Informations-Anforderungen für Erzeugnisse mit SVHC-Anteilen

Tobias Schulte, UMCO-Hamburg, Bereichsleitung Chemikalien-Management - veröffentlicht am 18.09.2019

Nach der EU-Abfallrahmenrichtlinie müssen künftig Lieferanten von Erzeugnissen, die SVHC-Stoffe enthalten, der ECHA Informationen zur sicheren Verwendung des Produktes übermitteln. Aufgenommen und gesammelt werden diese Informationen in der sogenannten SCIP-Datenbank (Substances Of Concern In Articles, As Such Or In Complex Objects (Products)).

Informationsanforderungen für Erzeugnisse mit SVHC-Anteilen

Prototyp 2020

Anfang 2020 soll es einen ersten Prototyp geben, der dann sukzessive verbessert und um neue Funktionen erweitert werden soll. Unternehmen, die Artikel, in denen SVHC-Stoffe enthalten sind, in der EU in Verkehr bringen, müssen ab dem 5. Januar 2021 Meldungen einreichen. Ziel ist es, die Substitution gefährlicher Chemikalien voranzubringen und eine Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Bereitzustellende Informationen

Die Lieferanten von solchen Artikeln müssen Folgendes bereitstellen:

  • Informationen, mit denen der Artikel identifiziert werden kann
  • Name, Konzentrationsbereich und Ort des SVHC im Artikel
  • Weitere Informationen zur sicheren Verwendung des Artikels.

SCIP-Datenbank

  • Ziel der SCIP-Datenbank ist es, Abfallbetreibern Informationen zu den gefährlichen Stoffen, in denen von ihnen verarbeiteten Abfällen zu liefern, so dass Materialströme potenziell vor dem Recycling „gereinigt“ und bei der Herstellung neuer Artikel wiederverwendet werden können.
  • Darüber hinaus soll die Datenbank die Transparenz gefährlicher Stoffe in Erzeugnissen fördern und vor allem den Verbrauchern Informationen zur bestmöglichen Verwendung und Entsorgung solcher Artikel bereitstellen.
  • Ebenfalls soll die Datenbank den Verbraucher bei der Kaufentscheidung mit hilfreichen Informationen unterstützen.

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Informations-Anforderungen für Erzeugnisse mit SVHC-Anteilen (REACH, Gefahrstoffe)

09/19: Unternehmen, die Artikel, in denen SVHC-Stoffe enthalten sind, in der EU in Verkehr bringen, müssen ab dem 5. Januar 2021 Meldungen einreichen. 

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