Veröffentlichung der 16. ATP zur CLP-Verordnung

Gefahrstoffe
Compliance

Frauke Deutschmann, Gefahrstoffmanagement, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 29. April 2021

In Anhang VI sind den dort namentlich genannten Stoffen und Gemischen in manchen Fällen Anmerkungen in Form von Buchstaben (Stoffen) und Zahlen (Gemischen) zugeordnet. Für Stoffe werden die Anmerkungen J, K, L, M, N, P, Q und R geändert. Für Gemische ändern sich die Wortlaute der Anmerkungen 8 und 9.

Änderungen im Wortlaut - 16. ATP zur CLP-VO

Hintergrund

Einige Anmerkungen zu Stoffen im Teil 1 des Anhangs VI der CLP-Verordnung sind ungenau und führen zu einer gewissen Unsicherheit bei der korrekten Auslegung der rechtlichen Verpflichtungen. Insbesondere könnten einige dieser Anmerkungen so ausgelegt werden, dass die Stoffe, für die diese Anmerkungen gelten, unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt nicht eingestuft werden müssen. Tatsächlich ist aber gemeint, dass diese Stoffe zwar nicht der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung, wohl aber weiterhin der Einstufung gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Selbsteinstufung) unterliegen sollten. Daher wurde der Wortlaut dieser Anmerkungen verbessert.

Gegenüberstellung alt vs. neu am Beispiel der Anmerkung J

Anmerkung J:

Text alt: Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlen- und Ölderivate in Teil 3.

Text neu: Die harmonisierte Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (Einecs-Nr. 200-753-7) enthält; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklassen eine Einstufung gemäß Titel II dieser Verordnung vorzunehmen.

Der Hinweis „die Einstufung ist nicht zwingend“ wird ersetzt durch „die Einstufung wird vorgenommen, es sei denn es gibt einen Nachweis, dass sie nicht zutrifft“. Im Fall der Anmerkung J muss also für Stoffe, die weniger als 0,1% Benzol enthalten, keine Einstufung mit H350 oder H340 erfolgen. Es muss aber eine Bewertung der beiden Gefahrenklassen karzinogen und keimzellmutagen erfolgen.

Diese Änderung zieht sich durch alle Anmerkungen.

Die neuen Texte der restlichen Anmerkungen

Anmerkung K:

Text neu: Die harmonisierte Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent 1,3-Butadien (Einecs-Nr. 203-450-8) enthält; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklassen eine Einstufung gemäß Titel II dieser Verordnung vorzunehmen. Wird der Stoff nicht als karzinogen oder keimzellmutagen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (P102-)P210-P403 anzuwenden.

Anmerkung L:

Text neu: Die harmonisierte Einstufung als karzinogen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Stoff weniger als 3 % Dimethylsulfoxid-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346 („Bestimmung der polyzyklischen Aromate in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen — Dimethylsulfoxid-Extraktion- Brechungsindex-Methode“, Institute of Petroleum, London), enthält; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklasse eine Einstufung nach Titel II dieser Verordnung vorzunehmen.

Anmerkung M:

Text neu: Die harmonisierte Einstufung als karzinogen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Stoff weniger als 0,005 Gewichtsprozent Benzo[a]pyren (Einecs-Nr. 200-028-5) enthält; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklasse eine Einstufung gemäß Titel II dieser Verordnung vorzunehmen.

Anmerkung N:

Text neu: Die harmonisierte Einstufung als karzinogen wird vorgenommen, es sei denn, der ganze Raffinationsprozess ist bekannt und es kann nachgewiesen werden, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklasse eine Einstufung gemäß Titel II dieser Verordnung vorzunehmen

Anmerkung P:

Text neu: Die harmonisierte Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (Einecs-Nr. 200-753-7) enthält; in diesem Fall ist auch für diese Gefahrenklassen eine Einstufung gemäß Titel II dieser Verordnung vorzunehmen. Wird der Stoff nicht als karzinogen oder keimzellmutagen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (P102-)P260-P262-P301 + P310-P331 anzuwenden.

Anmerkung Q:

Text neu: Die harmonisierte Einstufung als karzinogen wird vorgenommen, es sei denn, eine der nachstehenden Bedingungen ist erfüllt:

  • Mit einem Kurzzeit-Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 10 Tage beträgt; 

oder

  • mit einem Kurzzeit-Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 40 Tage beträgt;

oder

  • bei einem geeigneten Intraperitonealtest ergaben sich keine Belege für übermäßige Karzinogenität;

oder

  • bei einem geeigneten Langzeit-Inhalationstest wurden keine relevante Pathogenität oder neoplastische Veränderungen beobachtet.

 

Anmerkung R:

Text neu: Die harmonisierte Einstufung als karzinogen wird vorgenommen außer im Falle von Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen geometrischen Standardabweichung, gemessen nach der Prüfmethode A.22 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission (*), größer ist als 6 μm.

Anmerkung 8:

Text neu: Die Einstufung als karzinogen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die theoretische Höchstkonzentration an freisetzbarem Formaldehyd, unabhängig von der Quelle, in dem in Verkehr gebrachten Gemisch weniger als 0,1 % beträgt.

Anmerkung 9:

Text neu: Die Einstufung als keimzellmutagen wird vorgenommen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die theoretische Höchstkonzentration an freisetzbarem Formaldehyd, unabhängig von der Quelle, in dem in Verkehr gebrachten Gemisch weniger als 1 % beträgt.“

Empfehlung

Ändern Sie kurzfristig die Phrasen in Ihrer Sicherheitsdatenblatt-Software. Denken Sie dabei auch an die jeweiligen Übersetzungen. Die Verordnung gilt unmittelbar nach Veröffentlichung und die Übergangsfrist beträgt 20 Tage ab Datum der Veröffentlichung. Sie muss also spätestens am 10.05.2021 angewendet werden. Die Anmerkungen werden in der Regel bei den betreffenden Stoffen in Abschnitt 3 des SDB bzw. der volle Wortlaut in Abschnitt 16 angedruckt. Eine Neuerstellung allein aufgrund dieser Änderung ist aus unserer Sicht aber nicht notwendig, da es sich nur um eine Klarstellung des Vorgehens beim Einstufen handelt. 

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Abstrakt

Veröffentlichung der 16. ATP zur CLP-Verordnung (Gefahrstoffe, Compliance)

04/21: Die EU hat am 20. April 2021 die 16. ATP zur CLP-Verordnung (1272/2008/EG) als delegierte Verordnung (EU) 2021/643 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ändert einige Anmerkungen für Stoffe und Gemische in Anhang VI, Teil 1.1.3.1 und 1.1.3.2 der Verordnung. Anders als bei sonstigen Anpassungsrichtlinien muss diese sehr kurzfristig bis zum 10.05.2021 umgesetzt werden.

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