Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 8)

Harmonisierte-Produktmeldung
Gefahrstoffe

Martin Zieba, Gefahrstoffmanagement, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 8. April 2021

Die harmonisierte Meldung für gefährliche Gemische ist zum Anfang dieses Jahres für Verbraucher und gewerbliche Anwender in Kraft getreten. Unternehmen in der chemischen Wertschöpfungskette müssen ab sofort eine korrekte Übermittlung definierter Produktinformationen an die ECHA vornehmen. 

Im Rahmen unseres Webinars zur Produktmeldung haben wir Sie um Ihre Fragen gebeten, um mit Ihnen in den Dialog zu treten. Wir möchten offene Fragen klären und Ihnen somit gegebenenfalls bei Ihrer harmonisierten Produktmeldung unter die Arme greifen. Heute beschäftigen wir uns mit Fragen zu den Themen Lieferanten- und Händlerpflichten und Private-Label.

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen!

Pflichten von Lieferanten

Als Produzent von Farben beliefern wir unseren Kunden direkt mit dessen Private-Label und Erstellen für ihn sowohl die SDBs als auch die Etiketten. Der Kunde vertreibt anschließend das Produkt ohne weitere Anpassungen in Deutschland, Rumänien und Tschechien. Worauf ist zu achten?

Wenn es sich bei den Farben um gefährliche Gemische handelt, müssen die Anforderungen der harmonisierten Produktmeldung erfüllt werden. Hierzu ist in erster Linie zu klären, in welchen Rollen Sie und Ihr Kunde in der Lieferkette auftreten. Falls Ihr Kunde keine Anpassungen an den Produkten vornimmt, d.h. diese nicht umfüllt oder neu etikettiert, so würde dieser in der Rolle eines Händlers gemäß den Begriffsbestimmungen der CLP-Verordnung auftreten. Gemäß den aktuellen Leitlinien der ECHA zur Produktmeldung, sind aber auch Händler dazu verpflichtet, die Regularien einzuhalten. Dementsprechend wäre Ihr Kunde dazu verpflichtet die Produktmeldung durchzuführen bzw. dafür zu sorgen, dass der Lieferant der Farben – also Sie – die Meldung für ihn durchführen.

  • Sofern Sie die Meldung für Ihren Kunden durchführen möchten, ergänzen Sie Ihre Meldung um den Handelsnamen ggf. die zusätzlich benötigten Regionen und einen weiteren Unique Formula Identifier (UFI), sofern verschleiert werden soll, dass es sich bei Ihrem und dem Privat-Label Produkt um ein und dieselbe Rezeptur handelt.
  • Sofern Sie Ihrem Kunden nur die SDBs und die voretikettierte Ware liefern, aber die Produktmeldung für den Kunden nicht durchführen, muss zunächst Ihr Kunde eine Meldung an die ECHA übermitteln. Die generierten und gemeldeten UFIs teil er Ihnen dann zur Etikettierung mit. Ihr Kunde benutzt für seine MIM-Meldung („Mixture in mixture“-Meldung) Ihren gemeldeten UFI. Hierfür ist es wichtig, dass der jeweiligen nationalen benannten Stellen Ihre Produktmeldung vorliegt. Im konkreten Fall müssten also bereits Sie in Deutschland, Rumänien und Tschechien gemeldet haben. Ansonsten kann die nationale Behörde die Rezeptur nicht aufschlüsseln.

 

Private-Label und Pflichten von Händlern

Als deutscher Produzent beliefern wir unseren Kunden mit Sitz in Deutschland. Unser Kunde vertreibt die Produkte wiederrum in Deutschland und zusätzlich in weiteren EU-Ländern, die uns nicht bekannt sind. Wer muss für Deutschland die Produktmeldung durchführen und wer ist für die Meldung in den anderen Ländern zuständig?

Die Pflichten der harmonisierten Produktmeldungen sind an nachgeschaltete Anwender, Importeure und an Händler adressiert. Daraus resultiert, dass Sie als Produzent bzw. nachgeschalteter Anwender Ihre gefährlichen Produkte – sofern diese die Anforderungen des Anhangs VII entsprechen – vor dem erstmaligen Inverkehrbringen, für den deutschem Markt bei der ECHA melden müssen. Im Anschluss übermitteln Sie Ihrem Kunden die Sicherheitsdatenblätter und teilen Ihm zudem den UFI der jeweiligen Produkte mit.

