Neuerungen im Luftverkehr bzgl. Gefahrgut ab 01.01.2020 ꟷ Was Sie wissen sollten

Gernot Severin, Gefahrgut, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 5. Dezember 2019

Die 61. Ausgabe der IATA Gefahrgutvorschriften enthält alle Anpassungen, welche durch den IATA Gefahrgutbeirat („Dangerous Goods Board“) vorgenommen wurden sowie alle Änderungen, die die ICAO zum Inhalt der Ausgabe 2019 - 2020 der Technischen Anweisungen veröffentlichte. Wir fassen die Änderungen für Sie auf einen Blick zusammen.

 Neuerungen im Luftverkehr ab 01.01.2020 ꟷ Was Sie wissen sollten

2 IATA Begrenzungen

2.3 IATA: Gefährliche Güter mitgeführt durch Passagiere oder 

2.3.2.2, 2.3.5.11 und 2.3.5.12 IATA: Bisher gab es in diesen Bestimmungen einen Hinweis auf eine Sonderbestimmung und die Übereinstimmung mit dieser Sonderbestimmung. Um dies für das Kundenservicepersonal deutlicher zu machen, wurden die zutreffenden Bestimmungen der Sonderbestimmung in den Text von 2.3 mit aufgenommen.

2.3.5.1 IATA: Die Einschränkung für ausschließlich im aufgegebenen Gepäck mitgeführte Druckgaspackungen der Unterklasse 2.2 für Sport- und Heimgebrauch wurde gestrichen. Diese Druckgaspackungen dürfen nun auch entweder im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.

2.6 IATA Gefährliche Güter in freigestellten Mengen

2.6.7.1 IATA: Ein neuer Absatz 2.6.7.1.3 wurde ergänzt, um verpflichtend festzulegen, dass die Markierung für freigestellte Mengen auf einer Versandstück-Seite angebracht sein muss.

3 IATA Klassifizierung

3.9.2.6 IATA Lithium-Batterien

Dieser Unterabschnitt ist in der 61. Ausgabe der IATA nicht neu. Der letzte Satz im Absatz 3.9.2.6.1 (g) wurde jedoch nachdem er im 60. IATA neu eingesetzt wurde, wieder entfernt. Hersteller und Vertreiber müssen somit ab dem 01.01.2020 die Prüfzusammenfassung laut UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien Teil III Absatz 38.3.5 zur Verfügung stellen. An dieser Stelle möchte ich auf das von der UMCO erstellte Formular hinweisen, dass für diesen Zweck verwendet werden kann.

4 IATA Identifizierung

4.2 IATA Verzeichnis der gefährlichen Güter

Die folgenden Änderungen wurden im Verzeichnis der gefährlichen Güter vorgenommen.

  • UN 3449, Brombenzylcyanide, fest: Das IATA-Symbol „Zeigende Hand“ wurde entfernt und die Bestimmungen an ICAO angeglichen. Der Eintrag „verboten auf Passagierflugzeugen“ in den Spalten I und J wurde gestrichen, da der Stoff nun auf Passagierflugzeugen mit einer erlaubten Nettomenge von 5 kg pro Versandstück versandt werden darf, in Übereinstimmung mit VA 666
  • UN 2389, Furan: Auch hier wurde das IATA-Symbol „Zeigende Hand“ entfernt und die Bestimmungen denen der ICAO angeglichen. Statt der bisherigen Einträge verboten/verboten (in den Spalten I und J), ist Furan jetzt in beiden Spalten, auf Passagierflugzeugen und nur mit Frachtflugzeug, erlaubt;
  • UN 3536, Lithiumbatterien in Güterbeförderungseinheiten eingebaut: Hier wurde die Versandbezeichnung mit dem Dolch-Symbol „†“ergänzt, um darauf hinzuweisen, dass es für diese Versandbezeichnung nun einen Eintrag im Stichwortverzeichnis im Anhang A gibt, der weitere Informationen liefert.
  • UN 1700, Tränengas-Kerzen: Zuordnung der Sonderbestimmung A802, um der Tatsache Nachdruck zu verleihen, dass die Verpackungen den Leistungsanforderungen der VG II entsprechen müssen.
  • UN 3077 und UN 3082: Ergänzung des Textes “environmentally hazardous substance” in Spalte D, um anzugeben, dass diese Versandstücke zu dem Klasse 9 “Miscellaneous” Gefahrenkennzeichen mit der Markierung für umweltgefährdende Stoffe versehen sein müssen

