Mittlerer Abstand
Kerstin Heitmann, REACH
Veröffentlicht am 07.06.2018
Mittlerer Abstand
Auch nach der letzten Registrierungsfrist, die am 31. Mai 2018 endete, wird es auf dem Europäischen Markt Stoffe geben, die keine Registrierungsnummer haben, deren Vermarktung und Verwendung aber trotzdem nicht gegen die REACH-Verordnung verstößt.
Wenn Sie innerhalb der EU solche Stoffe beziehen, sollte Ihr Lieferant das Fehlen der Registrierungsnummer aber nachvollziehbar begründen können. Insbesondere die folgenden Gründe kommen in Frage:
oder
In beiden Fällen gilt die Registrierung als fristgerecht eingereicht und der Stoff kann REACH-konform weiter hergestellt bzw. importiert und vermarktet werden.
Wenn Ihnen nicht klar ist, warum eine Registrierungsnummer nicht vorhanden ist, fordern Sie von Ihrem Lieferanten eine schriftliche Begründung ein. Ist der Grund, dass die Registrierung zwar eingereicht, aber noch nicht abgeschlossen ist, fragen Sie, wann Sie mit der Zuweisung der Registrierungsnummer rechnen können. Wenn die Begründung plausible ist, können Sie das entsprechende Produkt weiterhin REACH-konform beziehen, Sie sollten aber die Aussagen Ihres Lieferanten so dokumentieren, dass Sie sie bei Bedarf zur Bestätigung der REACH-Konformität vorlegen können.
Grosser Abstand
Zuletzt bearbeitet am 07.06.2018
06/18: Auch nach der letzten Registrierungsfrist, die am 31. Mai 2018 endete, wird es auf dem Europäischen Markt Stoffe geben, die keine Registrierungsnummer haben, deren Vermarktung und Verwendung aber trotzdem nicht gegen die REACH-Verordnung verstößt.
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