Befüllzentren

4. Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks

Kapitel 4.1: Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen

  • Neue Bem. unter der Kapitelüberschrift:

Verpackungen, Großpackmittel und Großverpackungen, die gemäß den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 oder 6.6 gekennzeichnet sind, aber in einem Nicht-RID/ADR-Vertragsstaat zugelassen wurden, dürfen für Beförderungen gemäß RID/ADR verwendet werden

 

Änderungen in verschiedenen Verpackungsanweisungen

  • P 001: Erhöhung des höchsten Fassungsraums für Kunststoffgefäße in einem Fass aus Kunststoff für die Verpackungsgruppe I auf 250 Liter (entspricht damit dem Fassungsraum eines Kunststofffasses als Einzelverpackung)
  • P 520 (organische Peroxide uns selbstzersetzliche Stoffe): Aufnahme der Sondervorschriften für die Verpackung PP 94 und PP 95 für geringe und sehr geringe Mengen energetischer Proben
  • P 902 und LP 902: UN 3268 Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung (z.B. Airbags) dürfen auch von und zu Zwischenverarbeitungsstellen und Zwischenlagern unverpackt befördert werden
  • LP 902: Aufzählung der zugelassenen Großverpackungen

Änderungen in verschiedenen Verpackungsanweisungen

  • P 903 (Lithiumbatterien): „Ausrüstung“ im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Lithiumzellen oder -batterien elektrische Energie liefern, d.h. Powerbanks gelten für Zwecke dieser Verpackungsanweisung als Batterien
  • LP 903 und LP 904 (Lithiumbatterien): Klarstellung, dass Verpackungsanweisung für einzelne Batterien oder einzelne Ausrüstungen gelten, wobei die Ausrüstungen mehrere Zellen oder Batterien enthalten dürfen

Neue Verpackungsanweisungen

  • P 006: Verpackungsanweisung für neue UN-Nummern 3537 bis 3548 (Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten):
    • Verpackungen, die den Prüfanforderungen für Verpackungsgruppe II entsprechen
    • Für robuste Gegenstände sind auch starke Außenverpackungen zugelassen, deren Schutzniveau dem Kapitel 6.1 entspricht
    • Auch unverpackte Beförderung möglich, wenn die gefährlichen Güter durch den Gegenstand geschützt sind
    • Anforderungen an Gefäße, welche die gefährlichen Güter enthalten
    • Verhinderung der Bewegung und der unbeabsichtigten Inbetriebsetzung der Gegenstände
  • LP 03 mit äquivalenten Anforderungen

 

Neue Verpackungsanweisungen

  • P 907: Verpackungsanweisung für UN-Nummern 3363 (Gefährliche Güter in Maschinen oder Geräten):
    • Außenverpackungen, die nicht bauartgeprüft sein müssen
    •  keine Außenverpackung, wenn die gefährlichen Güter durch den Gegenstand geschützt sind
    • Minimalanforderungen an Gefäße, welche die gefährlichen Güter enthalten
  • P 911: Verpackungsanweisung für beschädigte oder defekte Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481:
    • Ersetzt Einzelgenehmigung durch die zuständige Behörde
    • Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I
    • Schutz gegen Kurzschluss
    • Besondere Anforderungen bei einer schnellen Zerlegung, einer gefährlichen Reaktion, einer Flammenbildung, einer gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe der Zellen oder Batterien
    • Prüfung der Verpackungen durch eine von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfmethode
    • Kriterien, die für die Verwertung der Verpackung herangezogen werden können
    • Durch multilaterale Sondervereinbarungen M 307 bereits anwendbar
  • LP 906 mit äquivalenten Anforderungen
  • LP 905: Verpackungsanweisung für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 und für Vorproduktionsprototypen, sofern diese für die Prüfung befördert werden
    • Wenn Prüfvorschriften für Lithiumbatterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien noch nicht erfüllt sind (siehe Sondervorschriften 310)
    • Verpackungsanweisung für Großverpackungen auf der Grundlage der bestehenden Verpackungsanweisung P 910 für normale Verpackungen
  • durch multilaterale Sondervereinbarung M 306 bereits anwendbar

 

Kapitel 4.2: Verwendung von ortsbeweglichen Tanks

  • TP 10 (UN 1744 Brom): ortsbeweglicher Tank darf bis drei Monate nach Ablauf der Frist für die Prüfung der Auskleidung im ungereinigten leeren Zustand befördert werden, um ihn der Prüfung zuzuführen

 

Kapitel 4.3: Verwendung von Kesselwagen / Tankfahrzeugen und Tankcontainern

  • 4.3.4.1.3: Darstellung der Absätze a) bis i) in Tabellenform ohne inhaltliche Änderungen

 

Klasse UN-Nummer Benennung und Beschreibung Tankcodierung
1 0331 Sprengstoff, Typ B S2, 65AN
4.1 2448 Schwefel, geschmolzen LGBV
3531 Polymerisierender Stoff, fest stabilisiert, n.a.g SGAN
3533 Polymerisierender Stoff, fest, temperaturkontrolliert, n.a.g.
3532 Polymerisierender Stoff, flüssig, stabilisiert, n.a.g. L4BN
3534 Polymerisierender Stoff, flüssig, temperaturkontrolliert, n.a.g.

