Ganz frisch liegt der Referentenentwurf zur AwSV vor

Peter Duschek, SHE-Management, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 28. November 2019

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist nach einem langen Abstimmungsprozess am 1. August.2017 in Kraft getreten. Seitdem gilt in Deutschland ein bundeseinheitlicher Sicherheitsstandard für alle Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen.

Referentenentwurf zur AwSV

Anpassungen notwendig

Schon damals war klar, dass einige Verweise und Rechtsquellen noch einmal angepasst werden müssen, denn die Vorschrift bezog sich noch auf die veralteten R-Sätze. Seitdem haben sich zudem das Baurecht und das Wasserrecht geändert. Auch gibt es in der Zwischenzeit Erkenntnisse darüber, dass manche Formulierungen in der Praxis – sowohl auf Behördenseite, als auch auf der Seite der Wirtschaft – zu Missverständnissen führen.

Ziel der nun angestrebten Änderungsverordnung ist es laut Angaben des Umweltministeriums zum einen wieder ein schlüssiges Rechtssystem zu schaffen und zum anderen Inhalte weiter zu konkretisieren. Ziel ist es nicht, neue inhaltliche Vorgaben zu machen oder das bestehende Anforderungsniveau neu zu beschreiben oder zu ändern.

Wichtigste Anpassungen

Zwei der geplanten Änderungen stellen wir hier in aller Kürze vor:

  • Die in § 20 aufgestellte Forderung zur Rückhaltung bei Brandereignissen wird ausformuliert und konkreter gefasst. Dazu gehört auch die Ergänzung einer Anlage 2a, in der die Berechnung des notwendigen Rückhaltevolumens beschrieben wird. Dabei gelten folgende Grundsätze:
    • Die Pflicht zur Zurückhaltung besteht für AwSV-Anlagen ab einer Menge von 5 t (!) wassergefährdender Stoffe. Nach Wassergefährdungsklassen wird hierbei nicht mehr unterschieden!
    • Das Rückhaltevolumen bezieht sich auf 
      • die potentielle Brandfläche (egal ob Lager oder Produktion)
      • den Löschwasserbedarf (z.B. 96 cbm/h)
      • die Verdampfungsrate darf mit 50% angesetzt werden
    • Es ergeben sich nach der eingeführten Tabelle Rückhaltevolumina von 25 cbm (bei einer Brandfläche von 100 qm) bis zu 96 cbm bei einer Brandfläche bis zu 2500 qm.  
    • Soweit ein Brandereignis ausgeschlossen werden kann (z.B. durch Baumaterialien, unbrennbare Stoffe etc.) ist keine Rückhaltung erforderlich
    • Dieser Anhang 2a wird die in vielen Bundesländern die bisher angewandte Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL) ablösen. Dazu gibt es jedoch bisher keine konkreten Hinweise im Entwurf.
  • In § 28 wird für die Anforderungen an Umschlagflächen eine „Handwerkerregelung“ eingeführt: Soweit nicht mehr als 50 t flüssige, wassergefährdende Stoffe pro Jahr umgeschlagen werden, sind die entsprechenden Flächen nicht flüssigkeitsundurchlässig herzustellen. 

Frist für Stellungnahmen

Der Referentenentwurf ist zur Stellungnahme verschickt worden. Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endet am 17. Januar 2020.

Empfehlung

Der Referentenentwurf ist der Beginn des Gesetzgebungsverfahrens. Soweit es keine politischen Änderungen geben wird, ist wahrscheinlich im Herbst 2020 mit einem Inkrafttreten zu rechnen. Gern informieren wir Sie, sobald es weitere Neuigkeiten dazu gibt.

Weitere Informationen

Unsere Dienstleistungen

Haben Sie Fragen zum Thema wassergefährdende Stoffe oder haben sogar ein konkretes Anliegen? Melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail.

+49 (0)40 / 555 546 300 vertrieb@umco.de Zum Kontaktformular

Seminare und Fortbildungen

Weiterbildung vis-à-vis oder remote – wir können beides!

Sie suchen ein passendes Seminar oder eine Inhouse-Schulung? Unsere Akademie schult und unterweist Fachkräfte und Einsteiger mit einem breiten Seminarprogramm, das durch interessante Webinar-Angebote bereichert wird.

Als langjährige Berater in den Branchen Chemie, Pharma, Logistik und der verarbeitenden Industrie wissen wir, was in der Praxis wirklich zählt.

Compliance abonnieren

Keine Fachbeiträge mehr verpassen? Bleiben Sie fachlich auf dem neuesten Stand und lesen Sie in unserem Newsletter die aktuellen Meldungen aus unserem Blog!

Hier Anmelden zum Fachnewsletter

Die UMCO als Partner

Seit unserer Gründung 1982 bieten wir unseren Kunden als strategischer Partner Compliance-Lösungen für den weltweiten Vertrieb und den Umgang mit Chemikalien. Dabei ist unsere höchste Maxime, aus gesetzlichen Anforderungen individuelle und wirtschaftliche Lösungen in den jeweiligen Betrieben zu realisieren. 

Unser Portfolio umfasst die Bereiche:

Kontakt

Haben Sie Fragen zu unseren Dienstleistungen am Standort Köln oder in Hamburg? Sprechen Sie uns an.

+49 (0)40 / 555 546 300 vertrieb@umco.de Zum Kontaktformular

Abstrakt

Ganz frisch liegt der Referentenentwurf zur AwSV vor (Umweltschutz)

11/19: Am 25. November 2019 hat das BMU die Anhörung zum Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) eingeleitet.

Skript: Listen
Skript: Artikel