Ihr Kunde kann mittels der erhaltenen Informationen das Produkt in Deutschland vertreiben. Denkbar sind die folgenden Szenarien:

  • Falls Ihr Kunde in der Lieferkette die Rolle eines Händlers einnimmt (keine Umfüllung; kein Rebranding), so muss dieser die Produkte nicht melden, solange er gewährleisten kann, dass die Anforderungen der harmonisierten Produktmeldung von Ihnen als Produzent eingehalten wurden.
  • Sofern Ihr Kunde die Produkte rebranded, so kann eine eigene Produktmeldung, mittels einer MIM-Meldung („Mixture in mixture“-Meldung), durch Ihren Kunden erfolgen. Alternativ können Sie als Produzent die Private-Label Meldung für Ihren Kunden übernehmen. Hierzu benötigen Sie den Handelsnamen und die UFIs für die Private-Label-Produkte, es sei denn die Meldung erfolgt mit dem UFI des Produzenten.

 

Werden die Produkte durch Ihren Kunden zusätzlich in anderen EU-Ländern vertrieben, so muss auch hier gewährleistet sein, dass diese bei den jeweiligen nationalen Stellen bekannt und dementsprechend gemeldet sind. Hier ist in erster Linie Ihr Kunde in der Pflicht, diesen Anforderungen gerecht zu werden, sofern er als Händler auftritt. Diese Anforderungen können entsprechend der folgenden Unterpunkte erfüllt werden.

  • Ihr Kunde kann mit Ihnen in Kontakt treten und Sie bitten, eine Produktmeldung für die entsprechenden europäischen Länder in Ihre eigene Meldung zu integrieren.
  • Falls die Produkte unter einem Private-Label vertrieben werden, so kann Ihr Kunde auch eine eigene Produktmeldung, mittels einer MIM-Meldung, durchführen. Alternativ können Sie die Private-Label Meldung für Ihren Kunden in den entsprechenden Ländern durchführen.

 

In allen Fällen muss gewährleistet sein, dass im Falle eines Notfalls, den nationalen Stellen die entsprechenden Informationen zu den Produkten vorliegen.

Die Firma A vertreibt ein Produkt unter einem Privat-Label, das Firma B produziert. Welche Meldungspflichten resultieren für beiden Firmen?

Die Tätigkeit des Umetikettierens mit anschließendem Vertrieb des Produktes unter einem Private-Label ist der Rolle eines nachgeschalteten Anwenders innerhalb der Lieferkette zuzuordnen. Dementsprechend ist die Firma A dafür verantwortlich sicherzustellen, dass das Produkt in den Ländern gemeldet ist, in denen dieses in Verkehr gebracht wird. Die Firma A kann sich hierbei für eine der folgenden Möglichkeiten entscheiden:

  • Das Unternehmen kann eine eigene Produktmeldung für die entsprechenden Länder durchführen. Die Voraussetzung ist, dass die Produkte von der Firma B vorab in diesen Ländern gemeldet worden sind. Falls die Firma B die Produkte nicht in den Ländern vorab gemeldet hat, sollten beide Unternehmen in Kontakt treten und die Produktmeldung der Firma B auf diese Länder erweitern. Sofern die Firma B die Produkte nicht in den jeweiligen Ländern melden will, so kann die Firma A dennoch eine MIM-Meldung, unter Angabe der Kontaktdaten der Firma A (Name, Adresse, E-Mail) erstellen.
  • Alternativ kann die produzierende Firma die Privat-Label-Meldung für das Unternehmen A in ihre eigene Produktmeldung integrieren und diese auf die europäischen Länder erweitern, in denen das Produkt vertrieben werden soll. Bei dieser Variante müsste das Unternehmen A die Möglichkeit bedenken, dass der UFI der Firma B auch verwendet werden kann oder aber wahlweise einen eigenen UFI generieren. 

