Gefahrgut

Verkehrsträger Straße, Schiene und See – Neuerungen und Änderungen

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Vorschriften für den Gefahrguttransport in Kraft. ADR 2025 und RID 2025 sowie IMDG-Code 42-24 dürfen zunächst parallel zu den bisherigen Regelungen angewendet werden, ab 1. Juli bzw. 2026 sind sie jedoch verbindlich. Wichtige Änderungen betreffen unter anderem neue UN-Nummern, Anpassungen bei Klassifizierung, Verpackung und Transportdokumentation.

9 Min.

11.02.2025

Der IMDG-Code 42-24 darf ab dem  1. Januar 2025 freiwillig angewendet werden, während der alte IMDG-Code 41-22 bis Ende des Jahres noch gültig ist. Das bedeutet, 2025 dürfen noch beide Versionen verwendet werden. . Das ADR 2025 und das RID 2025 dürfen ebenfalls ab dem  1. Januar 2025 freiwillig angewendet werden. Dabei gelten im ersten Halbjahr das ADR 2023 und RID 2023 parallel zu den neuen Vorschriften. Ab dem 1. Juli dieses Jahres dürfen jedoch nur noch die neuen Vorschriften angewendet werden. Nachfolgenden haben wir die wesentlichen Änderungen und Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Allgemeine Vorschriften

  • ADR/RID 1.1.3.1. Freistellungen für Beförderung von Privatpersonen: Es wird ein weiterer Absatz hinzugefügt, der die Beförderung von Gefahrgutabfällen für Privatpersonen freistellt.
  • ADR/RID Übergangsvorschrift wurden geändert und hinzugefügt (Kapitel 1.6.)

Klassifizieren

  • ADR/RID 2.2.9.1.7 wurde in 2.2.9.1.7.1 umbenannt (Lithiumbatterien und Prüfzusammenfassungen usw.)
  • ADR/RID/IMDG 2.2.9.1.7.2 wurde für Natrium-Ionen-Batterien eingeführt bzw. es wurde Kapitel 2.9.5 für Natriumbatterien eingeführt.

Neue und geänderte UN-Nummern

Folgende neue UN-Nummern wurden eingeführt oder geändert:

  • ADR/RID/IMDG: UN 0514 Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen, 1.4S
  • ADR/RID/IMDG: UN 3551 Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien, 9
  • ADR/RID/IMDG: UN 3552 Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt, 9
  • ADR/RID/IMDG: UN 3553 Disilan, 2.1
  • ADR/RID/IMDG: UN 3554 Gallium in hergestellten Gegenständen, 8
  • ADR/RID/IMDG: UN 3555 Trifluormethyltetrazolnatriumsalz in Aceton, 3
  • ADR/RID/IMDG: UN 3556 Fahrzeuge mit Antrieb durch Lithium-Ionen-Batterien, 9
  • ADR/RID/IMDG: UN 3557 Fahrzeuge mit Antrieb durch Lithium-Metall-Batterien, 9
  • ADR/RID/IMDG: UN 3558 Fahrzeuge mit Antrieb durch Natrium-Ionen-Batterien, 9
  • ADR/RID/IMDG: UN 3559 Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen, 9
  • ADR/RID/IMDG: UN 3560 TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, 6.1 (8)
  • ADR/RID/IMDG: UN 1010, Änderung des Namens
  • ADR/RID/IMDG: UN 1835 hat in der VP II einen zusätzlichen Gefahrzettel bekommen 8 (6.1)
  • nur IMDG: UN 2303 wurde „P“ und SW1 hinzugefügt
  • nur IMDG: UN 3077 und 3082 wurde die SV 375 hinzugefügt
  • nur ADR/RID: UN 3082 wurde SV 650 hinzugefügt (Abfälle)
  • ADR/RID/IMDG: UN 3171 ist nur noch für Batteriefahrzeuge mit Nassbatterien, Batterien mit metallischem Natrium oder Natriumlegierungen
  • ADR/RID/IMDG: UN 3292 wird in „Batterien, die metallisches Natrium oder Natriumlegierungen enthalten oder Zellen, die metallisches Natrium oder Natriumlegierungen enthalten" umbenannt

