Große Erleichterung für die Farbenbranche: Neue Regelungen zum UFI hinsichtlich "auf Wunsch" formulierter Anstrichfarben

Harmonisierte-Produktmeldung
Gefahrstoffe

Jenny Phan und Dr. Clemens Jochem, Gefahrstoffmanagement, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 15. Oktober 2020

Besonders der Farbindustrie bereitete die anstehende harmonisierte Produktmeldung für Farben, die individuell vor Ort angemischt werden, Sorgen. Die geäußerten Bedenken veranlassten die Europäische Kommission zur Einführung einer Ausnahmeregelung, in der die Produktmeldung inklusive Erstellung eines eigenen UFIs für auf Wunsch formulierte Anstrichfarben entfällt.

Große Erleichterung für die Farbenbranche: Neue Regelungen zum UFI hinsichtlich „auf Wunsch formulierter Anstrichfarben

Hintergründe

Produkte für den Endverbraucher und gewerbliche Anwender müssen bis zum 1. Januar 2021 gemäß Anhang VIII der CLP gemeldet sein. Neben dem Zeitdruck geben die auf individuellen Wunsch formulierten Farben ebenfalls Anlass zur Besorgnis. Wenn beispielsweise im Baumarkt eine Wunschfarbe angemischt wird, müssten nach bisherigen Regelungen ggf. für jede einzelne Formulierung eine Produktmeldung durchgeführt und ein UFI erzeugt werden, bevor das Produkt verkauft werden darf. Sowohl die zeitliche Verzögerung als auch der enorme Aufwand angesichts der unzähligen Farbkombinationen sind laut Farbindustrie unverhältnismäßig.

Ausnahmeregelung

Nach gründlicher Prüfung durch die Europäische Kommission wurde der Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mittels einer delegierten Verordnung vom 31. August 2020 um den Absatz 8 ergänzt (https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2020/DE/C-2020-5759-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF). Demzufolge sind auf Wunsch formulierte Anstrichfarben von der Meldepflicht ausgenommen. Dies betrifft Farben, die in begrenzten Mengen auf individuellen Wunsch für einen einzelnen Verbraucher oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle durch Abtönen oder Farbmischen formuliert werden.

Die neuen Regelungen sehen vor, dass ausschließlich die UFIs der einzelnen meldepflichtigen Bestandteile auf dem Etikett angedruckt werden müssen, wenn sie in einer Konzentration von mehr als 0,1 % in der auf Wunsch formulierte Anstrichfarbe enthalten sind. Es ist zu beachten, dass die UFIs der Bestandteile entsprechend ihrer Konzentration in absteigender Reihenfolge zu nennen sind. Ist ein meldepflichtiges Gemisch mit mehr als 5 % enthalten, ist die Angabe der exakten Konzentration auf dem Etikett obligatorisch.

Empfehlung

Bieten Sie auf Wunsch formulierte Anstrichfarben an und sind Sie von den Änderungen betroffen? Klären Sie frühzeitig mit Ihren Verkaufsstellen, wie die Etikettierung in solchen Fällen umgesetzt werden kann. Ggf. ist hierfür eine Anpassung Ihrer Softwaresysteme notwendig, um den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden. 

Unsere Dienstleistungen

Wir bei der UMCO unterstützen Sie bei der harmonisierten Produktmeldung und dem damit verbundenen administrativen Aufwand. Wir haben frühzeitig mit der Entwicklung einer automatisierten Möglichkeit zur Produktmeldung begonnen. Hiervon profitieren insbesondere unsere UHCS*- bzw. SDB-Kunden. Gerade Kunden mit großem Produktportfolio können von unseren Dienstleistungen erheblich profitieren. Gern stehen wir Ihnen jederzeit als fachliche und strategische Berater zur Seite, um Ihren Meldeprozess optimal zu gestalten.

*Was bedeutet UHCS? UHCS steht für: UMCO’s Hazard Communication System. Eine von uns selbstentwickelte und kontinuierlich weiterausgebaute Softwarelösung zur SDB-Erstellung und (Kunden-)Dokumentenverwaltung inklusive verschiedener Adapterlösungen zum Informations- und Dokumentenaustausch.

Auf vielfachen Wunsch planen wir unser Seminar- und Webinarangebot zum Thema UFI und Produktmeldung weiter auszubauen, um z.B. auch speziellere fachliche Aspekte genauer zu beleuchten. Schauen Sie für Neuigkeiten gern regelmäßig in unserer Akademie vorbei.

Wenn Sie mehr über das Thema UFI wissen möchten, schauen Sie doch auf unserer UFI-Seite vorbei!

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Große Erleichterung für die Farbenbranche: Neue Regelungen zum UFI hinsichtlich "auf Wunsch" formulierter Anstrichfarben“ (Gefahrstoffe, Compliance)

10/20: Mit der praxistauglichen Anpassung von Artikel 25 der CLP-Verordnung muss für auf Wunsch formulierte Anstrichfarben keine eigene Produktmeldung durchgeführt werden. Welche Punkte dennoch bei der Etikettierung beachtet werden müssen, fassen wir für Sie zusammen.

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