  

  • TU 42 (neu) (für bestimmte ätzende Stoffe): Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit einer Schutzauskleidung, nur zugelassen, wenn der pH-Wert des Stoffes nicht geringer als 5,0 und nicht höher als 8,0 ist
    • Übergangsvorschriften 1.6.3.48, 1.6.4.50: Weiterverwendung von Tanks aus Aluminiumlegierung bis 31. Dezember 2026
  • TU 43 (neu) (für UN 1744 Brom): äquivalente Sondervorschrift zur Sondervorschrift TP 10 für ortsbewegliche Tanks

5. Vorschriften für den Versand

Kennzeichnung

  • GHS- Piktogramme sind nach ADR/RID nicht vorgeschrieben -> während der Beförderung sollten nur vollständige GHS-Kennzeichungsetiketten erscheinen und keine einzelnen Piktogramme

Kennzeichnung

  • offizielle Benennung für die Beförderung auf Versandstücken für die Güter der Klasse 1 nicht mehr zwingend in einer amtlichen Sprache des Versandlandes, sondern in einer oder mehrerer Sprachen, wobei eine Sprache DE, EN oder FR sein muss
  • Ausrichtungspfeile auch an UN3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN, wenn wegen der enthaltenen flüssigen Stoffe eine Ausrichtung sichergestellt werden muss

Bezettelung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten

  • Bezettelung mit Gefahrenzetteln für alle Haupt- und Nebengefahren der im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter
  • Gegenstände, die zusätzlich Lithiumbatterien enthalten, müssen nicht mit Gefahrenzettel 9A bezettelt sein
  • gegebenenfalls Ausrichtungspfeile

    

Gefahrzettel

  • Mindestbreite der inneren Linie, die parallel zum Rand des Gefahrenzettels verläuft, nicht mehr vorgeschrieben (Vorschrift in der 21. Ausgabe der UN-Modellvorschriften wurde wegen Ablaufs der Übergangsvorschrift in 1.6.1.30 vorgezogen)
  • bei verkleinerten Gefahrenzetteln wegen Versandstückgröße proportionale Verringerung der Abmessung, Vorschriften für die Mindestbreite der inneren Linie und deren Abstand zum Rand entfallen
  • Darstellung der Gefahrzettelmuster nunmehr in Tabellenform ohne inhaltliche Änderung

 

Großzettel

  • Aufnahme der Schüttgut-Container, da diese nicht unter die Begriffsbestimmung von Container fallen
  • Witterungsbeständigkeit und Dauerhaftigkeit für die Dauer der Beförderung

 

  • Klarstellung, dass folgende Abweichungen für Gefahrenzettel auch für Großzettel gelten:
    • Zuverlässigkeit von Mustern, die für andere Verkehrsträger vorgeschrieben sind, und die geringfügigen Abweichungen aufweisen
    • Zuverlässigkeit der Angabe der UN-Nummer oder einer textlichen Beschreibung der Gefahr
    • Zuverlässigkeit von freiwilligen Angaben im Bereich unter dem Symbol über die Art der Gefahr und über Vorsichtsmaßnahmen

Orangefarbene Tafeln

  • orangefarbene Tafeln mit Angabe der Nummer zu Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer auch bei UN 3536 LITHIUMBATTERIEN IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT erforderlich
  • Selbstklebefolie, Farbanstrich oder andere gleichwertige Verfahren in allen Fällen zugelassen, in denen die orangenen Tafeln vorgeschrieben sind
  • orangefarbene Tafeln mit Angabe der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer immer auf den Längsseiten des Fahrzeuges oder Containers, in denen das gefährliche Gut enthalten ist

  

Kennzeichen für erwärmte Stoffe und für umweltgefährdende Stoffe

  • Kennzeichen für erwärmte Stoffe: Witterungsbeständigkeit und Dauerhaftigkeit für die Dauer der Beförderung
  • Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe: keine Anbringung an Wagen / Fahrzeugen und Containern erforderlich, wenn Versandstücke wegen geringer Mengen (≤ 5 l/ 5 kg) nicht gekennzeichnet sein müssen