Sondervorschriften

  • ADR/RID/IMDG-Kapitel 3.3 wurde geändert: 28, 188, 230, 252, 280, 296, 310, 328, 348, 360, 363, 365, 366, 371, 376, 377, 379, 387, 388, 389, 392, 636, 650 (Abfälle) , 666, 667, 668, 669, 670
  • IMDG-Kapitel 3.3 wurde geändert: 961 geändert: In der ersten Zeile wird darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge und Verpackungen gemäß P912, SV 388 und SV 977 gemeint sind. Neu Nr. 6. Fahrzeuge mit Natriumbatterien
  • ADR/RID/IMDG: Kapitel 3.3 neu: 28, 375, 400, bis 408, 677, 678, 977
  • ADR/RID/IMDG: SV 406 erlaubt für 4 inerte Gase LQ bzw. begrenzte Mengen bis 1000 ml im Gegensatz zu den Einträgen in Spalte 7a (125 ml). Die bisherige SV 653 (Freistellung nach 15,2 MPa Berechnung), die ab 2025 weg fällt kann, per 1.6.2.24 bis Ende 2026 angewendet werden.
  • IMDG: Fehler in SV 400: Der Verweis auf 5.2.1.9 ist falsch und wird in 5.2.1.10 geändert.
  • ADR/RID/IMDG SV 375: Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8. (siehe 2.10.2.7 IMDG-Code).
  • ADR/RID/IMDG gestrichen: 532, 543, 644 und 653

LQ – Begrenzte Mengen

  • ADR/RID in 3.4.1 h) wurde 8.2.3 aufgenommen. Der Fahrer muss mindestens an einer gefahrgutrechtlichen Unterweisung teilgenommen haben, wenn er keine ADR-Schulung hat. 
    Die Unterweisung war aber schon lange für Fahrer von LQ vorgeschrieben. Siehe 3.4.1 a) (Kapitel 1.3 war schon immer vorgeschrieben).

Verwendung von Verpackungen und Tanks 

  • ADR/RID: 4.1.1.5.3 Abfälle in Innenverpackungen wird erleichtert.
  • ADR/RID: 4.1.1.21.7 Flüssige Abfälle in Polyethylenverpackungen.
  • ADR/RID: 4.3.2.1.7 Die Tankakte darf alternativ elektronisch geführt werden.
  • ADR/RID/IMDG: Änderungen verschiedener Verpackungsanweisungen insbesondere der P200, P203, P206, P301, P404, P405, P410, P501, P505, P520, P600, P601, P602, P603, P800, P803, P804, P901, P902, P903, P904, P905, P907, P908, P909, P910 und P911. Die P903, P905, P908, P909, P910, P911 wegen der neu hinzugefügten Natrium-Batterien.  Neu: die P912 für Fahrzeuge mit Lithium- und Natriumbatterien.
  • ADR/RID: 4.3.2.2.3 der Füllfaktor für beheizte Tanks wurde geändert.
  • ADR/RID: 4.2.3.7.1 auf die Berechnung der Haltezeit kann in den Fällen ohne Umschlag und ohne zeitweiliges Abstellen verzichtet werden.
  • ADR/RID: 4.2.5.2.6 Bei den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks wurden die Tanks aus faserverstärktem Kunststoff integriert.

Vorschriften für den Versand

  • ADR/RID: 5.2.1.9.2 und 5.2.1.10.2 IMDG wurde wegen der Natriumbatterien angepasst. Aus dem „Kennzeichen für Lithiumbatterien“ wurde das „Kennzeichen für Batterien“.
  • ADR/RID: 5.3.2.1.3 wurde mit UN 3475 (Ethanol und Benzin, Gemisch) erweitert. Es darf vorn und hinten je eine orangefarbene Tafel mit Kemmlerzahl und UN-Nummer des Stoffs mit dem niedrigsten Flammpunkt am Fahrzeug statt an jeder Tankkammer angebracht werden.
  • ADR/RID: 5.4.0.2 Hinweis auf die Verfügbarkeit von Beförderungspapieren in EDV-Form.
  • ADR/RID: 5.4.1.1.3 wurde für Abfälle angepasst und erweitert (Schätzen der Menge).
  • ADR/RID: 5.4.1.2.2 d) in den Fällen 4.2.3.7.1 oder 4.3.3.5 kann auf die Berechnung der Haltezeit verzichtet werden.