5 IATA Verpacken

5.0.2.11 IATA Verschiedene gefährliche Güter in einer Außenverpackung:

  • Absatz (c) wurde überarbeitet, um deutlich zu machen, dass nur gefährliche Güter, die in Verpackungsanweisung 620 erlaubt sind, in dieselbe Außenverpackung mit UN 2814 oder UN 2900 gepackt werden dürfen;
  • In Absatz (h) wurde der dritte Listenpunkt überarbeitet, um die Ausnahme von der Berechnung des Q-Wertes für gefährliche Güter mit derselben UN-Nummer, Verpackungsgruppe und demselben physikalischen Zustand deutlicher zu beschreiben.

Verpackungsanweisungen

Die Tabellen für Einzelverpackungen wurden überarbeitet, um die Kombinationsverpackungen deutlicher kenntlich zu machen. Bisher stand in die Tabellen der Einzelverpackungen der Eintrag „Kombinationsverpackungen ꟷ Kunststoff ꟷ Alle“. Dies war jedoch nicht deutlich genug, um das Material der Verpackung, z.B. Stahl, Pappe, Kunststoff und die Form der Verpackung, z.B. Fass, sowie die erlaubten UN-Spezifikationscodierungen, z.B. 6HA1, zu beschreiben. Die überarbeiteten Tabellen zeigen nun deutlich, welche Kombinationsverpackungen erlaubt sind.

VA 650 wurde überarbeitet, um die Anzahl der Versandstücke im Luftfrachtbrief weglassen zu können, wenn die Sendung nur aus diesen Versandstücken besteht. Der Text, der die Freimenge für kleine Mengen der Stoffe in Klasse 3, 8 oder 9 in einem Primärgefäß beschreibt, wurde überarbeitet, um zu verdeutlichen, dass diese Stoffe zum Versand als freigestellte Mengen erlaubt sein müssen, jedoch nicht die Anforderungen für freigestellte Mengen erfüllen müssen.

VA 960 und VA Y960: Text wurde ergänzt, um bei der Tabelle der zusammengesetzten Verpackungen zu verdeutlichen, dass die Nettomenge pro Innenverpackung nur für die Innenverpackungen gilt, die gefährliche Güter enthalten und dass die gesamte Nettomenge an gefährlichen Gütern pro Ausrüstung/Satz höchstens 1 L oder 1 kg betragen darf.

VA 968 bis VA 970: Der Begriff „Gesamt-Lithium-Gehalt“ wurde für Lithium-Metall-Batterien ergänzt, um die Begrifflichkeit dem UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien anzupassen.

7 IATA Markierung und Kennzeichnung

7.1.3.1 IATA wurde überarbeitet, um herauszustellen, dass die Markierung für begrenzte Mengen, die Markierung für umweltgefährdende Stoffe und die Lithium-Batterie-Markierung ꟷ sofern erforderlich ꟷ auf einer Seite des Versandstücks angebracht sein muss. Wenn diese Markierungen durch einen Aufkleber angebracht werden, darf dieser Aufkleber weder gefaltet noch so angebracht werden, dass dieser auf verschiedenen Seiten des Versandstücks sichtbar ist.

7.2.4.5 IATA: Ein Satz wurde bei den Bestimmungen für das „Keep Away From Heat“-Kennzeichen ergänzt, um festzulegen, dass dieses auf derselben Seite in der Nähe des/der Gefahrenkennzeichen(s) angebracht werden sollte.

8 Dokumentation

8.1.6.9.2, Schritt 6: In Übereinstimmung mit der Änderung des Formats zu den Informationen über Kombinationsverpackungen in den Tabellen für Einzelverpackungen in den Verpackungsanweisungen wurden die Bespiele um den Begriff „1 Composite fibre drum“ ergänzt.

Anhänge

Anhang A: Zahlreiche Änderungen und Ergänzungen wurden bei den Begriffsbestimmungen im Spezialwörterbuch vorgenommen. Diese beinhalten eine Definition von „Gesamt-Lithium-Gehalt“, eine Überarbeitung der Definition für spaltbare Stoffe zu „spaltbare Nuklide“ und eine neue Definition für „Lithium-Batterien in Güterbeförderungseinheiten eingebaut“.

