Gefahrgut trennen im Seeverkehr – Aber wie? Trenngrade, Trenngruppen und Zusammenladung

Gefahrgut

Mittlerer Abstand

Gernot Severin, Gefahrgut, UMCO-Hamburg − veröffentlicht am 11. Mai 2020

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Wer einen Container für den Seeverkehr packt, darf keine Gefahrgüter zusammenladen, die getrennt werden müssen. Aber der Weg zur richtigen Ladung kann steinig sein. Im IMDG-Code ist die Trennung der Gefahrgüter detailliert beschrieben. 

Das Packen von Gefahrgütern in Beförderungseinheiten im Seeverkehr – Trennung oder Zusammenladen?

Trennvorschriften beachten

Anders als bei der Beförderung von Gefahrgütern an Land, unterliegen Gefahrgüter im Seeverkehr strengeren Trennvorschriften. Im Landverkehr muss hauptsächlich bei der Trennung von Gefahrgütern der Klasse 1 aufgepasst werden. Im Seeverkehr hingegen gibt es mehrere Trennvorschriften und Ausnahmen. Diese betreffen alle Klassen.

Trennbegriffe

Unter Trennung versteht man das Auseinanderhalten eines verpackten Gefahrgutes und eines anderen (verpackten) Gefahrgutes.

Laut 7.2.2.2 IMDG-Code gibt es grundsätzlich 4 Trennbegriffe:

  1. „Entfernt von“,
  2. „Getrennt von“,
  3. „Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von“,
  4. „In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von“.

In der Praxis spielen fast ausschließlich die Trenngrade 1 und 2 eine Rolle.

Unterliegen Gefahrgüter einer der oben genannten Trennungen, dürfen sie nicht in denselben Container gepackt werden (7.2.3.2 und 7.3.4.1 IMDG-Code). Einzige Ausnahme besteht bei „Entfernt von“, dass mit einer Einzelgenehmigung der zuständigen Behörde zusammengepackt werden darf (7.3.4.1 IMDG-Code). Dies ist aber immer mit Auflagen verbunden. Mit Ausnahme von 7.2.6.3 IMDG-Code gilt immer die strengste Trennvorschrift.

Außerdem ist es nicht erlaubt, Gefahrgüter der Klassen 2.3, 6.1, 6.2, 7 (außer UN 2908, 2909, 2910 und 2911) und 8 zusammen mit Nahrungs- und Futtermitteln zu packen. Ausnahmen gibt es hier lediglich für die Klassen 6.1 und 8 der Verpackungsgruppen III, Klasse 8 Verpackungsgruppe II und alle anderen Gefahrgüter mit Zusatzgefahr 6.1 oder 8 der Verpackungsgruppen III. Diese dürfen zusammen in denselben Container gepackt werden, wenn ein Mindestabstand von 3 m zu den Nahrungs- und Futtermitteln eingehalten wird.

Notwendigkeit von Beförderungsdokumenten

Damit zuverlässig ermittelt werden kann, welche Gefahrgüter voneinander zu trennen sind, müssen alle Angaben zum Gefahrgut vorliegen. Diese Angaben stehen grundsätzlich im Beförderungsdokument, welches im Seeverkehr und im IMDG-Code auch IMO-Erklärung genannt wird. Ein Sicherheitsdatenblatt reicht dafür nicht aus.

Folgende Angaben benötigt man aus dem Beförderungsdokument:

  • UN-Nummer
  • Richtiger technischer Name und technische Benennung
  • Klasse und Sekundärklasse
  • Verpackungsgruppe
  • Angabe über „Gefahrgut in begrenzten Mengen“ oder „freigestellte Mengen“ wobei letztere als Kleinstmengen nicht in einem Beförderungspapier auftauchen
  • Angabe der durch den Versender genannten zusätzlichen Trenngruppen
  • Bei Klasse 1 den Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe
  • Bei UN 1950 den Fassungsraum der Druckgaspackungen

 

Soll das Beförderungspapier erst erstellt werden, benötigt man die Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt und die weiteren Angaben des Herstellers, die sich nicht im Sicherheitsdatenblatt befinden.