Bau von Verpackungen, Tanks usw.

  • ADR/RID/IMDG: 6.1.3.1 schreibt jetzt vor, dass die Kennzeichnung (der Codierung auf der Verpackung) auf einem nicht abnehmbaren Bauteil angebracht sein muss. Somit sind Kennzeichnungen nur auf dem Deckel nicht mehr zulässig. Die alte Regelung darf aber noch für vor dem 01.01.2027 hergestellten Verpackungen bis Ende 2026 angewendet werden (1.6.1.57 ADR/RID bzw. 6.1.3.1 Note IMDG-Code).
  • ADR/RID/IMDG: Der Ausdruck „Füllgrad“ auf dem Metallschild für Gastanks wird durch „höchstzulässige Menge“ getauscht. Die Übergangsvorschrift 1.6.4.66 ADR/RID sagt aus, dass Tanks, die vor dem 01.01.2027 gebaut wurden auf unbestimmte Zeit nach der alten Regelung gekennzeichnet sein dürfen.
  • ADR/RID/IMDG: Eine Vielzahl von Normenverweise aktualisiert.

Beförderung, Entladung und Handhabung

  • ADR/RID: neue Anweisung AP11. Für geschmolzenes Aluminium (lose Schüttung) UN 3257. Bauvorschrift für den Tiegel.
  • ADR/RID: neue Anweisung AP12. Vorschrift für die Beförderung von Abfällen in loser Schüttung in einem „Containersack“. Der Containersack ist zur Beladung in einem Schuttgutladeabteil mit starren Wänden bestimmt.
  • ADR/RID: neue Sondervorschrift CV38. Vorschrift für die Handhabung von Containersäcken in Ladeabteilen

Stau- und Trennungsvorschriften

  • IMDG-Code: Es wird der Staucode SW31 (entfernt von möglichen Zündquellen) eingeführt und wird für UN 3129, 3130 und UN 3148 (Klasse 4.3) angewendet und ersetzt SW5 (mechanisch belüfteten Raum).
  • IMDG-Code: Für UN 3129, 3130 und UN 3148 (Klasse 4.3) wird die Staukategorie E in D geändert.
  • IMDG-Code: 7.3.3.14 wird der Verweis auf den CTU-Code entfernt, weil der CTU-Code nur eine Richtlinie aber kein Rechtsinstrument unter SOLAS ist („Anerkannte Regel der Technik“ / „Best Practice“).
  • IMDG-Code: 7.6.2.8.4 wird für Ammoniumnitrat der UN 1942 und UN 2067 (Klasse 5.1) klargestellt, dass im Notfall die Öffnung der Laderäume für das Wetterdeck und auch für das Zwischendeck gilt. Eine Decksladung auf dem Lukendeckel oder im oberen Zwischendeck ist dann nicht möglich, wenn der Lukendeckel oder die Zwischendecksluke wegen der Decksladung oder Zwischendecksladung nicht geöffnet werden kann.

Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung usw.

  • ADR: 8.1.2.2 Klarstellung, dass die bedingt mitzuführenden Papiere (Zulassung, ADR-Schulung) im Führerhaus mitgeführt werden müssen.
  • ADR: 8.2.3. Änderung von Kapitel 3.4.1 h): Bei der Beförderung von LQ muss der Fahrer vorher an einer gefahrgutrechtlichen Unterweisung (Kapitel 1.3) teilgenommen haben, wenn er keine gültige ADR-Schulung besitzt.

Bau und Zulassung der Fahrzeuge

  • ADR: 9.1.3.3 Die Zulassungsbescheinigung darf zusätzlich Sicherheitsmerkmalen enthalten (Hologramm, UV-Druck, Strichcode).
  • ADR: 9.2 Es wurden Vorschriften für Batteriefahrzeuge aufgenommen.

Gernot Severin | Experte für Gefahrgut

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