Additionsregel zur Genehmigungsbedürftigkeit von Feuerungsanlagen

Compliance
Umweltschutz

Karen Rüffer, SHE-Management, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 7. Februar 2022

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA, Freie und Hansestadt Hamburg) hat mit Stand vom 16.09.2021 eine Anleitung veröffentlich, aus der hervorgeht, wie einzelne nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mittels Additionsregel verknüpft werden, um festzustellen, ob sie in Summe genehmigungsbedürftig sind. Sie ergibt sich aus einer Abstimmung des LAI (Bund / Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz) zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(BImSchV) zu den Ziffern 1.2 und 1.4 und ist anzuwenden, falls ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang zwischen den Einzelanlagen gegeben ist (§ 1 Abs. 3 der 4. BImSchV).

Additionsregel zur Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit von BHKWs und Feuerungsanlagen

Die Anlagen in der Übersicht

Zu betrachten sind hierbei Anlagen zur Produktion von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, die aus mehreren, für sich genommen nicht-genehmigungsbedürftigen einzelnen Feuerungsanlagen – kleine, mittlere und/oder mittelgroße Feuerungsanlagen (z. B. Heizkessel), Gasturbinen und/oder Verbrennungsmotoranlagen (BHKW) – bestehen (4. BImSchV Ziffer 1.2 und 1.4).

Additionsregel

"Eine Genehmigungsbedürftigkeit gemäß 4. BImSchV ergibt sich für eine solche gemeinsame Anlage dann, wenn die Summe der Quotienten der Feuerungswärmeleistung (FWL) der Einzelanlage zu ihrer jeweiligen Genehmigungsschwelle(grenze) größer eins ist."

IGesamt = IFWL1/ISchwelle1 + IFWL2/ISchwelle2 + IFWL3/ISchwelle3
IGesamt ≥ 1

Die jeweiligen nicht genehmigungsbedürftigen Einzelanlagen der genehmigungsbedürftigen gemeinsamen Anlage müssen außerdem die Anforderungen der 44. BImSchV (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) für genehmigungsbedürftige Anlagen erfüllen.

Bei der Erweiterung bestehender, bisher nicht genehmigungsbedürftiger Feuerungsanlagen durch eine zusätzlich Einzelanlage, muss die Genehmigungsbedürftigkeit nach dem oben genannten Schema überprüft werden. Ergibt sich eine Genehmigungsbedürftigkeit aus der Betrachtung aller Einzelanlagen, so müssen alle Einzelanlagen mit den zugehörigen Nebenanlagen im Genehmigungsantrag betrachtet werden.

Weitere Informationen

Empfehlung

Überprüfen Sie beim Bau einer weiteren Feuerungsanlage die Gesamtleistung in Kombination mit Ihren bestehenden Anlagen. Gegebenenfalls wird aus einer nicht-genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage eben doch eine genehmigungsbedürftige. Hier empfiehlt es sich im Zweifel, genau zu prüfen, um rechtskonform zu bleiben.

Unsere Dienstleistung

Unsere Expert*innen aus dem Umweltschutz und Immissionsschutz begleiten unsere Kunden lösungsorientiert bei Genehmigungsverfahren, Anlagensicherheit und Compliance rund um das Safety-Health-Environment-Management. Gern unterstützen wir Sie bei der Bewertung Ihrer Feuerungsanlagen und beim Genehmigungsprozess.

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