Änderung der Anhänge I und V der PIC-Verordnung

REACH
Biozide
Compliance
Gefahrstoffe

Vivien Gutknecht, REACH, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 30. Juli 2020

Für einige gefährliche Stoffe müssen Exporteure in Nicht-EU-Länder unter anderem auch die PIC-Verordnung beachten. Bestimmte, in Anhang I der Verordnung benannte, Stoffe müssen vor der Ausfuhr bei der entsprechenden nationalen Behörde notifiziert werden. Gegebenenfalls muss zudem auch noch das importierende Land dem Export zustimmen.

Änderung in der PIC-Verordnung

Ab wann gilt die Verordnung?

In der delegierten Verordnung (EU) 2020/1068 der Kommission vom 15. Mai 2020 wird mitgeteilt, dass die Anhänge I und V der PIC-Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien geändert werden sollen. Die delegierte Verordnung tritt zum 10. August 2020 in Kraft und gilt dann ab dem 1. September 2020.

Was wurde geändert?

In Anhang I der PIC-Verordnung wurden 22 weitere gefährliche Stoffe hinzugefügt, die dann einer Ausfuhrnotifizierung unterliegen. Die meisten der 22 Stoffe wurden in den Anhang I aufgenommen, weil sie in der EU als Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln verboten sind. Einige sind zudem nach der Biozidprodukt-Verordnung stark eingeschränkt und nur für eine begrenzte Anzahl von Biozidprodukten zugelassen.

20 der 22 Stoffe benötigen zudem die Zustimmung der Behörden des Einfuhrlandes, bevor sie ausgeführt werden können.

Besonders hervorzuheben ist die Aufnahme der Industriechemikalie Hexabromocyclododecan (HBCDD) in den Anhang I, Teil 3 der PIC-Verordnung. Da Hexabromocyclododecan jedoch bereits in dem Anhang V der PIC-Verordnung aufgeführt ist, ist seine Ausfuhr aus der EU verboten.

Darüber hinaus wurde auch eine Reihe quecksilberhaltiger Artikel (Leuchtstofflampen, Dampflampen) in den Anhang V der PIC-Verordnung aufgenommen, deren Ausfuhr aus der EU ab dem Gültigkeitsdatum verboten ist.

Was bedeutet das für Exporteure?

EU-Exporteure, die nach dem 1. September 2020 einen der Stoffe als solchen oder in Gemischen ausführen wollen, müssen ihre benannte nationale Behörde mindestens 35 Tage vor dem Datum ihrer ersten Ausfuhr von dieser Absicht in Kenntnis setzen.

Hintergrund zur PIC-Verordnung

Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 definiert die vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC, Prior Informed Consent). Die PIC-Verordnung dient dazu, in der EU das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel umzusetzen.

Die PIC-Verordnung gilt für Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und in Anhang I aufgeführt sind. Die PIC-Verordnung gilt auch für Chemikalien, deren Ausfuhr gemäß Anhang V verboten ist.

Die Europäische Kommission überprüft mindestens jährlich die Liste der Chemikalien, die unter die PIC-Verordnung fallen.

 

Anhang I der PIC-Verordnung

Der Anhang I der PIC-Verordnung gliedert sich in die folgenden drei Teile:

  • Teil 1

Die im Teil 1 des Anhang I aufgeführten Stoffe unterliegen einer Ausfuhrnotifikation.

  • Teil 2

Die in Teil 2 des Anhang I aufgeführten Chemikalien erfordern, abgesehen von der Ausfuhrnotifikation, außerdem eine Erklärung von den Behörden des einführenden Landes, die sie an die bezeichnete nationale Behörde des Ausführers übermitteln und in der sie der Einfuhr zustimmen. Dieses Verfahren wird ausdrückliche Zustimmung genannt.

  • Teil 3

Die in Teil 3 des Anhang I aufgeführten Chemikalien unterliegen der Ausfuhrnotifikation und zusätzlich der ausdrücklichen Zustimmung, es sei denn, im PIC-Rundschreiben des Rotterdamer Übereinkommens wird eine Einfuhrentscheidung veröffentlicht und bestimmte Kriterien werden erfüllt.