Anhang D: Die Kontaktangaben für die zuständigen Behörden wurden auf den neuesten Stand gebracht.

Anhang E: Änderungen wurden an der Liste der Lieferanten von UN-Spezifikationsverpackungen (E.1) und bei den Verpackungsprüfstellen (E.2) vorgenommen.

Anhang F: Die Liste der Verkaufsvertreter (F.2), der von der IATA akkreditierten Ausbildungszentren (F.3 - F.5) und der von der IATA anerkannten Schulungszentren (F.6) wurde überarbeitet.

Anhang H: Der Leitfaden zur Entwicklung und Umsetzung des befähigungsorientierten Schulungskonzeptes für gefährliche Güter wurde basierend auf der Einbindung von Regulierungsbehörden, Schulungsanbietern und Mitgliedsluftfahrtunternehmen und deren Beiträgen beträchtlich überarbeitet. Alle Bestimmungen zum Entwurf des Unterabschnittes 1.5 wurden in den „Anhang I ꟷ Vorschau auf in Kraft tretende Änderungen“ verschoben.

Anhang I: In dieser Ausgabe der DGR wurde ein neuer Anhang eingefügt, um die Einzelheiten zu den Änderungen, die ab 1. Januar 2021 gültig werden darzustellen. Der Anhang basiert auf der Annahme der Änderungen aus der 21. überarbeiteten Ausgabe der UN-Modellvorschriften sowie auf den Änderungen, die vom ICAO Gefahr-Gremium zur Aufnahme in die Ausgabe 2021 - 2022 der Technischen Anweisungen beschlossen wurden. Diese Änderungen beinhalten die folgenden Punkte:

  • Einführung einer Bestimmungen, die mit Lithium-Batterien betriebene Datensammler und Fracht-Ortungsgeräte von den Vorschriften freistellen soll, wenn diese Daten-Sammler und Fracht-Ortungsgeräte an Versandstücken, Umverpackungen und Ladeeinheiten angebracht oder in diese gelegt wurden und wenn die Datensammler oder Fracht-Ortungsgeräte dazu während der Beförderung in Verwendung sind oder für die Verwendung vorgesehen sind.
  • Die vorgeschlagenen Änderungen zum Unterabschnitt „1.5 ꟷ Schulungsanforderungen für gefährliche Güter“, um die Umsetzung der befähigungsorientierten Schulung für gefährliche Güter widerzuspiegeln.
  • Aktualisierung der Bestimmungen für ansteckungsgefährliche Stoffe, um allgemeine Informationen zu medizinischen Abfällen der Kategorie A mit aufzunehmen.
  • Aktualisierung der Gefahrgutliste, die die neuen UN-Nummern beinhaltet: UN 0511 bis UN 0513 für explosive Stoff und UN 3549 für medizinischen Abfall der Kategorie A. UN 2216 Fischmehl, stabilisiert wurde überarbeitet von „verboten/verboten“ (in den Spalten I und J) zu erlaubt in beiden Spalten, Passagierflugzeugen und nur mit Frachtflugzeug.
  • Eine Reihe von neuen und geänderten Sonderbestimmungen.
  • Eine Änderung zur Lithium-Batterie-Markierung, um zu erlauben, dass diese rechteckig oder als Quadrat mit 100 mm x 100 mm gestaltet sein darf. Die Mindestabmessungen für die verkleinerte Markierung wurden geändert zu 100 mm breit x 70 mm hoch.
  • Änderungen zu „Abschnitt 10 ꟷ Radioaktive Stoffe“, um die Änderungen widerzuspiegeln, die von der Internationalen Atomenergiebehörde zu SSR-6 (Rev. 1) 2018 übernommen wurden.

 

Hinweis

Änderungen im IATA können auch direkt auf der Seite der IATA nachgelesen werden: https://www.iata.org/publications/Pages/form-dgr-significant-changes.aspx

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Neuerungen im Luftverkehr ab dem 01.01.2020 ꟷ Was Sie wissen sollten (Gefahrgut)

12/19: Im Luftverkehr gilt ab dem 01.01.2020 nur noch die 61. Ausgabe der IATA. Die Anpassungen betreffen u. a. die Bereiche Begrenzungen, freigestellte Mengen, die Klassifizierung von Lithiumbatterien, Verpackungsanweisungen sowie Markierung und Kennzeichnung

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