Wen haben Sie eigentlich als sachkundige Person nach Chemikalienverbotsverordnung benannt?

Mittlerer Abstand

Kerstin Heitmann, UMCO-Hamburg und Dr. Robert Zabel, UMCO-Hamburg

Veröffentlicht am 26.08.2019

Mittlerer Abstand

So oder so ähnlich könnte eine Frage lauten, mit der eine Behörde die Konformität Ihres Betriebes in Sachen chemikalienrechtliche Anforderungen überprüfen will. Können Sie die Frage beantworten? Und wenn ja, ist die entsprechende Sachkunde nach der neuen Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) noch aktuell?

Die sachkundige Person gemäß Chemikalienverbotsverordnung

Die sachkundige Person

Viele Unternehmen sind der Meinung, dass Sie keine sachkundige Person nach § 11 Chemikalienverbotsverordnung (früher § 5) benennen müssen. Nicht selten ist das ein Irrtum, denn auch im B2B-Handel von Chemikalien gelten bei bestimmten Gefahrenklassen die entsprechenden Anzeige- und Dokumentationspflichten (§ 7 bzw. § 9). Darüber hinaus müssen die abgebenden Personen, in der Regel der Vertrieb, von der sachkundigen Person einmal jährlich belehrt werden. Dies betrifft nicht nur die Abgabe von giftigen Stoffen, sondern zum Beispiel auch von Stoffen, die in Verdacht stehen, krebserregend, mutagen oder reproduktionstoxisch zu sein.

Regelmäßige Überprüfung

Gerade in letzter Zeit berichten viele unserer Kunden, dass Sie durch Ihre zuständige Behörde kontaktiert wurden und dass neben der REACH-Konformität und Aktualität der Registrierungsdossiers eben auch der Sachkundenachweis überprüft wird.

Denn, mit der revidierten Chemikalienverbotsverordnung reicht es nun nicht mehr aus, den „Sachkundeschein“ irgendwann einmal gemacht zu haben. Inhaber des „Scheins“ müssen sich ab jetzt regelmäßig fortbilden. Sofern die Prüfung länger als sechs Jahre zurückliegt, muss eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer vor längstens sechs Jahren durchgeführten eintägigen oder vor längstens drei Jahren durchgeführten halbtägigen Fortbildungsveranstaltung vorgelegt werden können.

Fortbildungspflicht

Diese Fortbildungspflicht gilt seit dem 1. Juni 2019. Wer seinen Schein also vor dem 1. Juni 2016 erworben hat, muss so schnell wie möglich eine mindestens halbtägige anerkannte Fortbildung besuchen, um die Berechtigung aufrecht zu erhalten. Bis dahin ruht die Qualifikation und entspricht nicht den Anforderungen. Neben den Behörden selbst, bieten anerkannte Einrichtungen entsprechende Fortbildungen an. Dazu gehören zum Beispiel die UMCO aber auch der Verband Chemiehandel (VCH).

Grosser Abstand

Empfehlung

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie in Bezug auf die Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) Pflichten haben, eine sachkundige Person oder eine Fortbildung benötigen, finden Sie bei der UMCO Rat und Unterstützung. Dabei muss die sachkundige Person nicht im Unternehmen direkt beschäftigt sein, sondern kann auch als externe Person benannt werden.

Beratung zur ChemVerbotsV

Wir unterstützen Sie in folgenden Punkten: 

  • Prüfung der Produktpalette nach Relevanz
  • Prüfung auf Ausnahmen
  • Beratung zu Verpflichtungen: Dokumentations-, Erkundigungs-, Unterrichtungs- und Prüfpflichten
  • Klärung der Abgabe und der zugehörigen Prozesse
  • Klärung der abgebenden Personen
  • Unterstützung bei der behördlichen Anzeige/Erlaubnis

Stellung der sachkundigen Person

Wir bieten Ihnen folgende Leistungen: 

  • Stellung der sachkundigen Person (als externe sachkundige Person)
  • Beratung zu Verpflichtungen: Dokumentations-, Erkundigungs-, Unterrichtungs- und Prüfpflichten
  • Klärung der Abgabe und der abgebenden Personen
  • Belehrung der Beauftragten Personen
  • Unterstützung bei der behördlichen Anzeige

Seminare und Fortbildungen

Weiterbildung vis-à-vis oder remote – wir können beides!

Sie suchen ein passendes Seminar oder eine Inhouse-Schulung? Unsere Akademie schult und unterweist Fachkräfte und Einsteiger mit einem breiten Seminarprogramm, das durch interessante Webinar-Angebote bereichert wird.

Als langjährige Berater in den Branchen Chemie, Pharma, Logistik und der verarbeitenden Industrie wissen wir, was in der Praxis wirklich zählt.

Fragen?

Haben Sie Fragen zu den neuen Anforderungen gemäß Chemikalienverbotsverordnung oder zu unseren Leistungen? Melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail unter bei unserem Helpline-Team.

+49 (0)40 / 555 546 333 helpline@umco.de

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Abstrakt

Wen haben Sie eigentlich als sachkundige Person nach ChemVerbotsV benannt?(Gefahrstoffe)

08/19: Mit der revidierten Chemikalienverbotsverordnung vom Januar 2017 müssen Sie bestimmte Dinge bei der Bestellung der sachkundigen Person beachten. 

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