 

Weitere Informationen

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 9) - MiM-Meldung ohne UFI, Zahlung der Meldegebühren, Verträge mit Giftnotrufzentralen, Erstellung Meldedossier mit IUCLID

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 8) - Pflichten von Lieferanten, Private-Label und Pflichten von Händlern

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 7) - Angaben zu toxischen Daten, Rohstoff-UFI nicht vorhanden

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 6) - Stark verdünnte Gemische, Verpflichtende Sprache, Säuren und Basen, Lagerbestände, Meldung über die ECHA, Änderung des Unternehmens, Aktuelle Leitlinien

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 5) - Stoffe und Gemische, Ausnahmeregelungen, Gemische aus Nicht-EU-Ländern, Handelswaren, PCN-Empfangsbereitschaft der Mitgliedsstaaten, Aktuelle Leitlinien

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Große Erleichterung für die Farbenbranche: Neue Regelungen zum UFI hinsichtlich "auf Wunsch" formulierter Anstrichfarben

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 4) - UFI ohne Steuernummer, Mehrere Produktkategorien (EuPCS), Duft- und Farbstoffe

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Der UFI: Nun auch reine Händler in der Produktmeldungspflicht!

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 2) - Aktualisierung der Produktmeldung, Vereinfachte Produktmeldung, Wechsel des Rohstofflieferanten, UFI für nicht gefährliche Gemische

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Empfehlung

Informieren Sie sich regelmäßig über die neuesten Änderungen zur harmonisierten Produktmeldung. Die offizielle Webseite der ECHA und unser Blog helfen Ihnen dabei, rechtskonform zu bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

Der durch die harmonisierte Produktmeldung verursachte administrative Aufwand ist für viele Unternehmen erheblich. Wir bei der UMCO haben daher frühzeitig mit der Entwicklung einer automatisierten Möglichkeit zur Produktmeldung begonnen. Für unsere UHCS*- bzw. SDB-Kunden aller Größenordnungen können wir eine leistungsfähige Plattform bereitstellen. Gern stehen wir Ihnen jederzeit als fachliche und strategische Berater zur Verfügung, um Ihren Meldeprozess optimal zu gestalten. Kommen Sie gern auf uns zu!

*Was bedeutet UHCS? UHCS steht für: UMCO’s Hazard Communication System. Eine von uns selbstentwickelte und kontinuierlich weiterausgebaute Softwarelösung zur SDB-Erstellung und (Kunden-)Dokumentenverwaltung inklusive verschiedener Adapterlösungen zum Informations- und Dokumentenaustausch.

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Passende Seminare

 

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Die UMCO als Partner

Seit fast vier Jahrzehnten ist die UMCO GmbH als führendes Beratungsunternehmen für Chemical-Compliance-Lösungenetabliert. Wenn es um komplexe Anforderungen im Umgang mit chemischen Produkten und deren weltweite Vertriebsfähigkeit geht, sind unsere 80 Mitarbeitenden an den Standorten Hamburg und Köln genau die richtigen Ansprechpartner!

Ob Chemie, Pharma, Logistik oder verarbeitende Industrie – unsere rund 1.000 Kunden profitieren von unseren globalen
Branchenkenntnissen, unseren erfahrenen und hochqualifizierten Mitarbeitern und nicht zuletzt von unserem hohen Anspruch an uns selbst: bestmöglicher Service, schnell und zuverlässig, bei hervorragender Qualität. 

Unser Portfolio umfasst die Bereiche:

 

Die dauerhafte Aufrechterhaltung der Rechtskonformität in den Betrieben unserer Kunden steht im Fokus all unserer Dienstleistungen. Dabei ist unsere höchste Maxime, aus gesetzlichen Anforderungen individuelle und wirtschaftliche Lösungen in den jeweiligen Betrieben zu realisieren. Dass wir dabei tief in betriebliche Prozesse involviert sind, spricht für die Qualität, die wir liefern, und zeugt vom Vertrauen unserer Kunden. 

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Abstrakt

Der UFI in der Praxis: Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 8: Lieferanten- und Händlerpflichten, Private-Label) (Gefahrstoffe, Compliance, Seminare)

04/21: Die Produktmeldung bleibt weiterhin ein Thema, das unsere Kunden stark bewegt. Um Sie mit aktuellen Informationen zu versorgen, führen wir unsere Blogartikel-Serie rund um den UFI fort. In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit den Lieferanten- und Händlerpflichten sowie Private-Label.

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