Aus dem IMDG-Code werden folgende Angaben benötigt:

  • Die Trenngruppe aus Spalte 16 b der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 (fängt mit „SGG“ an),
  • Den Trenncode aus Spalte 16 b der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 (fängt mit „SG“ an),
  • Bei Sprengstoff Typ C die Sondervorschrift 267 aus Spalte 6 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2.

 

Die grundsätzlichen Angaben des Trenngrades ergeben sich aus dem IMDG-Code Kapitel 7.2:

  • In der Tabelle 7.2.4 IMDG-Code kann man die Trennung der Klassen 1 bis 9 feststellen, die angewendet werden müssen.
  • In der Tabelle 7.2.7.1.4 IMDG-Code kann man die Trennung der Klasse 1 untereinander feststellen.
  • In der Tabelle 3.2 „Gefahrgutliste“ Spalte 16 b kann man die Trenngruppencodes und zusätzliche Trenncodes feststellen, deren Bedeutung man in den Tabellen 7.2.5.2 und 7.2.8 IMDG-Code nachschlagen kann.
  • In den Tabellen 7.2.6.3 IMDG-Code kann man feststellen, welche Gefahrgüter von den Trennregeln ausgenommen sind.

Trenngrad gesucht

Bis hierher haben wir Ihnen erläutern, welche Vorschriften es beim Thema Trennung zu beachten gilt und welche Begrifflichkeiten Sie kennen sollten. Jetzt beschäftigen wir uns eingehender mit den Trenngraden. Um Gefahrgüter korrekt zu laden, ist es unabdingbar zu wissen, wie ein solcher Trenngrad ermitteln werden kann.

Mit dieser Anleitung wird zu jedem Gefahrgut die höchste Trennung gesucht.

Schritt 1: Ausnahmen von der Trennung ermitteln

Wenn Sie Glück haben, fallen die von Ihnen geladenen Gefahrgüter unter eine Ausnahmeregelung, sind somit von einer Trennung ausgenommen, und Ihr Weg zum richtigen Trenngrad ist kurz. Hierunter fallen folgende Gefahrgüter:

  1. Gefahrgüter derselben UN-Nummer brauchen nicht getrennt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren, z.B. UN 1381 Phosphor gelb, trocken und UN 1381 Phosphor weiß, unter Wasser.
  2. Wenn es sich um „Gefahrgüter in begrenzten Mengen“, mit Ausnahme der Klasse 1.4S, oder „Freigestellte Gefahrgüter“ handelt, brauchen sie nicht von anderen Gefahrgütern in einer Beförderungseinheit getrennt werden (3.4.4.2 und 3.5.8.1 IMDG-Code). 
    Aber Achtung: Werden verschiedene Gefahrgüter in begrenzten Mengen in eine Außenverpackung gepackt, müssen alle Trennvorschriften innerhalb der Außenverpackung eingehalten werden (3.4.4.1 IMDG-Code). Gefahrgüter in freigestellten Mengen dürfen ohne Einhaltung einer Trennvorschrift in dieselbe Außenverpackung eingepackt werden, es muss aber sichergestellt werden, dass sie nicht gefährlich miteinander reagieren (3.5.8.2 IMDG-Code).
  3. Gefahrgüter der drei Tabellen in 7.2.6.3 IMDG-Code brauchen ebenfalls nicht getrennt werden. Hier wurde wissenschaftlich festgestellt, dass diese Gefahrgüter nicht gefährlich miteinander reagieren können. Bei Tabelle 7.2.6.3.1 muss hingegen darauf geachtet werden, dass die Gefahrgüter tatsächlich dem Namen und der technischen Benennung in der zweiten Spalte entsprechen. Für die Stoffe in Tabelle 7.2.6.3.4 muss zusätzlich ausgeschlossen sein, dass sie gefährlich miteinander reagieren (7.2.6.3.3 IMDG-Code). Hier sollte der Hersteller entscheiden, ob gefährliche Reaktionen möglich sind. Es empfiehlt sich in einem solchem Fall eine Bescheinigung des Herstellers im Beförderungsdokument aufzunehmen, damit die Sendung nicht angehalten wird.
  4. Gefahrgüter der Klasse 8 Verpackungsgruppen II und III, die ansonsten aufgrund der Trenngruppen „entfernt/getrennt von Säuren“ oder „entfernt/getrennt von Alkalien“ voneinander getrennt werden müssen, dürfen zusammengepackt werden, wenn: 
    1. sie nicht gefährlich miteinander reagieren (7.2.6.1 IMDG-Code),
    2. das Versandstück höchstens 30 kg oder Liter an Stoffen enthält,
    3. das Beförderungsdokument die nach 5.4.1.5.11.3 IMDG-Code erforderliche Erklärung enthält und
    4. eine Kopie des Prüfberichts auf Verlagen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wird.
  5. Eine Trennung ist nicht erforderlich zwischen gefährlichen Gütern, die zwar in unterschiedlichen Klassen eingestuft sind, aber aus dem gleichen Stoff bestehen, wenn der Unterschied nur auf einem unterschiedlichen Wassergehalt beruht (z.B. UN 1385 und UN 1849),

