Fiona Punke, Biozide, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 27. November 2019
Bei öffentlichen Konsultationen können interessierte Drittparteien Beiträge zu den jeweiligen bioziden Wirkstoffen einreichen. Diese fließen in den Entscheidungsprozess der Kommission zur Substitution oder Ausnahmegenehmigung der Wirkstoffe ein.
Bei Kreosot (CAS #8001-58-9) handelt es sich um einen Wirkstoff der Produktart 08 (Holzschutzmittel), dessen Genehmigung nun erneuert werden soll. Es wird in Holzschutzmitteln eingesetzt und findet im Bereich der Industrie und des Gewerbes Verwendung. Der bewertende Mitgliedsstaat im Rahmen der Wirkstofferneuerung war Großbritannien.
Der Grund für die öffentliche Konsultation ist, dass Kreosot als Karzinogen 1B sowie Reproduktionstoxisch 1B und 2 eingestuft ist und somit die Kriterien eines zu substituierenden Wirkstoffes (Artikel 10(1)(a) und (d)) erfüllt.
Informationen zu möglichen Alternativen zu Kreosot können bis zum 22.12.2019 unter folgender Seite eingereicht werden:
https://echa.europa.eu/de/public-consultation-on-potential-candidates-for-substitution
Für den Altwirkstoff DBNPA (CAS #10222-01-2) wurde in der Produktart 04 und damit für die Desinfektion im Lebens- und Futtermittelbereich eine Genehmigung beantragt. Der Stoff wurde als endokriner Disruptor identifiziert und erfüllt damit die nach Artikel 5(1) festgelegten Ausschlusskriterien. Dies würde demnach eine Nicht-Genehmigung des Wirkstoffes nach sich ziehen – allerdings lässt der Artikel Raum für eine Ausnahmegenehmigung.
Diese Ausnahmegenehmigung (Artikel 5(2)) tritt in Kraft, wenn:
(a) das Risiko durch die Exposition für Mensch, Tier oder Umwelt gegenüber dem Wirkstoff in einem Biozidprodukt unter Worst-Case-Verwendungsbedingungen vernachlässigbar ist,
(b) der Wirkstoff unbedingt erforderlich ist, um eine ernsthafte Gefahr von Mensch, Tier oder Umwelt zu vermeiden oder zu bekämpfen,
(c) oder die Nicht-Genehmigung unverhältnismäßig negative Folgen für die Gesellschaft hätte.
Bis zum 10.12.2019 können unter der folgenden Seite, Begründungen zur Erfüllung oder Nicht-Erfüllung der Kriterien für eine Ausnahmegenehmigung eingereicht werden:
https://echa.europa.eu/de/derogation-to-the-exclusion-criteria-current-consultations
Öffentliche Konsultationen sind ein wichtiges Mittel, beispielsweise um für sich in der Diskussion befindliche Wirkstoff-Alternativen vorzuschlagen oder Argumente für die Erfüllung bzw. Nicht-Erfüllung der Ausschlusskriterien an das Biocidal Products Committee (BPC) heranzutragen. Die Meinungen dieser dritten Parteien fließen dann in den Entscheidungsprozess des BPC mit ein.
Sollten Sie einen der genannten Wirkstoffe in Ihren Produkten verwenden und Informationen besitzen, die für den Ausgang dieser Konsultationen von Relevanz sind, raten wir Ihnen, diese rechtzeitig einzureichen.
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Kompass durch die Biozid-Verordnung (EG) 528/2012
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11/19: Kreosot wird als Substitutionskandidat gehandelt, DBNPA (1,2-Dibromo-2-cyanoacetamid) erfüllt die Ausschlusskriterien nach Artikel 5(1) der Biozidverordnung (Regulation (EU) No 528/2012) und könnte künftig nur mit einer Ausnahmegenehmigung weiterverwendet werden.
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