REACH

Konkretisierung der Berichtspflichten für Mikroplastik ab 2026

Die REACH-Beschränkung für Mikroplastik gilt seit Oktober 2023. Zur Ausgestaltung der Berichtspflichten ab 2026 gibt es nun erste Überlegungen. Die Meldung soll IUCLID-basiert sein und über bestehende Portale erfolgen.

6 Min.

08.05.2025
Mikroplastik

Seit dem 17.10.2023 ist die REACH-Beschränkung Nr. 78 im Anhang XVII der REACH-Verordnung für absichtlich zugesetzte synthetische Polymerpartikel in Kraft (siehe Mikroplastik – REACH-Beschränkung veröffentlicht). Neben der Begriffsdefinition werden auch verschiedene Berichtspflichten genannt. Die ersten Berichtspflichten beginnen bereits im Jahr 2026.

Berichtspflichten ab 2026

Die ersten Berichtspflichten ab 2026 betreffen „Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymerpartikeln in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden“. Für alle anderen Hersteller und nachgeschalteten Anwender, die Mikroplastik in ihren industriellen Anlagen verwenden, gilt die Berichtspflicht erst ab 2027.

Berichtspflichten ab 2027

Weitere Berichtspflichten gelten ab 2027 für die Lieferanten von Produkten, die synthetische Polymerpartikel enthalten und die erstmals für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft zum einen die von der Beschränkung ausgenommenen Verwendungen in Arznei-/Tierarzneimitteln, als Lebensmittelzusatzstoff sowie in der in-vitro-Diagnostik. Zum anderen gilt die Berichtspflicht ab 2027 auch für Produkte mit generellen Ausnahmen (Einschluss durch technische Mittel, Veränderung der physikalischen Eigenschaften, Einbau in feste Matrix).

Umfang der Berichtspflichten

Der Inhalt der Berichte soll laut Beschränkung folgende Informationen enthalten:

  • Beschreibung der Verwendung(en)
  • Allgemeine Informationen über die Identität des Polymers
  • Geschätzte Menge der in die Umwelt freigesetzten synthetischen Polymerpartikel, einschließlich der Menge, die während des Transports freigesetzt wurde
  • Angabe zur Ausnahme von der Beschränkung, die in Anspruch genommen wird

Die Meldung an die Behörden erfolgt jährlich zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr. Demnach müssen die Daten bereits ab 2025 erhoben werden, damit sie im Folgejahr zur Verfügung stehen.

 Ausgestaltung der Meldung

Die ECHA hat nun erste Überlegungen veröffentlicht, wie der Berichtspflicht nachgekommen werden soll. Die Meldungen sollen in IUCLID, der Software, die auch für die Erstellung von Registrierungsdossiers verwendet wird, erstellt, und über die bestehenden ECHA-Portale eingereicht werden. Die Identität des Polymers ist anhand der CAS-Nummer und des CAS-Namens, sofern vorhanden, anzugeben.

Darüber hinaus sieht die ECHA zwei Optionen für die Mengenabschätzung des freigesetzten Mikroplastiks vor: entweder die Menge des gesamten Partikels, das synthetische Polymerpartikel enthält, oder nur die Menge des synthetischen Polymerpartikels selbst. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Methodik für die Mengenabschätzung nicht vorgegeben wird und in der Verantwortung der Industrie liegt.

Das System, über das die Berichtspflicht umgesetzt werden soll, soll ab Dezember 2025 nutzbar sein, sodass noch 5 Monate Zeit sind, sich mit der Anwendung vertraut zu machen.

Addendum

Im neu von der ECHA veröffentlichten Hilfs-Dokument sind die Berichtspflichten und deren Start etwas ausführlicher erklärt. Damit wird die Verordnung um verständlichere Formulierungen ergänzt.

Das Dokument selbst ist so aufgebaut, dass es zunächst einen Überblick zu den Berichtspflichten gibt, die einzelnen Anforderungen an die Berichtspflicht im Detail beschreibt und die Informationen darstellt, die berichtet werden sollen. Die ECHA erklärt ebenso, wie die Berichtspflichten technisch umgesetzt, wie die Daten verarbeitet und gespeichert und weiteren Behörden bereitgestellt werden. Abschließend wird ein Zeitplan für die Umsetzung dargestellt.

Besonderheiten/wichtige Informationen

Im Dokument werden neben der detaillierten Beschreibung, was wie und wann berichtet werden muss, auch noch spezielle Hinweise und Besonderheiten aufgeführt, die aus der Verordnung nur schwer zu entnehmen sind.

  • Händler haben keine Berichtspflichten, es sei denn sie sind gleichzeitig Hersteller, Importeure oder industrielle nachgeschaltete Anwender
  • Pro juristische Einheit ist nur ein Dossier mit allen Verwendungen von Mikroplastik einzureichen
  • Für die Identität der Polymere soll das Harmonized System von WCO Trade Tools verwendet werden; dabei handelt es sich um einen vierstelligen Code aus den Kapiteln 39 und 40
  • Die Emissionen sollen inklusive geplanter und ungeplanter Verluste, wie z. B. Unfälle oder Leckagen und inkl. Verluste beim Transport angegeben werden
  • Angaben zur Identität der juristischen Einheit werden nicht veröffentlicht und stehen lediglich der ECHA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung

Für viele Angaben soll es eine Auswahlliste an Möglichkeiten geben. Das vereinfacht die Auswahl für die Anwender und vereinheitlicht die Angaben, was eine spätere Auswertung durch die Behörden ebenfalls vereinfacht.

Steve Scholze | REACH-Experte

Unsere Empfehlung

Wenn Sie Hersteller oder nachgeschalteter Anwender von Produkten mit synthetischen Polymerpartikeln sind, prüfen Sie, ob Sie von der Beschränkung betroffen sind und welche Verpflichtungen für Sie gelten. Bitte beachten Sie, dass Informationen für die Berichtspflichten bereits ab 2025 gesammelt werden sollten, wenn Sie von der Berichtspflicht ab 2026 betroffen sind.

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