Pflichten aus dem novellierten Verpackungsgesetz (VerpackG)

Umweltschutz
Compliance

Karen Rüffer & Vera Töpfer, SHE-Management, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 26. April 2022

Nachdem die Novelle des VerpackG am 28. Mai 2021 letztmalig den Bundesrat passierte, ist das Gesetz weitgehend am 3. Juli 2021 in Kraft getreten. Weitere Änderungen folgten zum 1. Januar 2022. Ab dem 1. Juli 2022 wird nun die dritte Stufe der Neuerungen rechtsverbindlich.

Die Registrierungspflicht gilt für alle mit Ware befüllten Verpackungen.

Verpackungstypen

Ab dem 1. Juli 2022 besteht die Registrierungspflicht aus § 9 VerpackG nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle mit Ware befüllten und in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungen.


Je nach Anwendung werden verschiedene Verpackungstypen unterschieden.

  • Die Hauptunterscheidung findet jedoch weiterhin zwischen folgenden Verpackungen statt: 
    Systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die nach ihrem Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen (Gastronomie, Handwerksbetriebe, Krankenhäuser etc.) anfallen (B2C),
  • sowie Verpackungen, welche in Industrie, Handel und Gewerbe entsorgt werden (B2B).

Ausweitung der Registrierungspflicht

Hersteller, Händler und Importeure, die als Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen B2C-Verpackungen in Deutschland auftreten, müssen sich zur Sicherstellung der flächendeckenden Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Verpackungsabfälle seit Inkrafttreten des neuen VerpackG 2019 einem (Dualen) System anschließen. Des Weiteren müssen sie sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ZSVR registrieren, bevor sie diese erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen dürfen.

 
Diese Registrierungspflicht gilt ab 1. Juli 2022 für sämtliche Hersteller (B2B und B2C) von mit Ware befüllten Verpackungen, d.h. auch für

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
  • Verkaufsverpackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern,
  • Mehrwegverpackungen.

 

Hersteller, die bereits registriert sind und sowohl B2B als auch B2C Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich bezüglich ihrer B2B-Verpackung ebenso registrieren.

Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland können hierzulande einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 9, beauftragen. Die Registrierungspflicht gilt gem. § 12 VerpackG nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden.


Erstinverkehrbringer (Händler, Hersteller, Importeure) von B2B-Verpackungen unterliegen mit der Novelle des VerpackG ebenfalls der Pflicht zur Registrierung – Stichtag: 1. Juli 2022.

Systembeteiligungspflicht

Hersteller und Folgevertreiber von B2B-Verpackungen müssen die Rücknahme und Verwertung des entsprechenden Verpackungsabfalls sicherstellen. Dies gilt nun auch für Mehrwegverpackungen.

Eine Verpflichtung zur Beteiligung an bestehenden Systemen besteht für die B2B-Verpackungen nicht, aber die Verpflichteten müssen ein Rücknahmesystem etablieren, welches sicherstellt, dass die Anforderungen an die Produktverantwortung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes umgesetzt werden. 

Dieses System ist ab 1. Januar 2022 zu betreiben, (gem. §15 Absatz 3).

Nachweispflichten

Es sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. 
Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. 

Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation, sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten sowie die finanziellen und organisatorischen Mittel zur Einhaltung der Pflichten vorzuhalten. 

Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Eine selbstständige, wiederkehrende Datenmeldung ist nicht erforderlich.

Empfehlung

Prüfen Sie Ihr Sortiment und fragen Sie die Hersteller an, ob die Verpackungen Ihrer Produkte registriert sind. Alternativ können Sie im Herstellerregister von LUCID nachschauen. Registrieren Sie auch Ihre B2B-Verpackungen rechtzeitig.

Unsere Dienstleistung

Unsere Abfallbeauftragten beraten unsere Kunden umfassend in Angelegenheiten rund um die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung. Gern unterstützen wir Sie bei Fragen rund um das novellierte Verpackungsgesetz. 

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