Erster Entwurf der TA Abstand liegt vor − Eine kurze Darstellung mit Kommentar

Mittlerer Abstand

Peter Duschek, UMCO-Hamburg, Geschäftsleitung 

Veröffentlicht am 29.08.2019

Mittlerer Abstand

Mit dem Inkrafttreten des neuen Störfallrechtes (Novelle der Störfallverordnung und Ergänzungen im BImSchG) zum Beginn des Jahres 2017 hatte sich der Gesetzgeber verpflichtet, zum Thema „angemessener Sicherheitsabstand“ eine Verwaltungsvorschrift bzw. eine Technische Anleitung (TA) zu erlassen.

Erster Entwurf der TA Abstand liegt vor

Ein erster Entwurf liegt vor

Die zur Erstellung der TA Abstand eingesetzte Arbeitsgruppe aus Sachverständigen und Vertretern der Länder und des Bundes konnte sich aufgrund sehr unterschiedlicher Auffassungen zur Vorgehensweise lange nicht auf eine Richtung festlegen. Seit Mitte Juni 2019 liegt nun ein erster Entwurf zur TA Abstand vor. 

Nachfolgend erhalten Sie eine kurze Darstellung der wesentlichen Elemente und der daraus folgenden, wahrscheinlichen Konsequenzen.

Aufbau der TA Abstand

Der Entwurf widmet sich dem Anwendungsbereich, einer Begriffsbestimmung, den allgemeinen Anforderungen und der Berechnungsgrundlage sowie den Abstandsvorgaben für bestimmte Stoffgruppen. Ergänzt wird der Entwurf durch ein eigenständiges Papier als „Erläuterungen zur TA Abstand“.

Wesentliche Inhalte (eine Auswahl)

Anwendung:

Die TA Abstand soll nicht gelten für alle Anlagen/Betriebsbereiche, für die bereits ein Abstand berechnet wurde, sofern dieser in einem Bauleitplan oder einem städtebaulichen Entwicklungskonzept festgelegt wurde. Das heißt im Umkehrschluss, alle Abstandsberechnungen für Anlagen, die nicht in einem Bauleitplan übernommen worden sind, haben keine Gültigkeit und müssen neu auf Basis der TA Abstand berechnet werden! Begründet wird dies im Erläuterungspapier u.a. damit, durch dieses Vorgehen für alle Betriebsbereiche eine Rechtssicherheit zu erlangen.

Das bedeutet in Konsequenz, dass nach Inkrafttreten der TA Abstand die bisher durchgeführten Abstandsberechnungen nach KAS 18 nicht mehr angewendet werden dürfen. Dieser Punkt wird sicherlich noch zu erheblichen Diskussionen führen, da es letztlich erneute Berechnungen geben muss und somit Kosten für die Betriebsbereiche anfallen werden.

Begriffsbestimmungen:

Hier werden u.a. Verkehrswege bestimmt, die als schutzbedürftig gelten. So sind z.B. Autobahnen schutzbedürftig, auf denen in 24 Stunden mehr als 200.000 Fahrzeuge fahren. Wichtig ist die Ergänzung, dass für Flughäfen, Wasserstraßen und Radwege eine gesonderte Betrachtung durchzuführen ist. Während diese Betrachtung für Flughäfen nachvollziehbar ist, werden die Radwege nicht gesondert definiert. Es stellt sich daher die Frage, was genau damit gemeint ist. So muss sicherlich noch ergänzt werden, ab welcher Benutzungshäufigkeit ein Radweg tatsächlich als schutzbedürftige Nutzung zu werten ist.

Abstände:

Die TA Abstand wird einen Mindestabstand um Betriebsbereiche von 100 m festlegen und einen Maximalabstand von 2.000 m. Begründet wird dies damit, dass bei einer Betriebsstörung innerhalb eines Kreises von 100 m immer mit Beeinträchtigungen in der Umgebung zu rechnen sei. Umgekehrt ist ab 2.000 m dagegen erfahrungsgemäß nicht mehr mit wesentlichen Einflüssen zu rechnen.

Für Stoffe der Stofflistengruppen 1.3.1 und 1.3.2 im Anhang I der Störfallverordnung (gewässergefährdend, Kat. 1 und 2, vor allem die H-Sätze H400, H410 und H411) muss kein angemessener Sicherheitsabstand bestimmt werden, soweit durch ein Schutzkonzept verhindert wird, dass Stoffe über den Wasserpfad eindringen können. Das kann durchaus als Erleichterung verstanden werden. Allerdings ist nicht geklärt, ob eine Anlage, die durch diese Stoffe zum Betriebsbereich wurde, eventuell doch einen Abstand berechnen muss, wenn noch andere störfallrelevante Stoffe vorhanden sind (was bei vielen Anlagen eher der Normalfall ist).

Als angemessener Sicherheitsabstand für die Gefahrenquelle Brand werden 100 m festgelegt, insbesondere für entzündbare Flüssigkeiten und oxidierende Gase.

Berechnungen:

In Ziffer 3.3.1 wird eine pauschale Berechnungsmethode eingeführt, zu der u.a. ein Gefahrenpotenzial berechnet bzw. berücksichtigt werden muss.

Es muss sicherlich abgewartet werden, ob es wesentliche Änderungen in den Ergebnissen zu den bisherigen Abstandsberechnungen geben wird. Neu ist, dass für entstehende Stoffe zwingend auch ein Beurteilungswert und ein Gefahrenpotential zu ermitteln ist, sofern sich 10 % des Stoffes innerhalb von 30 Sekunden in einen anderen Stoff umwandeln. Das klingt wunderbar theoretisch und wissenschaftlich. Daher wird dieser Punkt sicherlich zu vielen Diskussionen und Ungleichheiten führen.

Erste Wertung

Es ist absolut zu begrüßen, dass das Thema TA Abstand endlich Form annimmt. Es zeigt sich jedoch auch, dass bisher entstandene Fragen noch nicht vollständig beantwortet werden können und im Gegenteil, weitere Fragen aufgeworfen werden.

Viele Diskussionen erwarte ich im Zusammenhang mit den nicht mehr anwendbaren, aber bereits durchgeführten KAS 18-Gutachten und der Ankündigung, dass neue Berechnungen durchzuführen sind. Hier sind Konflikte vorprogrammiert.

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