Registrierungspflicht laut Elektro- und Elektronikgesetz

Mittlerer Abstand

  • Claudia Kölsche, UMCO-Köln, SHE-Management und Gefahrgut

Veröffentlicht am 12.06.2019

Mittlerer Abstand

Seit 1. Mai 2019 sind sogenannte passive Elektro- und Elektronikgeräte registrierungspflichtig. Daraus folgt, dass Hersteller und Inverkehrbringer von privaten (b2c) und/oder gewerblich (b2b) nutzbaren Elektrogeräten, eine aktiv zu beantragende Genehmigung einholen müssen. Damit fallen nun auch sogenannte “passive" Geräte – also Elektro- und Elektronikgeräte, die Ströme lediglich durchleiten – in den offenen Anwendungsbereich des ElektroG.

UMCO GmbH - Registrierungspflicht laut Elektro- und Elektronikgesetz

ElektroG

Betroffen von der neuen Regelung sind Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind, wie beispielsweise fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosenleisten, Stromschienen für Beleuchtung, Antennen, Adapter sowie Sicherungen. Das ElektroG erfasst damit nicht nur klassische Elektrogeräte. Es können vielmehr auch Produkte mit elektrischen oder elektronischen Komponenten wie Möbel, Kleidung oder Lifestyle-Produkte in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. 

Elektrogeräte nach dem ElektroG sind vorrangig Endgeräte, also „fertige“ Produkte, die eine eigenständige Funktion erfüllen, indem sie

  • für eine Verwendung oder den Einbau durch Endnutzer vorgesehen sind und 
  • ihr Einbau grundsätzlich auch ohne großen technischen Aufwand, wenn auch von technisch dazu befähigten Personen, erfolgen kann. 

Bloße Bauteile fallen nicht unter das Gesetz. Bausätze wiederum können in den Anwendungsbereich fallen, wenn sie für den Endnutzer in Verkehr gebracht werden und daraus ein Elektrogerät zusammengesetzt werden kann, das seinerseits in den Anwendungsbereich fällt. Ebenso fallen Batterien nicht in den Anwendungsbereich. Sie und manche Batterien enthaltende Elektrogeräte unterliegen einem anderen Entsorgungsregime (siehe hierzu die Regelungen im Batteriegesetz). 

Weitere Informationen

Detaillierte Informationen, FAQs sowie das Portal zur Registrierung finden sich bei der Stiftung EAR (https://www.stiftung-ear.de). Sie ist die in Deutschland zuständige Stelle, bei der sämtliche Registrierungen zusammenlaufen.

Empfehlung

Wer als Hersteller bisher sein Produktportfolio noch nicht hinsichtlich der neuen Registrierungspflichten überprüft hat, sollte dies dringend vornehmen. Händler der einschlägigen Artikel sollten unbedingt ihre Lieferanten auf den Elektrogesetz-Status der Produkte seit Mai 2019 ansprechen sowie weiterhin ihre eigenen Lagerbestände auf eigene Pflichten kontrollieren. Es drohen sonst erhebliche Haftungsrisiken aus der (oft unbewussten) Veranlagung als Hersteller seit dem 01.05.2019.

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Abstrakt

Registrierungspflicht laut Elektro- und Elektronikgesetz (Gefahrstoffe, Arbeitsschutz)

06/19: Seit 1. Mai 2019 sind sogenannte passive Elektro- und Elektronikgeräte registrierungspflichtig. Daraus folgt, dass Hersteller und Inverkehrbringer von privaten (b2c) und/oder gewerblich (b2b) nutzbaren Elektrogeräten, eine aktiv zu beantragende Genehmigung einholen müssen.

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