Fallen Ihre Gefahrgüter nicht unter einen der oben gelisteten Punkte, finden Sie sie womöglich im nächsten Abschnitt Schritt 2: Trennung nach Trenngruppen und Trenncodes wieder.

Beispiel Schritt 1: Ausnahmen von der Trennung ermitteln

UN 2014 und UN 3105 organisches Peroxid Typ D, flüssig (Peroxyessigsäure, Typ D, stabilisiert). Diese beiden UN-Nummer werden in der Tabelle 7.2.6.3.1 genannt, wobei darauf zu achten ist, dass für UN 3105 nur die technische Benennung „Peroxyessigsäure, Typ D, stabilisiert“ genannt wird. Diese beiden UN-Nummern brauchen nicht getrennt zu werden. Das Besondere an dieser Tabelle ist, dass der Zusammenstau von Peroxyessigsäure mit Wasserstoffperoxid, wässrige Lösung, erlaubt wird. Es gibt für UN 3105, 3107 und 3109 noch andere Chemikalien, die mit den 3 UN-Nummern klassifiziert werden, aber dann getrennt werden müssen, weil sie nicht Peroxyessigsäure sind. Ein Beispiel wäre UN 2014 und UN 3105 organisches Peroxid Typ D, flüssig (tert-Butylhydroperoxid). In diesem Fall ist die technische Benennung nicht in der Tabelle 7.2.6.3.1 IMDG-Code hinterlegt und deswegen fallen diese Gefahrgüter nicht unter die Befreiung vom Trenngebot.

Laut Tabelle 7.2.6.3.4 dürfen alle Gefahrgüter der Klasse 5.2 mit UN 1325 zusammen gestaut werden. Peroxyessigsäuren werden aber davon ausgeschlossen. Also wäre es nicht erlaubt, wenn man z.B. UN 1325 und UN 3101 organisches Peroxid Typ D, flüssig (Peroxyessigsäure, Typ D, stabilisiert) zusammen staut. UN 3101 organisches Peroxid Typ D, flüssig (tert-Butyl Peroxyacetate) und UN 1325 sind aber von der Trennung ausgenommen.

UN 1385 Klasse 4.2 und 1849 Klasse 8 dürfen zusammen gestaut werden, weil es sich um den gleichen Stoff „Natriumsulfid“ handelt, aber mit unterschiedlichem Wassergehalt. Siehe 7.2.6.3 IMDG-Code.

Schritt 2: Trennung nach Trenngruppen und Trenncodes

Können Sie Ihre Gefahrgüter nicht gemäß den oben aufgeführten Punkten zusammenladen, müssen Sie sie ggf. aufgrund ihrer Trenngruppen und Trenncodes getrennt laden. Um dies herauszufinden, können Sie wie folgt vorgehen.

