Genehmigung der „Reaktionsmasse aus Peressigsäure und Peroxyoctansäure“ als biozider Wirkstoff

Biozide

Fiona Punke, Biozide, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 2. Februar 2021

Ende des Jahres 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission die Entscheidungen zur Genehmigung und Nicht-Genehmigung bezüglich der bioziden Altwirkstoffe. 

Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel

Um welche Wirkstoffe handelt es sich?

Genehmigung von:

  • Reaktionsmasse aus Peressigsäure (PAA) und Peroxyoctansäure (POOA) (keine zugewiesene CAS Nummer) als Altwirkstoff für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algen-Bekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), 3 (Hygiene im Veterinärbereich) und 4 (Lebens- und Futtermittelbereich).

 

Nicht-Genehmigung von:

  • Chlorophen (EC #204-385-8, CAS #120-32-1) als Altwirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind).

 

Die Entscheidung zur Nichtgenehmigung erfolgte aufgrund von nicht annehmbaren Risiken für die menschliche Gesundheit.

Fristen und Bedingungen

  • Reaktionsmasse aus Peressigsäure (PAA) und Peroxyoctansäure (POOA)

Der Zulassungszeitraum des Wirkstoffes beginnt ab dem 1. April 2022 und erstreckt sich bis zum 31. März 2032. Die Genehmigung ist in der Produktart 4 an besondere Bedingungen geknüpft. Biozidprodukte mit dem Wirkstoff dürfen zunächst nicht Materialien „beigemischt werden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu kommen“. Die Kommission muss hierzu zuvor spezifische Grenzwerte feststellen – oder dem entgegengesetzt beschließen, dass keine Grenzwerte erforderlich sind. 

  • Chlorophen 

Der Beschluss zur Nichtgenehmigung wurde am 25. November 2020 veröffentlicht. Für auf dem Markt befindliche Biozidprodukte mit dem Wirkstoff gilt eine Abverkaufsfrist von 365 Tagen. Nach Ablauf der besagten Frist dürfen Biozidprodukte in der Produktart 2, welche den Wirkstoff Chlorophen enthalten, nicht mehr in den EU-Mitgliedsstaaten vertrieben werden.

Weitere Informationen

Empfehlung

Prüfen Sie Ihre Biozidprodukte auf die genannten Wirkstoffe. Sollten Sie Produkte mit Chlorophen verwenden oder vertreiben, so sehen Sie sich nach alternativen Wirkstoffen um und beachten Sie die Abverkaufsfrist. Sollten Sie Biozidprodukte mit der Reaktionsmasse aus PAA und POOA vertreiben, empfiehlt es sich, sich auf die Einreichung einer Biozid-Produktzulassung unter der BPR (EU) Nr. 528/2012 vorzubereiten. 

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Abstrakt

Genehmigung der „Reaktionsmasse aus Peressigsäure und Peroxyoctansäure“ als biozider Wirkstoff (Biozide)

02/21: Die Genehmigung erfolgt für die Produktarten 2, 3 und 4. Die europäische Kommission beschließt ebenso die Nichtgenehmigung des Wirkstoffes Chlorophen in der Produktart 2.

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