Ausnahmeregelung für in situ hergestellten Stickstoff zum Schutz des kulturellen Erbes

Biozide

Mittlerer Abstand

Fiona Punke, Biozide, UMCO-Hamburg − veröffentlicht am 23. September 2020

Mittlerer Abstand

In situ hergestellter Stickstoff ist derzeit nicht im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder in der Liste der Wirkstoffe aus dem Prüfprogramm für alte Wirkstoffe in Biozidprodukten aufgeführt. Daher darf er in der europäischen Union nicht verwendet werden. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1265 der Kommission vom 9. September 2020 für Deutschland stellt daher eine Ausnahmeregelung nach Artikel 55 (3) dar.

Ausnahmeregelung für in situ hergestellten Stickstoff zum Schutz des kulturellen Erbes

Hintergrund des Durchführungsbeschlusses

Am 24. April 2020 beantragte Deutschland die Zulassung von Biozidprodukten mit in situ hergestelltem Stickstoff auf Grundlage des Artikel 55 (3) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Als Begründung wurde hierbei aufgeführt, dass der aus der Umgebungsluft (in situ) hergestellte Stickstoff essenziell für die Desinfektion von beispielsweise Kulturobjekten in Museen oder auch Dokumenten aus Archiven oder Bibliotheken wäre. Alternative Wirkstoffe seien hierfür nicht geeignet, da teils irreversible Schäden oder toxische Rückstände zurückblieben und/oder die Desinfektionswirkung im Vergleich ungenügend sei.

Vor dem gleichen Hintergrund wurde auch ein entsprechender Durchführungsbeschluss für Dänemark erlassen.

Artikel 55 (3):

Die Ausnahmeregelung unter Artikel 55 beschreibt folgendes:

„(3) […] die Kommission [kann] es im Wege von Durchführungsrechtsakten einem Mitgliedstaat gestatten, ein Biozidprodukt, das einen nicht genehmigten Wirkstoff enthält, zuzulassen, wenn sie der Auffassung ist, dass der betreffende Wirkstoff zum Schutz des kulturellen Erbes unbedingt erforderlich ist und keine geeigneten Alternativen zur Verfügung stehen. […]“

Wie geht es weiter?

Deutschland kann die betreffenden Biozidprodukte bis zum 31. Dezember 2024 zur Bereitstellung auf dem Markt und zur Verwendung zulassen.

Es wurde außerdem angekündigt, dass der internationale Museumsrat und der internationale Rat für Denkmalpflege folgend die Aufnahme von in situ hergestelltem Stickstoff in Anhang I der Biozidproduktverordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragen wollen. Einfacher, nicht in-situ hergestellter Stickstoff befindet sich bereits für Produktart 18 (Insektizide) im Anhang I der (EU) Nr. 528/2012. Dieser darf allerdings nur in begrenzten Mengen in gebrauchsfertigen Behältern verwendet werden.

Weitere Informationen

Empfehlung

Sollten Sie ein Biozidprodukt mit in Situ hergestelltem Stickstoff auf den Markt bringen wollen, so können Sie nun die Möglichkeit einer Zulassung in Deutschland prüfen.

Unsere Dienstleistungen

Für das Thema Biozidproduktzulassung finden Sie bei uns kompetente Ansprechpartner – gern helfen wir Ihnen bei Fragen zu Anforderungen, Erstellung von nötigen Dossiers oder allgemeinen Fragen zur Biozidverordnung! Melden Sie sich gern per E-Mail oder telefonisch bei uns! 

+49 (0)40 / 555 546 300 vertrieb@umco.de Zum Kontaktformular

Grosser Abstand

Seminare und Fortbildungen

Weiterbildung vis-à-vis oder remote – wir können beides!

Unsere Akademie ist für Präsenzseminare geöffnet und erwartet Sie mit einem erprobten Hygienekonzept.

Damit Sie auch vom Homeoffice mit all den Informationen versorgt werden, die Sie brauchen, um sicher und effizient zu arbeiten, bieten wir Webinare und Online-Workshops an! Sie suchen nach einer spezifischen Schulung oder Unterweisung? Vieles lässt sich digital oder Inhouse darstellen. Sprechen Sie uns an!

Über unseren Akademie Newsletter halten wir Sie gern auf dem Laufenden.

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

Fragen?

Haben Sie Fragen rund um die Themen Biozide oder REACH? Melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail bei unserem Helpline-Team.

+49 (0)40 / 555 546 333 helpline@umco.de

Compliance abonnieren

Keine Fachbeiträge mehr verpassen? Bleiben Sie fachlich auf dem neuesten Stand und lesen Sie in unserem Newsletter die aktuellen Meldungen aus unserem Blog!

Hier geht es zum Blog Hier Anmelden zum Fachnewsletter

Die UMCO als Partner

Seit unserer Gründung 1982 bieten wir unseren Kunden als strategischer Partner Compliance-Lösungen für den weltweiten Vertrieb und den Umgang mit Chemikalien. Dabei ist unsere höchste Maxime, aus gesetzlichen Anforderungen individuelle und wirtschaftliche Lösungen in den jeweiligen Betrieben zu realisieren. 

Unser Portfolio umfasst die Bereiche:

Kontakt

Haben Sie Fragen zur UMCO? Sprechen Sie uns an.

+49 (0)40 / 555 546 300 vertrieb@umco.de Zum Kontaktformular

Abstrakt

Ausnahmeregelung für in situ hergestellten Stickstoff zum Schutz des kulturellen Erbes (Biozide)

09/20: Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1265 wird Deutschland ermächtigt, Biozidprodukte mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen.

Skript: Listen
Skript: Artikel