Die Europäische Kommission hat 2019 eine Durchführungsverordnung zur Genehmigung des Prohormons Cholecalciferol in der Produktart 14 der Rodentizide erlassen. Nun steht die Verlängerung des Wirkstoffs an.
Cholealciferol (CAS# 67-97-0), auch bekannt unter dem Trivialnamen Vitamin D3, wird als Wirkstoff für Rodentizide verwendet, den sogenannten Rattengiften. Bei Cholealciferol handelt es sich um ein Prohormon, welches die Eigenschaften einer endokrin wirksamen Substanz aufweist. In der ursprünglichen Genehmigung war es der erste Wirkstoff, der die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5(1)d), BPR (endokrin) der 2017 festgelegten Kriterien für die Einstufung als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften erfüllte. Eine Erfüllung dieser Kriterien bedeutet im Normalfall eine Nichtgenehmigung. Hier jedoch greift die in Artikel 5, Abs. 2c, BPR beschriebene Ausnahmeregelung:
„die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs hätte — verglichen mit dem Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt, das sich aus der Verwendung des Stoffs ergibt — unverhältnismäßige negative Folgen für die Gesellschaft.“
Hierbei wurde die Verwendung von Cholealciferol im Rahmen des integrierten Schädlingbekämpfungsansatzes in Betracht gezogen – als Unterstützung von Wirkstoffen wie etwa Kohlendioxid, die nicht von Ausschlusskriterien betroffen, aber nur eingeschränkt anwendbar sind, sowie auch in Anbetracht der zunehmenden Resistenz Nagetieren gegenüber Gerinnungshemmern als Alternative zu eben diesen gerinnungshemmenden Wirkstoffen. Das insgesamt bessere toxikologische Profil des Cholealciferol gegenüber Gerinnungshemmern lieferte ebenfalls einen Grund zur Berufung auf die Ausnahmeregelung.
Die ursprüngliche Genehmigung des Wirkstoffes trat ab dem 1. Juli 2019 in Kraft. Biozidprodukte, die diesen Wirkstoff enthalten, sind daher seit diesem Datum zulassungspflichtig.
Durch die Erfüllung der Ausschlusskriterien wurde die Genehmigung von Cholealciferol für vorläufig fünf Jahre, bis zum 30. Juni 2024, befristet. Da innerhalb dieser Zeit zwar ein Antrag auf Verlängerung eingereicht wurde, dieser jedoch nicht rechtzeitig evaluiert werden konnte, wurde die Genehmigung bis zum 31.12.2025 verlängert.
Die Genehmigung von Cholealciferol läuft noch bis Ende 2025. Bis dahin muss die Entscheidung über die Verlängerung der Wirkstoffgenehmigung in Kraft treten. Eine Entscheidung hierfür scheint bereits getroffen zu sein. Bereits 2024 veröffentlichte die ECHA eine Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (die sogenannte BPC Opinion), welche die Verlängerung der Genehmigung empfiehlt.
Wie lange die Verlängerung der Wirkstoffgenehmigung gehen wird, ist noch nicht bekannt. Höchstens ist jedoch eine Verlängerung um 5 Jahre möglich.
Durch die Erfüllung der Ausschlusskriterien aufgrund seiner toxikologischen Eigenschaften und der Einstufung als zu ersetzender Wirkstoff, ist die Genehmigung von Cholealciferol an zahlreiche Einschränkungen gebunden, u.a.:
Eine vollständige Auflistung der Bedingungen findet sich im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/637 und der BPC Opinion.
Kai Dettmer | Biozid-Experte
Auch wenn aktuell einiges darauf hindeutet, dass die Genehmigung von Cholecalciferol verlängert werden wird, empfehlen wir Ihnen, die weiteren Entwicklungen und offiziellen Entscheidungen der Europäischen Kommission aufmerksam zu verfolgen.
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