Die im PIC-Rundschreiben aufgeführten Chemikalien sind in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufgeführt und unterliegen dem in der Konvention beschriebenen PIC-Verfahren.

Anhang V der PIC-Verordnung

Die in Anhang V der PIC-Verordnung aufgeführten Stoffe und Artikel unterliegen einem Ausfuhrverbot.

Empfehlung

Wenn Sie ein Exporteur der im Anhang I der PIC-Verordnung gelisteten Stoffe als solchen oder in Gemischen sind, müssen Sie Ihre benannte nationale Behörde mindestens 35 Tage vor dem Datum Ihrer ersten Ausfuhr benachrichtigen. In den meisten Fällen ist auch die Zustimmung des importierenden Landes erforderlich.

Weiterhin sollten Sie als Exporteur immer auch Anhang V der PIC-Verordnung im Blick haben, der die Stoffe listet, für die es ein Ausfuhrverbot aus der EU gibt. Diese Stoffe dürfen Sie nicht aus der EU ausführen.

Unsere Dienstleistungen

Wir bieten Ihnen das komplette Registrierungs- oder Zulassungsverfahren von Stoffen gemäß REACH-Verordnung, von Biozidprodukten sowie Genehmigungen von bioziden Wirkstoffen in der EU. Wir führen Meldungen von Stoffen, gefährlichen Gemischen und Biozidprodukten in der EU durch und nehmen gesetzlich geforderte Notrufnummern für medizinische Auskünfte in das Sicherheitsdatenblatt auf. Wir arbeiten mit einem starken Netzwerk an Kooperatonspartner, um Ihnen unseren Service, Notifizierungen und Meldungen, auch außerhalb der EU anbieten zu können. Kontaktieren Sie uns gern!

+49 (0)40 / 555 546 300 vertrieb@umco.de Zum Kontaktformular

Seminare und Fortbildungen

Weiterbildung vis-à-vis oder remote – wir können beides!

Unsere Akademie ist für Präsenzseminare geöffnet und erwartet Sie mit einem erprobten Hygienekonzept.

Damit Sie auch vom Homeoffice mit all den Informationen versorgt werden, die Sie brauchen, um sicher und effizient zu arbeiten, bieten wir Webinare und Online-Workshops an! Sie suchen nach einer spezifischen Schulung oder Unterweisung? Vieles lässt sich digital oder Inhouse darstellen. Sprechen Sie uns an!

Über unseren Akademie Newsletter halten wir Sie gern auf dem Laufenden.

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

Compliance abonnieren

Keine Fachbeiträge mehr verpassen? Bleiben Sie fachlich auf dem neuesten Stand und lesen Sie in unserem Newsletter die aktuellen Meldungen aus unserem Blog!

Hier Anmelden zum Fachnewsletter

Die UMCO als Partner

Seit unserer Gründung 1982 bieten wir unseren Kunden als strategischer Partner Compliance-Lösungen für den weltweiten Vertrieb und den Umgang mit Chemikalien. Dabei ist unsere höchste Maxime, aus gesetzlichen Anforderungen individuelle und wirtschaftliche Lösungen in den jeweiligen Betrieben zu realisieren. 

Unser Portfolio umfasst die Bereiche:

Kontakt

Haben Sie Fragen zu unseren Dienstleistungen am Standort Köln oder in Hamburg? Sprechen Sie uns an.

+49 (0)40 / 555 546 300 vertrieb@umco.de Zum Kontaktformular

Abstrakt

Änderung der Anhänge I und V der PIC-Verordnung (REACH, Biozide, Compliance, Gefahrstoff)

07/20: Die Anhänge I und V der „Prior Informed Consent“ oder kurz PIC-Verordnung ((EU) Nr. 649/2012) über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien soll geändert werden. 22 gefährliche Chemikalien unterliegen ab 1. September 2020 einer Ausfuhrnotifizierung nach der PIC-Verordnung.

Skript: Listen
Skript: Artikel