Umgang mit wiederkehrenden Prüfungen nach AwSV, während der aktuellen Einschränkungen durch das Coronavirus

Umweltschutz

Michael Dennerlein, SHE-Management, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 1. April 2020

Die aktuellen Restriktionen im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus führen vermehrt zur Aufschiebung und Verlängerung von Fristen. Seien es Wiederholungsfristen für die Prüfung nach ADR oder die Gefahrgutschulungen im Luftverkehr. Wir berichteten bereits. Jetzt äußerste sich auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zum Thema Prüfungen nach AwSV.

Umgang mit wiederkehrenden Prüfungen nach AwSV, während der aktuellen Einschränkungen durch das Coronavirus

Vollzug der AwSV bleibt Ländersache

Der Vollzug der AwSV liegt weiterhin vollständig in der Hand der Länder. Es gibt derzeit kein Bestreben dies zu ändern.

Wiederkehrende Sachverständigenprüfung

Die Sachverständigenprüfungen dienen im Normalfall dazu, festzustellen, ob es bei einer Anlage Mängel gibt und diese zu beheben. Dieses Ziel bleibt auch jetzt aufrechterhalten. Durch eine Verschiebung der Prüfungen um einige Monate sollten keine Gewässerschäden eintreten. Die sonstigen Betreiberpflichten gelten uneingeschränkt, so dass auch für den Betreiber erkennbare Missstände, die zu einer Gewässerverunreinigung führen können, beseitigt werden müssen.

Prüfpflicht nach AwSV ist nicht aufgehoben

Unter normalen Umständen kann die zuständige Behörde bei Überschreitung von Fristen verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 65 Nummer 26 AwSV erfolgt immer nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde. In diesem Rahmen kann angesichts der von Bund und Ländern vorgenommenen Restriktionen zur Eindämmung der Verbreitung der Coronaviren begründet werden, dass auf die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahren verzichtet wird. Die Restriktionen ergeben sich insbesondere daraus, dass Betreiber von Quarantänemaßnahmen betroffen sind und nicht besucht werden dürfen, oder aus Gründen der Vorsorge oder Fürsorge für ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen keinen Besuch zulassen. Aus vergleichbaren Gründen kann es auch bei Sachverständigenorganisationen zu Engpässen bei der Prüftätigkeit kommen. Das Beharren auf den fälligen Prüfungen würde derzeit die Einschränkungen, die bundesweit als notwendig erachtet werden, konterkarieren. Sobald die Restriktionen aufgehoben sind, hat der Betreiber die fällige Sachverständigenprüfung zu veranlassen. Für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen ist der ursprüngliche Termin der Prüfungen heranzuziehen (siehe Fußnote 4 von Anlage 5 und 6 AwSV).

Zertifizierung von Fachbetrieben

Die Verpflichtung, dass die betrieblich verantwortliche Person eines Fachbetriebes alle zwei Jahre an einer Schulung oder vergleichbaren Fortbildungsveranstaltung teilnehmen muss, gilt weiterhin. Da durch die eingeleiteten Restriktionen auch dieser Verpflichtung aktuell nicht nachgekommen werden kann, wäre es nicht zielführend, dem Fachbetrieb deshalb Beschränkungen aufzuerlegen. Eine unmittelbare Auswirkung auf die Arbeit der betrieblich verantwortlichen Person, sollte sich durch die eintretende Verschiebung der Fortbildung nicht ergeben. Dabei ist zu beachten, dass auch jetzt Mängel an Anlagen entstehen können, die durch Fachbetriebe behoben werden müssen. Auch die Termine von Audits oder Verlängerungen von Anerkennungen sind an die derzeitige Situation anzupassen.

 

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

 

Empfehlung

Wenn bei Ihnen Sachverständigenprüfungen anstehen, wenden Sie sich direkt an die zuständige Behörde und klären Sie eine mögliche Verschiebung schriftlich, damit Sie diese Verschiebung auch nach der Corona-Zeit beweisen können. 

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Umgang mit wiederkehrenden Prüfungen nach AwSV, während der aktuellen Einschränkungen durch das Coronavirus (Umweltschutz)

04/20: Die Prüfplicht nach AwSV ist nicht aufgehoben, sollte aber wegen denen von Bund und Ländern vorgenommenen Restriktionen zur Eindämmung der Verbreitung der Coronaviren nicht zu Ordnungswidrigkeitsverfahren führen. 

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