Harmonisierte Produktmeldung: Warum die Aktualisierungsmeldung ein Dauerthema ist und bleibt

Gefahrstoffe
Compliance

Jenny Gerstmann, Dr. Clemens Jochem, Gefahrstoffmanagement, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 13. Dezember 2021

Die harmonisierten Produktmeldung stellte viele meldepflichtige Akteure bereits bei der Erstmeldung ihrer gefährlichen Gemische vor große Herausforderungen. Doch mit der Initialmeldung ist die Arbeit noch lange nicht getan! Wir haben für Sie die wichtigsten Aspekte der Produktmeldungsaktualisierung zusammengefasst und geben Beispiele für Aktualisierungsgründe.

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen!

Wann muss eine Aktualisierung vorgenommen werden?

Bei der Produktmeldung müssen Rezepturinformationen sowie bestimmte Produktinformationen an die ECHA übermittelt werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die bei den nationalen benannten Stellen vorliegenden Informationen immer auf dem neuesten Stand sind. Sofern eine Aktualisierung der Produktmeldung erforderlich ist, muss eine Aktualisierungsmeldung eingereicht werden, bevor das Gemisch (weiterhin) in Verkehr gebracht wird.

Welche Änderungen sind relevant?

Folgende Änderungen führen zu einer Aktualisierung der Mitteilung:

  • Produktidentifikator des Gemisches (z. B. Handelsname/Marke/Kennzeichnung)
  • Einstufung des Gemisches (physikalische und/oder gesundheitliche Gefahren)
  • Relevante toxikologische Daten des Gemisches oder der Bestandteile
  • Rezeptur des Gemisches / UFI des Gemisches
    • Hinzufügung, Ersatz oder Entfernung eines oder mehrerer der anzugebenden Bestandteile
    • Änderung der Konzentration über den in der ursprünglichen Mitteilung angegebenen Konzentrationsbereich hinaus (siehe Abschnitt 7.4.2.1 der aktuellen Leitlinien)
    • Änderung der genauen Konzentration über die festgelegten Grenzen hinaus (siehe Abschnitt 7.4.2.2 der aktuellen Leitlinien)
  • Einstufung der Bestandteile (Stoffe und MiM)
  • Sonstige Informationen, die für die Notfallversorgung relevant sein können. Auch diese müssen gemäß den aktuellen Leitlinien (siehe Abschnitt 7.4.3) stets aktuell gehalten werden. Dies wird explizit gefordert: „Der Mitteilungspflichtige muss die Mitteilung aktualisieren, sobald eine oder mehrere nicht in Anhang VIII Teil B Abschnitt 4.1 aufgeführte Informationen sich ändern. Es ist wichtig, dass eine Mitteilung immer die neuesten Informationen über ein Produkt enthält. In diesen Fällen ist keine Änderung des UFI erforderlich.“ Beispiele für solche Informationen sind:
    • Kontaktinformationen des meldepflichtigen Akteurs
    • Form und Farbe
    • pH-Wert
    • Verwendungssektor
    • EuPCS
    • Verpackungsart und -größe
    • Kontaktinformationen des MiM-Lieferanten (Mixture in Mixture)
    • Relevante Rechtschreibfehler

 

Sonderfälle bezüglich generischer Produktidentifikatoren, Standardrezepturen oder Gruppenmitteilungen können in den aktuellen Leitlinien der ECHA nachgelesen werden.

Beispiele zu Aktualisierungsmeldungen

Beispiel 1:

Es wird ein PCN-relevanter Bestandteil (ungefährlich/nur umweltgefährlich ≥ 1 %, oder physikalisch und/oder gesundheitlich gefährlich) im Gemisch ausgetauscht, wobei die Gesamteinstufung des Gemisches gleich bleibt. In diesem Fall muss eine Aktualisierung der Produktmeldung vorgenommen werden. Zusätzlich muss ein neuer UFI generiert und in die Meldung inkludiert werden.

Beispiel 2:

Der pH-Wert des gemeldeten Gemisches verändert sich von 5,1 zu 5,2. In der Verordnung gibt es zum jetzigen Zeitpunkt im Gegensatz zu den Konzentrationen von Bestandteilen keine Regelungen, wann eine Aktualisierung bei Änderung des pH-Wertes nicht erforderlich ist. Aus diesem Grund müssen ggf. auch kleinste Änderungen der ECHA mitgeteilt werden, sofern eine Abweichung zur ursprünglichen Mitteilung vorliegt.

