Poison Centre: EU-Produktkategorisierungssytem ist online!

Mittlerer Abstand

Hubert Oldenburg, Gefahrstoffe
 

Veröffentlicht am 23.03.2018

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Das europäische Produktkategorisierungssystem (EuPCS) wird verwendet, um "die beabsichtigte Verwendung eines Gemisches" zu beschreiben, für die eine Produktmeldung gemäß Artikel 45 und Anhang VIII der CLP-Verordnung erforderlich ist. Änderungen an dem System sind möglich.

Poison Centre: EU-Produktkategorisierungssytem ist online!

Das EuPCS für Gemische im Anwendungsbereich von Artikel 45 wird von der ECHA betrieben und ist jetzt in Version 1.0 verfügbar. Beispiele für beabsichtigte Verwendungen umfassen unter anderem die Verwendung als Klebstoff, als dekorative Farbe oder als Geschirrspülmittel.

Die Entwicklung eines harmonisierten Systems zur Meldung gefährlicher Gemische gemäß Artikel 45 CLP wurde 2013 infolge der Überprüfung der EU-Kommission gestartet. Zusätzlich wurde 2016 begonnen, bestehende Produktkategorisierungssysteme zu überprüfen, um einen Vorschlag zur Harmonisierung dieser Informationen für Giftnotrufzentralen zu schaffen.

Zweck und Prinzipien des EuPCS: 

Im Rahmen der Harmonisierung der Produktmeldung nach Anhang VIII an die in den Mitgliedstaaten benannten Stellen und Giftnotrufzentralen muss ein gefährliches Gemisch vom Einführer oder nachgeschalteten Anwender, zur Beschreibung seiner beabsichtigten Verwendungszwecke, einer einzigen Produktkategorie zugeordnet werden. Das System zur Kategorisierung von Produkten kann auch von den benannten Stellen oder Giftnotrufzentralen verwendet werden, um eine vergleichbare Berichterstattung und Überwachung von Vergiftungsfällen auf EU-Ebene zu ermöglichen.

In der Regel sollte die Produktkategorie keine anderen Elemente der Informationen über das Gemisch wiedergeben, wie z. B. Benutzertyp, Verpackung oder Zusammensetzung, da dies bereits Teil der Produktmeldung ist. Bei Mischungen, die zwei oder mehrere beabsichtigte Verwendungen haben können, wird nur der Hauptanwendungszweck angegeben.

Umfang und Struktur des Systems

Das EuPCS erfasst nur diejenigen Kategorien für Gemische, die in den Anwendungsbereich von Artikel 45 der CLP fallen. Das sind Gemische, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Auswirkungen oder aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften als gefährlich eingestuft werden.

Struktur / Aufbau des EuPCS Systems (Vers. 1.0 03/2018):

Category Name
Code    
Description

Selectable

Mixtures for
Further Information
FIncludes mixtures ('original mixtures') intended to be formulated into other mixtures by formulators in industrial settings i.e. mixtures which have no intended end-use. For ‘final mixtures’ which have an intended end-use (i.e. not further formulation) are categorized under ‘P - Products’Y
ProductsPProducts (‘Final mixtures’) intended to be end-used by consumers, professional users outside of an industrial setting or by industrial users only. ‘End-use’ means the use a mixture, as a last step before the end-of-life of the mixture, namely before the mixture (or each of its components) is emitted to waste streams or the environment, is included into an article or is consumed in a process by reaction during use (including intermediate use).N
Chemical products
(excludes biocidal products)
PCExcludes all biocidical products. The CLP Regulation

P


Quelle: https://poisoncentres.echa.europa.eu/documents/22284544/0/eupc_v1_en.pdf/21ef0a35-17e0-2e74-1bb2-2e96a6e28ac8
Die Kategorisierung basiert wie erwähnt auf den beabsichtigten Verwendungen, nicht auf der Zusammensetzung und wird bei der Produktmeldung nach Anhang VIII CLP benötigt.

Codierungen:

  • F = Mischungen, die KEINE Endprodukte darstellen, werden für weitere Gemische verwendet
  • P = Produkte für Industrie / Gewerbe / Verbraucher
  • PC = alle chemischen Produkte (Gemische), außer Biozide
  • PP = Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel
  • PP-BIO = Biozidprodukte mit weiteren Unterkategorien gemäß Produktarten (PP-BIO-1 für PT1)
  • PP-PRD = Pflanzenschutzmittel mit weiteren Unterkategorien (PP-PRD-5 für Pilzbekämpfung)

Vorkommende Gruppierungen (je Produktart mit mehreren Unterkategorien):

  • Dichtstoffe und Kleber: PC-ADH
  • Luftreiniger / -erfrischer: PC-AIR
  • Produkte für Tiere: PC-ANI
  • Produkte für „Künstler“: PC-ART
  • Reinigungsmittel und weitere: PC-CLN
  • Farbmittel: PC-COL
  • Konstruktionsmittel (z.B. Zement): PC-CON
  • Detergentien (außer Reinigungsmitttel): PC-DET
  • E-liquids: PC-ELQ
  • Düngemittel: PC-FER
  • Treibstoffe und Additive: PC-FUE
  • Druckfarben / Toner: PC-INK
  • Lacke / Farben / Zubehör: PC-PNT
  • Pyrotechnische Produkte: PC-PYR
  • Tattoo-Farben: PC-TAT
  • Produkte für chemische/technischer Prozesse: PC-TEC
  • Biozidprodukte: PP-BIO
  • Pflanzenschutzmittel: PP-PRD

Generelle Bedeutung / Auswirkung: 

Jedes Unternehmen, welches ab dem 1. Januar.2020 verantwortlich ist für eine harmonisierte Produktmeldung nach Anhang VIII CLP, muss seine Gemische in vorstehende Kategorien oder Unterkategorien einordnen, da diese für die durchzuführende Produktmeldung zwingend benötigt wird.

Vertreibt man Biozidprodukte, welches zum Beispiel ein „Filmschutz“ gemäß PT 7 der Biozidverordnung ist, dann ist diesen Produkten der EuPCS „PP-BIO-7“ zuzuordnen. Für ein Lackmaterial, dessen Verwendung als „dekorative Farbe“ bezeichnet wird, ist der EuPCS „PC-PNT-2“ zu vergeben.

Neben dieser Kategorisierung nach EuPCS muss, wie bereits in einem früheren Artikel von uns gemeldet, zusätzlich ein UFI (Unique Formular Identifier, 16-stellig alphanumerisch) je unterschiedlichem Gemisch ermittelt werden.

Über nähere Detailanforderungen zur Produktmeldung nach Anhang VIII CLP werden wir Sie in einem gesonderten Artikel in Kürze informieren.

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Weitere Informationen

Zuletzt bearbeitet am 23.03.2018

Der detaillierte Aufbau des neuen EuPCS ist zu finden unter folgender Webseite der ECHA:

Poison Centre: EU-Produktkategorisierungssytem ist online! (Gefahrstoffe, International)

Das europäische Produktkategorisierungssystem (EuPCS) wird verwendet, um "die beabsichtigte Verwendung eines Gemisches" zu beschreiben, für die eine Produktmeldung gemäß Artikel 45 und Anhang VIII der CLP-Verordnung erforderlich ist. Änderungen an dem System sind möglich. 

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