Gefahrstoffe

Große Erleichterung für die Farbenbranche: Neue Regelungen zum UFI hinsichtlich "auf Wunsch" formulierter Anstrichfarben

Besonders der Farbindustrie bereitete die anstehende harmonisierte Produktmeldung für Farben, die individuell vor Ort angemischt werden, Sorgen. Die geäußerten Bedenken veranlassten die Europäische Kommission zur Einführung einer Ausnahmeregelung, in der die Produktmeldung inklusive Erstellung eines eigenen UFIs für auf Wunsch formulierte Anstrichfarben entfällt.

3 Min.

15.10.2020

Hintergründe

Produkte für den Endverbraucher und gewerbliche Anwender müssen bis zum 1. Januar 2021 gemäß Anhang VIII der CLP gemeldet sein. Neben dem Zeitdruck geben die auf individuellen Wunsch formulierten Farben ebenfalls Anlass zur Besorgnis. Wenn beispielsweise im Baumarkt eine Wunschfarbe angemischt wird, müssten nach bisherigen Regelungen ggf. für jede einzelne Formulierung eine Produktmeldung durchgeführt und ein UFI erzeugt werden, bevor das Produkt verkauft werden darf. Sowohl die zeitliche Verzögerung als auch der enorme Aufwand angesichts der unzähligen Farbkombinationen sind laut Farbindustrie unverhältnismäßig.

Ausnahmeregelung

Nach gründlicher Prüfung durch die Europäische Kommission wurde der Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mittels einer delegierten Verordnung vom 31. August 2020 um den Absatz 8 ergänzt (https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2020/DE/C-2020-5759-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF). Demzufolge sind auf Wunsch formulierte Anstrichfarben von der Meldepflicht ausgenommen. Dies betrifft Farben, die in begrenzten Mengen auf individuellen Wunsch für einen einzelnen Verbraucher oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle durch Abtönen oder Farbmischen formuliert werden.

Die neuen Regelungen sehen vor, dass ausschließlich die UFIs der einzelnen meldepflichtigen Bestandteile auf dem Etikett angedruckt werden müssen, wenn sie in einer Konzentration von mehr als 0,1 % in der auf Wunsch formulierte Anstrichfarbe enthalten sind. Es ist zu beachten, dass die UFIs der Bestandteile entsprechend ihrer Konzentration in absteigender Reihenfolge zu nennen sind. Ist ein meldepflichtiges Gemisch mit mehr als 5 % enthalten, ist die Angabe der exakten Konzentration auf dem Etikett obligatorisch.

Unsere Empfehlung

Bieten Sie auf Wunsch formulierte Anstrichfarben an und sind Sie von den Änderungen betroffen? Klären Sie frühzeitig mit Ihren Verkaufsstellen, wie die Etikettierung in solchen Fällen umgesetzt werden kann. Ggf. ist hierfür eine Anpassung Ihrer Softwaresysteme notwendig, um den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden. 

Der durch die harmonisierte Produktmeldung verursachte administrative Aufwand ist für viele Unternehmen erheblich. Wir bei der UMCO haben daher frühzeitig mit der Entwicklung einer automatisierten S2S Möglichkeit zur Produktmeldung begonnen. Für unsere UHCS*- bzw. SDB-Kunden aller Größenordnungen können wir eine leistungsfähige Plattform inklusive standardisiertem Datenaustausch bereitstellen. Gern stehen wir Ihnen jederzeit als fachliche und strategische Berater zur Verfügung, um Ihren Meldeprozess optimal zu gestalten. Kommen Sie gern auf uns zu!

*Was bedeutet UHCS? UHCS steht für: UMCO’s Hazard Communication System. Eine von uns selbstentwickelte und kontinuierlich weiterausgebaute Softwarelösung zur SDB-Erstellung und (Kunden-)Dokumentenverwaltung inklusive verschiedener Adapterlösungen zum Informations- und Dokumentenaustausch.

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