Umfassende Verbote und Beschränkungen für Tätowierfarben und Permanent Make-Up

Gefahrstoffe
REACH
Compliance

Lucien Caspers, Gefahrstoffmanagement, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 1. Februar 2022

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) listet Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse auf. Diese dürfen erst dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn die Maßgaben dieses Anhangs erfüllt werden. Der durch die Verordnung (EU) 2020/2081 hinzugekommene Eintrag 75 formuliert zahlreiche Einschränkungen für die Verwendung von Stoffen in Tätowierfarben und Permanent-Make-Up. Nicht nur Hersteller solcher Farben sind betroffen, da auch Anpassungen an Sicherheitsdatenblättern vorgenommen werden müssen, die solche Stoffe enthalten. Mehr dazu finden Sie weiter unten.

Tätowierfarben sind derzeit von Verboten und Beschränkungen betroffen

Welche Gemische sind betroffen?

Eintrag 75 bezieht sich auf Gemische, die für Tätowierzwecke in Verkehr gebracht werden. Genauer beschreibt dies das „Injizieren oder Einbringen des Gemisches in die Haut, die Schleimhaut oder Augapfels eines Menschen mittels eines beliebigen Verfahrens“. Somit sind auch kosmetische Tätowiervorgänge eingeschlossen, die unter anderem als Permanent-Make-Up, Mikroblading oder Mikropigmentierung bekannt sind.

Weshalb gibt es Bedenken?

Tätowierfarben enthalten nicht nur Farbpigmente, sondern zahlreiche weitere Inhaltsstoffe wie Konservierungsmittel oder Stabilisatoren. Diese können neben allergischen Reaktionen weitere teils schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit – wie beispielsweise Krebserkrankungen – haben. Da die Farben zum Teil ein Leben lang im Körper verbleiben und über die Haut auch in andere Organe gelangen können, geschieht die Exposition gegenüber schädlichen Bestandteilen über einen langen Zeitraum.

Bereits seit 2015 hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Zusammenarbeit mit diversen europäischen Behörden damit begonnen, die gesundheitlichen Risiken von Chemikalien in den betroffenen Produkten zu bewerten. Nach eingehender Prüfung der Ausschüsse für Risikobeurteilung (RAC) und sozioökonomische Analyse (SEAC) der ECHA wurde der Beschränkungsvorschlag als geeignet erachtet. Das Potential zur Risikoverringerung sei hoch und die Auswirkungen auf Lieferketten und Dienstleister gering, sodass der Beschränkungsvorschlag mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten am 04.01.2021 verbindlich in Kraft getreten ist.

Zahlreiche Stoffe sind betroffen

In Deutschland gibt es durch die sog. Tätowiermittel-Verordnung (TätoV) bereits seit 2008 Verbote für einige Stoffe in Tätowierfarben. Der neu hinzugekommenen Eintrag 75 des REACH Anhang XVII betrifft allerdings mit teils sehr geringen Grenzwerten zudem Stoffe

  • die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 (CLP-Verordnung) gelistet sind mit einer der folgenden Einstufungen:
    • a)    Carc./Muta. 1A, 1B oder 2 mit Ausnahme von Wirkungen, die nur nach inhalativer Exposition auftreten, ab 0,00005 %.
    • b)    Repr. 1A, 1B oder 2 mit Ausnahme von Wirkungen, die nur nach inhalativer Exposition auftreten, ab 0,001 %.
    • c)     Skin. Sens. 1, 1A oder 1B ab 0,001 %.
    • d)    Skin. Corr. 1A, 1B oder 1C, Eye Dam. 1 und Skin/Eye Irrit. 2 ab 0,01 %.
  • die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (Kosmetik-Verordnung) aufgeführt sind ab 0,00005 %.
  • die in Anhang IV der Kosmetik-Verordnung aufgeführt sind unter bestimmten Voraussetzungen.
  • die in Anlage 13 des REACH Anhangs XVII aufgelistet sind.

 

Ausgenommen sind lediglich gasförmige Stoffe (bei 20 °C und 1013 hPa) sowie Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck über 300 kPa erzeugen (außer Formaldehyd).

Da aktuell keine geeigneten Alternativen für blau und grüne Farbstoffe vorhanden sind, dürfen Pigment Blue 15:3 (CI 74160, EC-Nr. 205-685-1, CAS-Nr. 147-14-8) und Pigment Green 7 (CI 74260, EG-Nr. 215-524-7, CAS-Nr. 1328-53-6) noch bis zum 4. Januar 2023 verwendet werden.

Nicht nur Hersteller von Tätowierfarben sind betroffen

Neben den Auswirkungen auf Hersteller, Tätowierer und Kosmetiker sind SDB-Ersteller im Allgemeinen betroffen. Aus den Anforderungen an die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern des Anhangs II der REACH-Verordnung ergibt sich die Pflicht, Beschränkungen aus Anhang XVII in Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblatte zu nennen. Aufgrund der niedrigen Konzentrationsgrenzen der Eigenschaften des Eintrags 75 werden hier zukünftig zahlreiche Stoffe genannt werden müssen, die bislang keine Erwähnung gefunden haben.

Empfehlung

Die Vorgaben aus REACH Anhang XVII müssen nach dem 5. Januar 2022 verbindlich umgesetzt und Anpassungen möglichst zeitnah vorgenommen werden. Neue Informationen aus Ihrer Lieferkette sollten dringend umgesetzt und entsprechend weitergegeben werden.

Unsere Dienstleistung

Wir beantworten Ihre Fragen zum neuen Eintrag im REACH Anhang XVII oder Ihren Pflichten bezüglich der Informationsweitergabe innerhalb der Lieferkette. Das Gefahrstoffmanagement der UMCO erstellt außerdem Sicherheitsdatenblätter für Ihre Stoffe und Gemische. Durch unser weltweites Kooperationsnetzwerk können wir global agieren und unterstützen. Ob Sie ein SDB für den europäischen Markt benötigen oder Ihnen an internationalen Sicherheitsdatenblättern gelegen ist – wir sind Ihr Ansprechpartner.

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