  1. Ermitteln, zu welchen Trenngruppen die Gefahrgüter gehören:
    1. Mit Hilfe der UN-Nr. aus der Spalte 16 b der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 wird die Trenngruppen ermittelt. Die Trenngruppen sind am Code „SGG“, gefolgt von einer Zahl, erkennbar. Es gibt 18 Trenngruppen. Pro Gefahrgut sind mehr als eine Trenngruppe möglich (z.B. UN 1723 ALLYLIODID). Es gibt allerdings auch viele Gefahrgüter, die keine Trenngruppe haben.
    2. Wenn der Versender der Meinung ist, dass das Gefahrgut einer Trenngruppe oder zusätzlichen Trenngruppe unterliegt, trägt er das im Beförderungsdokument ein. Im Beförderungsdokument steht dann „IMDG-Code-Trenngruppe (Name der Trenngruppe)“ oder „IMDG Code segregation group (name of segregation group)“. Die Trenngruppen, die laut Trenngruppen-Code in der Spalte 16 b vorgeschrieben sind, brauchen nicht in das Beförderungsdokument eingetragen zu werden. Deswegen muss an zwei Stellen nach der Trenngruppen geschaut werden: Im IMDG-Code und im Beförderungsdokument.
  2. Außerdem muss festgestellt werden, ob das Gefahrgut von einer Trenngruppe getrennt werden muss oder ob es noch weitere Trennvorschriften gibt. Dazu muss man ebenfalls in Spalte 16 b nachsehen, ob sich da zusätzliche Trennvorschriften befinden. Die Trennvorschriften sind als Trenncodes hinterlegt und fangen mit den Buchstaben „SG“ an, gefolgt von einer Ziffer. Die Bedeutung des Trenncodes kann man in der Tabelle 7.2.8 IMDG-Code nachlesen.

Beispiel Schritt 2: Trennung nach Trenngruppen und Trenncodes

UN 1789 Chlorwasserstoffsäure hat laut Spalte 16 b der Gefahrgutliste den Eintrag „SGG1a“. In der Tabelle 7.2.5.2 IMDG-Code kann man die Bedeutung der Trenngruppen nachlesen. In der Spalte 16 b stehen ebenfalls die zusätzlichen Trenncodes „SG36“ und „SG49“. Die Bedeutung der Trenncodes kann man in der Tabelle 7.2.8 IMDG-Code nachlesen. UN 1789 ist eine starke Säure und muss von Alkalien (SG36) und Cyaniden (SG49) getrennt werden. Für UN 1824 Natriumhydroxidlösung steht in der Spalte 16 b „SGG18“ und „SG35“. Es handelt sich also um eine Alkalie (SGG18) und sie muss von Säuren getrennt werden (SG35). UN 1789 (starke Säure, getrennt von Alkalien) und UN 1824 (Alkalie, getrennt von Säuren) müssen also getrennt werden und dürfen nicht zusammen in den selben Container gestaut werden, es sei denn, man kann 7.2.6.5 IMDG-Code anwenden: In diesem Fall dürfen die Gefahrgüter der Verpackungsgruppen II und III zusammen in den selben Container geladen werden, wenn sie

  • nicht gefährlich miteinander reagieren (7.2.6.1 IMDG-Code),
  • das einzelne Versandstück nicht mehr als 30 l/kg enthält,
  • das Beförderungsdokument den Eintrag nach 5.4.1.5.11.3 IMDG-Code enthält und
  • eine Kopie des Prüfberichts (mit wissenschaftlicher Kompetenz) der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden kann.
    • Bemerkung: Ich empfehle diesen Bericht mit dem Beförderungsdokument mitzugeben.

 

UN 1789 Chlorwasserstoffsäure und UN 1760 Ätzender flüssiger Stoff, n.a.g. UN 1760 ist eine Sammeleintragung, die für Gefahrgüter genommen werden kann, die nicht namentlich in der Gefahrgutliste aufgeführt sind. In den Trenngruppen sind einige der Sammeleintragungen nicht enthalten. Ein Versender kann entscheiden, ob er das Gefahrgut, was er in eine Sammeleintragung klassifiziert, einer Trenngruppe zuordnet (3.1.5.3 IMDG-Code). Obwohl UN 1760 laut IMDG-Code keiner Trenngruppe zugeordnet wurde, ist es möglich, dass der Versender das Gefahrgut der Trenngruppe z.B. der Säuren oder Laugen zuordnet. In diesem Fall muss das im Beförderungspapier eingetragen werden „IMDG-Code-Trenngruppe Säuren“ / IMDG Code segregation group Acids“ (5.4.1.5.11.1 IMDG-Code). In diesem Beispiel muss die Trenngruppen aus dem Beförderungspapier entnommen werden.