Beispiel 3:

Der Rohstoff-Lieferant wird ausgetauscht und es ändert sich dadurch der UFI des MiM. Auch wenn die Zusammensetzung des Endgemisches vermeintlich gleich bleibt, muss die Mitteilung aktualisiert werden. Dem Formulierer sind in der Regel nur die Bestandteile bekannt, die im Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten genannt sind. Rohstoffe von unterschiedlichen Lieferanten, die gemäß Abschnitt 3 des SDBs identisch zu sein scheinen, können dennoch unterschiedliche chemische Zusammensetzungen aufweisen, die aber nicht im SDB ersichtlich werden. Dies wäre z. B. bei ungefährlichen Inhaltsstoffen und gefährlichen Inhaltsstoffen mit Konzentrationen unterhalb der SDB-Berücksichtigungsgrenzwerte der Fall. Daher führt eine Änderung des UFIs eines oder mehrerer Bestandteile eines Gemischs immer zur Produktmeldungsaktualisierung inkl. UFI-Neugenerierung, es sei denn, es liegen Informationen vor, dass die Rohstoffgemisch-Zusammensetzung chemisch identisch ist.

In den aktuellen Leitlinien gibt es hierzu den Hinweis, dass „das Ersetzen eines Bestandteils durch einen anderen mit identischer Zusammensetzung und identischem Gefahrenprofil (möglicherweise nach einem Wechsel des Lieferanten) keine Aktualisierung oder neue Mitteilung erforderlich macht“. Ausschlaggebend ist hierbei der Passus „identische Zusammensetzung“. Hieraus folgt, dass sichergestellt werden muss, dass die vollständigen Rezepturen beider Lieferanten identisch sind. Dies kann in der Praxis kaum überprüft werden, da die Rezepturinformationen in der Regel nicht preisgegeben werden.

Weitere Informationen

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 10) - Zahlung der Meldegebühren, Meldedossier im PCN-Format, gewerbliche/industrielle Verwendung

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 9) - MiM-Meldung ohne UFI, Zahlung der Meldegebühren, Verträge mit Giftnotrufzentralen, Erstellung Meldedossier mit IUCLID

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 8) - Pflichten von Lieferanten, Private-Label und Pflichten von Händlern

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 7) - Angaben zu toxischen Daten, Rohstoff-UFI nicht vorhanden

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 6) - Stark verdünnte Gemische, Verpflichtende Sprache, Säuren und Basen, Lagerbestände, Meldung über die ECHA, Änderung des Unternehmens, Aktuelle Leitlinien

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 5) - Stoffe und Gemische, Ausnahmeregelungen, Gemische aus Nicht-EU-Ländern, Handelswaren, PCN-Empfangsbereitschaft der Mitgliedsstaaten, Aktuelle Leitlinien

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Empfehlung

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Unsere Dienstleistungen

Der durch die harmonisierte Produktmeldung verursachte administrative Aufwand ist für viele Unternehmen erheblich. Wir bei der UMCO haben daher frühzeitig mit der Entwicklung einer automatisierten S2S Möglichkeit zur Produktmeldung begonnen. Für unsere UHCS*- bzw. SDB-Kunden aller Größenordnungen können wir eine leistungsfähige Plattform inklusive standardisiertem Datenaustausch bereitstellen. Gern stehen wir Ihnen jederzeit als fachliche und strategische Berater zur Verfügung, um Ihren Meldeprozess optimal zu gestalten. Kommen Sie gern auf uns zu!

*Was bedeutet UHCS? UHCS steht für: UMCO’s Hazard Communication System. Eine von uns selbstentwickelte und kontinuierlich weiterausgebaute Softwarelösung zur SDB-Erstellung und (Kunden-)Dokumentenverwaltung inklusive verschiedener Adapterlösungen zum Informations- und Dokumentenaustausch.

UMCO goes PCN (Poison Centre Notification)

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  • nächster Termin: Dienstag, 4. Oktober 2022
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Harmonisierte Produktmeldung: Warum die Aktualisierungsmeldung ein Dauerthema ist und bleibt (Gefahrstoffe, Compliance)

12/21: Zum Thema harmonisierte Produktmeldung und dem UFI gibt es weiterhin zahlreiche Fragen. Heute: Wie halte ich meine Produktinformationen aktuell? In diesem Beitrag richten wir ein Augenmerk auf die Aktualisierungsmeldung.

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