Angaben im Beförderungspapier

  • bei Freistellung gemäß 1.1.3.6 neben Angabe der Gesamtmenge je Beförderungseinheit auch Angabe des berechneten Wertes (d.h. Gesamtmenge x Faktor (50/20/3))

 

6. Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks

Kapitel 6.1: Verpackungen

  • Angabe der Temperatur des für die Innendruckprüfung von Verpackungen aus Kunststoff verwendeten Wasser im Prüfbericht
    (Vergleichbarkeit der Prüfergebnisse)

 

Kapitel 6.2: Druckgefäße

  • Prüfung der inneren Beschaffenheit des Druckgefäßes und Flüssigkeitsdruckprüfung von nahtlosen Flaschen und Großflaschen aus Stahl durch Schallemmissionsprüfung und Ultraschallprüfung gemäß Norm ISO 16148:2016 möglich
  • Aufnahme von Normenverweisen für Bau und Prüfung von UN-Druckfässern
    • u.a. ISO 21172-1:2015: Druckfässer aus Stahl mit nach innen gewölbten Böden dürfen entgegen den Bestimmungen der Norm für die Beförderung ätzender Gase verwendet werden
  • Alternative Prüfverfahren für Druckgefäße
    • Aufnahme eines neuen Absatzes 6.2.3.5.3 zu allgemeinen Vorschriften für den Ersatz bestimmter in Absatz 6.2.3.5.1 vorgeschriebener Prüfungen
    • Hintergrund: Umformte Flaschen
    • Beschreibung der alternativen Methoden in einer Sondervorschrift in Kapitel 3.3 oder in einer in Bezug genommenen Norm:
      • Beschreibung der entsprechenden Druckgefäßbauarten
      • Beschreibung der alternativen Prüfverfahren
      • Spezifizierung Akzeptanzkriterien
      • Maßnahmen bei Rückweisungen
    • mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau
    • zerstörungsfreie oder zerstörende Prüfung
    • zerstörende Prüfung immer in Verbindung mit statistischer Auswertung
  • Konformitätsbewertung von Ventilen und anderen abnehmbaren Zubehörteilen für nicht wiederbefüllbare Druckgefäße muss zusammen mit dem Druckgefäß durchgeführt werden
  • Aktualisierung von Normenverweisen (verschiedene Normen konnten wegen nicht rechtzeitiger Veröffentlichung der Normen nicht berücksichtigt werden)

Kapitel 6.3: Großpackmittel (IBC)

  • Klarstellung, dass das Kennzeichen des Kunststoff-Innenbehälters eines Kombinations-IBC auch nach Einsetzen in die Außenverpackung gut sichtbar sein muss
  • Angabe der Temperatur des für die Innendruckprüfung von starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC verwendeten Wasser im Prüfbericht (zur besseren Vergleichbarkeit der Prüfergebnisse)
  • Klarstellung, dass bei jedem Fallversuch ein und der IBC oder mehrere gleicher Bauart verwendet werden dürfen

 

Kapitel 6.8: Kesselwagen/Tankfahrzeuge und Tankcontainer

  • Verweis für Tankcontainer auf Abschnitt 7.1.3: Rahmen muss dem CSC (Übereinkommen über sichere Container) entsprechen
  • Berücksichtigung der Instandhaltungs- oder Reparaturwerkstätten bei der Befähigung für die Ausführung von Schweißarbeiten
  • zerstörungsfreie Prüfung auch für alle Schweißnähte im Kantenbereich der Tankböden
    • Übergangsvorschriften 1.6.3.51 und 1.6.4.53: Weiterverwendung bisherigen Tanks zugelassen
  • Normenverweis in Bezug aus Flammsperren für Überdruck- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen
    • Übergangsvorschriften beachten
  • Präzisierung der Anforderungen an Berstscheibe, die vor dem Sicherheitsventil anzubringen:
    • Übergangsvorschriften beachten
  • keine Verwendung von Füllstandsanzeigern aus Glas oder anderen zerbrechlichen Werkstoffen, wenn diese mit dem beförderten Gut in Verbindung stehen
    • Übergangvorschrift 1.6.3.52 und 1.6.4.54 beachten
  • Zulassungsnummer von Kesselwagen/Tankfahrzeugen muss wie bei Tankcontainern das KFZ-Kennzeichen des Zulassungsstaates beinhalten
    • Übergangsvorschrift 1.6.3.53
  • visuelle Prüfung und ggfls. geeignete Prüfung der Schutzauskleidung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung
  • Sicherheitsventile an Tanks für verdichtete, verflüssigte und gelöste Gase müssen gegen Eindringen von Fremdstoffen und Wasser geschützt sein (Gefahr der Vereisung)
    • Übergangsvorschrift 1.6.3.47 & 1.6.4.49 beachten
  • austenitisch-ferritische rostfreie Stähle bis zu einer Temperatur von -60°C auch an Tanks mit Prüfdruck ≥ 10 bar zugelassen
  • Aktualisierung von Normenverweisen
  • Leitfaden für die Anwendung der Norm EN 13094:2015

7. Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

Allgemeine Vorschriften

  • Aufnahme eines neuen Abschnittes 7.1.7: Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden
    • Zusammenführung folgender bereits existierender Vorschriften:
      • Absatz 2.2.41.1.17
      • Absätze 2.2.52.1.16 und 2.2.52.1.17
      • Sondervorschrift V8 aus Abschnitt 7.2.4
      • Sondervorschrift S4 aus Kapitel 8.5
      • Sondervorschriften V8 und S4 bleiben erhalten und enthalten nur noch einen Verweis auf Abschnitt 7.1.7
  • Nicht nur der Fahrzeugführer, sondern die gesamte Fahrzeugbesatzung müssen bei der Be- und Entladung den Rechtsvorschriften genügen

Beförderung in loser Schüttung

  • neue Bem. Unter der Überschrift des Unterabschnitts 7.3.2.10:
  • Flexible Schüttgut-Container, die gemäß Kapitel 6.11 gekennzeichnet sind, aber in einem Nicht-ADR/RID-Vertragsstaat zugelassen wurden, dürfen für die Beförderung gemäß ADR/RID verwendet werden
  • bei Code VC 1 (bedeckte Fahrzeuge/Wagen mit Decken im Landverkehr) darf im Landverkehr auch ein BK1-Schüttgut-Container (bedeckter Schüttgut-Container) verwendet werden; ergänzende Vorschriften gemäß 7.3.3.2 müssen aber erfüllt werden
  • bei Code VC 2 (gedeckte Fahrzeuge/Wagen im Landverkehr) darf im Landverkehr auch ein BK2-Schüttgut-Container (geschlossener Schüttgut-Container) verwendet werden, ergänzende Vorschriften gemäß 7.3.3.2 müssen aber erfüllt werden
    • BK1 und BK2 muss dafür nicht in Spalte 10 der Tabelle A angegeben sein

  

Handhabung und Verstauung:

  • Unterabschnitt 7.5.7.1: in Bezug auf Ladungssicherung wird auch auf den CTU-Code (Verfahrensregelung der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Beförderungseinheiten) verwiesen
  • Unterabschnitt 7.5.7.4: Befestigungssyteme auf Trägerfahrzeugen müssen mit dem System der Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks und MEGC kompatibel sein und den Vorschriften des Abschnittes 9.7.3 entsprechen

  1. Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

 

Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter

  • S4 (Beförderung unter Temperaturkontrolle):
    • Überführung des Textes in den neuen Abschnitt 7.1.7
    • S4 verweist auf Abschnitt 7.1.7 und bleibt denselben Stoffen zugeordnet
    • Bemerkung (Nichtanwendbarkeit der Sondervorschrift S4 für Stoffe, bei denen Stabilisierung durch chemische Inhibitoren erfolgt) verbleibt in S4

8. Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter

  • S4 (Beförderung unter Temperaturkontrolle):
    • Überführung des Textes in den neuen Abschnitt 7.1.7
    • S4 verweist auf Abschnitt 7.1.7 und bleibt denselben Stoffen zugeordnet
    • Bemerkung (Nichtanwendbarkeit der Sondervorschrift S4 für Stoffe, bei denen Stabilisierung durch chemische Inhibitoren erfolgt) verbleibt in S4

9. Vorschriften für den Bau und Zulassung der Fahrzeuge

Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen

  • Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge EX/III zur Beförderung explosiver Stoffe in Tanks muss unter Punkt 11 den Vermerk erhalten:

„Fahrzeug gemäß Abschnitt 9.7.9 des ADR für die Beförderung explosiver Stoffe in Tanks“

  • Übergangsvorschrift 1.6.5.21: Weiterverwendung der Zulassungsbescheinigung bis zur nächsten jährlichen technischen Untersuchung des Fahrzeuges möglich

 

Ergänzende Vorschriften für Fahrzeuge

  • Abschnitt 9.7.3 (Befestigungseinrichtungen):
    • Ausdehnung auf Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und UN-MEGC
    • statt Verweis auf Unterabschnitt 6.8.2.1.2 Darstellung der statischen Kräfte, die von den Befestigungseinrichtungen aufgenommen werden müssen
  • Übergangsvorschrift 1.6.5.22: Weiterverwendung von Fahrzeugen, die nicht den neuen Abschnitt 9.7.3 entsprechen, möglich

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Zuletzt bearbeitet am 07.01.2019

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