Biozide

Biozider Wirkstoff Cholecalciferol (Vitamin D3) für Rodentizide – Verlängerung der Genehmigung

Der biozide Wirkstoff Cholecalciferol gilt aufgrund seiner endokrinen Eigenschaften als zu ersetzender Wirkstoff. Dennoch wurde er 2019 aufgrund der Ausnahmeregelungen nach Artikel 5(2) der Biozid-Verordnung genehmigt. Nun steht die Wirkstoffverlängerung an.

5 Min.

06.05.2025
Strukturformel von Cholecalciferol

Die Europäische Kommission hat 2019 eine Durchführungsverordnung zur Genehmigung des Prohormons Cholecalciferol in der Produktart 14 der Rodentizide erlassen. Nun steht die Verlängerung des Wirkstoffs an.

Um welchen Wirkstoff handelt es sich?

Cholealciferol (CAS# 67-97-0), auch bekannt unter dem Trivialnamen Vitamin D3, wird als Wirkstoff für Rodentizide verwendet, den sogenannten Rattengiften. Bei Cholealciferol handelt es sich um ein Prohormon, welches die Eigenschaften einer endokrin wirksamen Substanz aufweist. In der ursprünglichen Genehmigung war es der erste Wirkstoff, der die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5(1)d), BPR (endokrin) der 2017 festgelegten Kriterien für die Einstufung als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften erfüllte. Eine Erfüllung dieser Kriterien bedeutet im Normalfall eine Nichtgenehmigung. Hier jedoch greift die in Artikel 5, Abs. 2c, BPR beschriebene Ausnahmeregelung:

 „die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs hätte — verglichen mit dem Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt, das sich aus der Verwendung des Stoffs ergibt — unverhältnismäßige negative Folgen für die Gesellschaft.“

Hierbei wurde die Verwendung von Cholealciferol im Rahmen des integrierten Schädlingbekämpfungsansatzes in Betracht gezogen – als Unterstützung von Wirkstoffen wie etwa Kohlendioxid, die nicht von Ausschlusskriterien betroffen, aber nur eingeschränkt anwendbar sind, sowie auch in Anbetracht der zunehmenden Resistenz Nagetieren gegenüber Gerinnungshemmern als Alternative zu eben diesen gerinnungshemmenden Wirkstoffen. Das insgesamt bessere toxikologische Profil des Cholealciferol gegenüber Gerinnungshemmern lieferte ebenfalls einen Grund zur Berufung auf die Ausnahmeregelung.

Befristung der Genehmigung

Die ursprüngliche Genehmigung des Wirkstoffes trat ab dem 1. Juli 2019 in Kraft. Biozidprodukte, die diesen Wirkstoff enthalten, sind daher seit diesem Datum zulassungspflichtig.

Durch die Erfüllung der Ausschlusskriterien wurde die Genehmigung von Cholealciferol für vorläufig fünf Jahre, bis zum 30. Juni 2024, befristet. Da innerhalb dieser Zeit zwar ein Antrag auf Verlängerung eingereicht wurde, dieser jedoch nicht rechtzeitig evaluiert werden konnte, wurde die Genehmigung bis zum 31.12.2025 verlängert.

Wie geht es nun regulatorisch weiter?

Die Genehmigung von Cholealciferol läuft noch bis Ende 2025. Bis dahin muss die Entscheidung über die Verlängerung der Wirkstoffgenehmigung in Kraft treten. Eine Entscheidung hierfür scheint bereits getroffen zu sein. Bereits 2024 veröffentlichte die ECHA eine Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (die sogenannte BPC Opinion), welche die Verlängerung der Genehmigung empfiehlt.

Wie lange die Verlängerung der Wirkstoffgenehmigung gehen wird, ist noch nicht bekannt. Höchstens ist jedoch eine Verlängerung um 5 Jahre möglich.

An welche Einschränkungen ist die Genehmigung geknüpft?

Durch die Erfüllung der Ausschlusskriterien aufgrund seiner toxikologischen Eigenschaften und der Einstufung als zu ersetzender Wirkstoff, ist die Genehmigung von Cholealciferol an zahlreiche Einschränkungen gebunden, u.a.: 

  • Biozidprodukte mit dem Wirkstoff dürfen nicht zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen werden
  • die Nominalkonzentration an Cholealciferol in Produkten darf 0,075 % nicht übersteigen
  • die Produkte müssen eine aversive Substanz und einen Farbstoff enthalten
  • die Produkte dürfen nicht in Form von Haftpulver zugelassen werden

Eine vollständige Auflistung der Bedingungen findet sich im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/637 und der BPC Opinion.

Kai Dettmer | Biozid-Experte

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