Sylvia Häfeli und Tobias Prell, SHE-Management, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 25. Juni 2020
In der betrieblichen Beratung der Rechtsgebiete Chemikalien-, Gefahrgut- und Abfallrecht tauchen regelmäßig Problemstellungen auf, die nicht eindeutig in den jeweiligen Rechtsgebieten zu klären sind. Zwangsläufig müssen benachbarte Schutzbereiche betrachtet werden, um in dieser Schnittstellenproblematik eine rechtliche Lösung zu finden.
Im Gefahrstoffrecht werden gefährliche Stoffe oder Gemische auf Grundlage der unmittelbar geltenden europäischen CLP-Verordnung in sogenannte Gefahrenklassen eingestuft. Die Gefahrenklassen werden mit H Sätzen angegeben und bezeichnen die Art der Gefahr. Gemäß der CLP-Verordnung aber müssen Erzeugnisse, die nicht Stoffe oder Gemische sind, nicht eingestuft werden. Beispielsweise sind Autoreifen Erzeugnisse, Kunststoffgranulate hingegen sind Gemische. Entscheidend ist dabei die chemikalienrechtliche Definition eines Gegenstands, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße seine Funktion bestimmt als die chemische Zusammensetzung.
Im Gefahrgutrecht ist dagegen die Gefährlichkeit von Stoffen und Gegenständen im Zusammenhang mit der Beförderung für die Klassifizierung eines Gutes als Gefahrgut entscheidend. Somit ist das Gefahrgutrecht auf mögliche Transportgefahren ausgerichtet, das Gefahrstoffrecht hingegen auf den Umgang mit Stoffen und Gemischen. Ein gutes Beispiel für die rechtliche Schnittstellenproblematik zeigt die Lithiumbatterie auf. Klassifiziert ist sie als Gefahrgut Klasse 9. Gefahrstoffrechtlich wird sie als Erzeugnis gar nicht eingestuft, kann aber dennoch außerhalb der Beförderung Gefahren hervorrufen.
Laut GGBefG umfasst die Beförderung den Vorgang der Ortsveränderung, also den Transport an sich, die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung. Des Weiteren wird bestimmt: Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden.
Aber welche Dauer mit „zeitweilig“ gemeint ist, wird nicht exakt definiert.
§ 2 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung besagt, dass eine Beförderung innerhalb von 24 Stunden erfolgen muss bzw. am darauffolgenden Werktag, ansonsten liegt eine Lagerung vor.
Anders sieht es in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) aus. Hier liegt eine Lagerung wasserrechtlich bereits vor, wenn auf Flächen fortlaufend wassergefährdende Stoffe - und sei es nur minutenlang - abgestellt werden. Aber ist das nicht auch zeitweilig?!
Versteifen Sie sich bei Problemstellungen dieser Art nicht auf ein bestimmtes Rechtsgebiet. Ein Blick auf benachbarte Bereiche kann oftmals eine Lösung sein oder Sie kommen Ihrem Ziel etwas näher. Bei Fragen oder Problemen kontaktieren Sie uns gern.
Beim rechtskonformen Umgang mit Gefahrstoffen und Gefahrgut stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite. Unsere Experten kennen sich in den Bereichen Beförderung, Umschlag und Lagerung von Gefahrgütern bestens aus. Sollten Sie Fragen zu notwendigen Schulungen haben, melden Sie sich gern telefonsich oder via E-Mail. Wir sind jederzeit für Sie da.
Einführung in das Gefahrgutrecht – Grundlagen für Einsteiger
Gefahrgut richtig klassifizieren
Lagerung von Gefahrstoffen
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06/20: Die Rechtsgebiete Chemikalien-, Gefahrgut- und Abfallrecht liegen oftmals dicht beieinander, sodass es bei bestimmten Fragestellungen zu rechtlichen Überschneidungen kommen kann. Im nachfolgenden Blog-Artikel sind ein paar Beispiele genannt, die im Alltag zu Verunsicherungen führen können.
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