Wenn von Beförderung von gefährlichen Gütern gesprochen wird, geht man üblicherweise von bekannten Beförderungseinheiten wie Lkw, Transporter etc. aus. Im betrieblichen Alltag ergibt sich allerdings häufig die Notwendigkeit, Gefahrgut für den innerbetrieblichen Transport auch mit anderen Transportmitteln, wie z.B. Staplern oder Kleinsttraktoren mit Anhänger, über kurze Strecken im öffentlichen Raum zu bewegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Stapler die öffentliche Straße queren muss, um den Gefahrgut-IBC vom gegenüberliegenden Lager zur Produktion zu fahren, oder der Kleintraktor mit Anhänger Gefahrgüter über eine kurze Strecke zwischen zwei nahegelegenen Werken des Unternehmens hin und her transportiert. Auch für diese Arten der Beförderung gelten rechtliche Vorgaben, die den Ausführenden aber oftmals nicht bekannt sind.
Für Beförderungen von als Gefahrgut eingestuften Stoffen und Gemischen mit Fahrzeugen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h haben, finden die Vorschriften des ADR keine Anwendung. Hier bedarf es z.B. nicht des Mitführens der bekannten Dokumente, wie Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, ADR-Schein für den Fahrzeugführer und ADR-Ausrüstung. Grundlage hierfür ist § 2 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff (GGVSEB).
Aber: Hier wird ein Fahrzeug im öffentlichen Raum bewegt und damit sind hier Vorgaben aus dem Straßenverkehrsrecht zu betrachten.
Nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind grundsätzlich alle Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, zulassungspflichtig. Der Kleintraktor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h muss also entsprechend angemeldet sein. Beim Gabelstapler kann hier allerdings u.U. die Ausnahmekarte nach § 3 Abs. 3 FZV gezogen werden, da danach für Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h keine Zulassungspflicht besteht.
Weiterhin muss für jedes Fahrzeug, das im öffentlichen Raum bewegt wird, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Ausgenommen davon sind aber auch hier Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit von 20 km/h. Für Stapler reicht die normale Betriebshaftpflichtversicherung in diesem Fall aus.
Unabhängig vom Fahrzeug (Kleintraktor oder Stapler) benötigt der jeweilige Fahrzeugführer einen Führerschein der Klasse L, B oder T. Hier ist allerdings für beide Varianten der Pkw-Führerschein ausreichend, da z.B. Klasse L und B in diesem enthalten sind.
Gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung § 4 Satz (1) gilt: „Ein zulassungsfreies Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g […] darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist.“
Liegt für einen Gabelstapler eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine EG-Typengenehmigung vor, wäre das ausreichend. Was aber, wenn keine der beiden vorliegt? In diesem Fall bestünde noch die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Hierzu empfiehlt es sich, mit der zuständigen Zulassungsstelle Kontakt aufzunehmen, um zu erfahren, wie das jeweilige Verfahren aussehen müsste und ob eine Ausnahmegenehmigung ggf. mit Auflagen verbunden wäre. Idealerweise hat die Zulassungsstelle einen pragmatischen Lösungsansatz, da das Thema dort bereits bekannt ist.
Zu guter Letzt gilt es nicht zu vergessen: Bei Beförderungen mit zugelassenen Fahrzeugen (Kleintraktor mit Anhänger) über die öffentliche Straße von A nach B besteht die Pflicht zur Ladungssicherung gemäß § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Peter Rieger | Gefahrgut-Experte
Wer unter den Kreis derer fällt, die mit Staplern Gefahrgüter, wenn auch nur kurz, im öffentlichen Raum bewegen, sollte prüfen, ob alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Es gibt auch Stapler, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h liegt, womit man dann zusätzlichen rechtlichen Verpflichtungen unterliegt. Ebenso sollte nicht vergessen werden, die Beteiligten regelmäßig in den Gefahrgutvorschriften zu schulen, da auch diese im Sinne der Gefahrgutvorschriften Beteiligte an der Beförderung gefährlicher Güter sind.
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