Schritt 3: Trennung der Klassen

Ihre Gefahrgüter können weder zusammengeladen werden noch sind Sie gemäß Trenngruppe oder Trenncode zu separieren? Dann bleibt zu prüfen, ob die Gefahrgüter laut Klassen getrennt werden müssen. Hierzu können Sie wie nachfolgend beschrieben vorgehen.

Feststellen, ob Klassen getrennt werden müssen:

In der Tabelle 7.2.4 IMDG-Code werden alle Klassen aufgeführt. Taucht in der Tabelle bei zwei zu vergleichenden Klassen ein „X“ auf, braucht aufgrund der Klassen keine Trennung vorgenommen werden. Bei Zahlen (1 bis 4) ist das Zusammenpacken verboten mit Ausnahme von „1“, dass mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde zusammengepackt werden darf. Für die Trennung der Klasse 1 untereinander muss in der Tabelle 7.2.7.1 nachgesehen werden. Hier muss auch ein „X“ stehen, sonst dürfen die Gefahrgüter nicht zusammengepackt werden.

Aus den Tabellen wird zu jedem Gefahrgut anhand der Haupt- und Nebengefahr die Trennung zu jedem anderen Gefahrgut bestimmt, welches zusammen in denselben Container gepackt werden soll. Dabei vergleicht man immer die Hauptgefahren zu den Hauptgefahren, die Hauptgefahren zu den Nebengefahren, die Nebengefahren zu den Hauptgefahren und die Nebengefahren zu den Nebengefahren. Für Gefahrgüter mit mehr als einer Nebengefahr wird die Trennung durch ein Trenncode festgelegt. In diesem Fall muss nur der Trenncode zur richtigen Trennung herangezogen werden und nicht die Klassen laut Gefahrgutliste 3.2 IMDG-Code (7.2.3.4 IMDG-Code).

Haben Sie die Trennung gemäß Trenngruppe, Trenncode und Klassen geprüft und kam an irgendeiner Stelle heraus, dass eine Trennung vorliegt, dürfen die Gefahrgüter unter keinen Umständen im selben Container zusammengepackt werden. Eine Ausnahme, wie im Schritt 1 beschrieben, ist dann weder möglich, noch erlaubt.

Beispiel zu Schritt 3: Trennung der Klassen

UN 1202 Gasöl ist Klasse 3. Dies kann man in der Gefahrgutliste in Spalte 2 ablesen. In der Spalte 4 stehen die Zusatzgefahren. Für UN 1202 gibt es keine Zusatzgefahr „-“. UN 1438 Aluminiumnitrat ist Klasse 5.1 und hat ebenfalls keine Zusatzgefahr. Sucht man in der Tabelle 7.2.4 IMDG-Code wo sich Klasse 3 und 5.1 kreuzen, findet man die Ziffer „2“. Das heißt, dass Klasse 3 und 5.1 getrennt werden müssen und nicht zusammen in denselben Container gestaut werden dürfen.

UN 2014 Wasserstoffperoxid, wässrige Lösung ist Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8. UN 1511 Harnstoffwasserstoffperoxid hat Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8. In Tabelle 7.2.4 findet man, wenn man die Hauptgefahren sucht, an der Stelle, an der sie sich kreuzen, ein „X“. Gleiches gilt für die Zusatzgefahren. Sucht man für die Hauptgefahren des einen Stoffes und die Zusatzgefahr des anderen Stoffes die Trennung, findet man jeweils eine „2“. Also muss man die beiden Gefahrgüter trennen und darf sie nicht in denselben Container stauen. Die Gefahrgüter müssen in diesem Fall wegen der Inkompatibilität der Hauptgefahren zu den Zusatzgefahren getrennt werden. Hier gilt der Grundsatz „Wenn die Bestimmungen dieses Codes eine einzelne Zusatzgefahr (ein Zusatzgefahrzettel) angeben, sind die für diese Gefahr geltenden Trennvorschriften vorrangig einzuhalten, wenn sie strenger sind als die Trennvorschriften für die Hauptgefahr“ (7.2.3.3 IMDG-Code) und „Für die Trennung ist auch ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen“ (7.2.4 IMDG-Code 3. Satz).

Trenncodes „SG1“ bis „SG6“ „Trennung wie für Klasse ...“

Es gibt Gefahrgüter, die neben einer Hauptgefahr mehr als eine Nebengefahr aufweisen. Diese Gefahrgüter werde nicht aufgrund der Haupt- und Nebengefahren getrennt, sondern aufgrund der Trenncodes (7.2.3.4 IMDG-Code). Das heißt, wenn in Spalte 16 b der Trenncode SG6 „Trennung wie für Klasse 5.1“ steht, die Haupt- und Nebengefahren dieses Gefahrguts für die Trennung nicht berücksichtigt werden dürfen: UN 2032 Salpetersäure, rotrauchend, Klasse 8, Nebengefahr 5.1 und 6.1:

  • SG06 Trennung wie für Klasse 5.1.
  • SG16 „Getrennt von“ Klasse 4.1 stauen.
  • SG17 „Getrennt von“ Klasse 5.1 stauen.
  • SG19 „Getrennt von“ Klasse 7 stauen.
  • SG36 „Getrennt von“ SGG 18 - Alkalien stauen.
  • SG49„Getrennt von“ SGG6 - Cyaniden stauen.
  • UN 1755 Chromsäure, Lösung Klasse 8, keine Nebengefahr

 

Obwohl dieses Gefahrgut Klasse 8, 5.1 und 6.1 ist, muss es wie Klasse 5.1 getrennt und von Klasse 4.1, 5.1, 7, Alkalien und Cyaniden, getrennt werden. Würde man das Gefahrgut entsprechend der Klassen und Sekundärklassen trennen, wäre das nicht korrekt. Es gibt aber andere Gefahrgüter, die die Trennvorschrift „Trennung wie für ...“ Aufweisen, z.B. UN 1755 Chromsäure, Lösung, Klasse 8, keine Nebengefahr:

  • SG06 Trennung wie für Klasse 5.1.
  • SG08 „Entfernt von“ Klasse 4.1 stauen.
  • SG10 „Entfernt von“ Klasse 5.1 stauen.
  • SG12 „Entfernt von“ Klasse 7 stauen.
  • SG36 „Getrennt von“ SGG 18 − Alkalien stauen.
  • SG49 „Getrennt von“ SGG6 − Cyaniden stauen.

 

Obwohl das Gefahrgut Klasse 8 ist, muss es wie Klasse 5.1 getrennt werden. Beabsichtigt man, ein anderes Gefahrgut der Klasse 3 oder 8 zusammen mit UN 1755 in denselben Container zu stauen, was für Klasse 8 und 3 nach der Tabelle 7.2.4 erlaubt wäre, ist es aufgrund des Trenncodes „SG06“ nicht erlaubt. Klasse 5.1 und Klasse 3 müssen laut Tabelle 7.2.4 getrennt werden. Aufgrund des Trenncodes „SG10“ ist es aber auch nicht erlaubt andere Gefahrgüter der Klasse 5.1 mit UN 1755 in denselben Container zu stauen, es sei denn, die zuständige Behörde erlaubt das. Gleiches gilt für den Zusammenstau mit Gefahrgütern der Klassen 4.1 und 7.

Unsere Empfehlung

Beachten Sie die Trennvorschriften und kennen Sie das notwendige Vokabular. Seien Sie gewissenhaft mit Ihren Beförderungspapieren und Prüfen Sie das Zusammenladen bzw. die Trennung Ihrer Gefahrgüter sorgfältig. Zögern Sie bei Unsicherheiten nicht, sich noch einmal an einer anderen Stelle zu vergewissern. Ein Zusammenladen von zu trennenden Gefahrgütern kann für Sie nicht nur wirtschaftliche Folgen in Form von Bußgeldern haben. Wir beraten Sie hier gern!

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Übrigens: Weitere Beispiele können am Ende des Abschnitts 7.2.8 IMDG-Code nachgelesen werden.

Wir haben für Sie auch einen kürzeren Artikel zu dieser Thematik geschrieben. Diesen finden Sie hier: Das Packen von Gefahrgüter in Beförderungseinheiten im Seeverkehr – Trennung oder Zusammenladen? Das ist hier die Frage!

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Gefahrgut trennen im Seeverkehr – Aber wie? Trenngrade, Trenngruppen und Zusammenladung (Gefahrgut)

05/20: Wie wird die richtige Trennung von Gefahrgütern bei der Containerbeladung ermittelt. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen.

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