Beförderungspapiere für gefährliche Güter – Verlängerung der Ausnahme 18 (S) GGAV

Gefahrgut

Gernot Severin, Gefahrgut, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 1. April 2021

Unter bestimmten Umständen darf bei einer Gefahrgutbeförderung auf der Straße auf ein Beförderungspapier oder auf einige Angaben im Beförderungspapier verzichten werden. Die Ausnahme 18 (S) Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV), die zuletzt am 30.06.2021 abgelaufen wäre, wurde verlängert.

Ausnahme 18 (S) - Beförderungspapier für gefährliche Güter

Gefahrgutbeförderung ohne Beförderungspapier

Wer Gefahrgüter auf öffentlichen Straßen befördert, aber nicht an Dritte übergibt, kann die Befreiung der Ausnahme 18 (S) GGAV in Anspruch nehmen. Wenn also die Gefahrgüter im Unternehmen verbleiben und nur den Ort wechseln, braucht kein Beförderungspapier erstellt werden. Dazu erklärt die RSEB „B-18/1.S: „Auch wenn eine Beförderung im Werksverkehr im Sinne des § 1 Absatz 2 GüKG stattfindet, handelt es sich nicht um eine Übergabe an Dritte“.

Voraussetzungen

Es müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Gefahrgüter dürfen nicht an Dritte übergeben werden
  • Gilt nur für Versandstücke
  • Die höchstzulässige Gesamtmenge darf nach 1.1.3.6 ADR nicht überschritten werden
  • Für Beförderungskategorie 4 müssen die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 angewendet werden
  • Eine andere Ausnahme oder eine multilaterale Vereinbarung wird nicht angewendet.

 

Wer ungereinigte Tanks befördern möchte, darf dies mit dem Beförderungspapier des zuletzt beförderten Guts durchführen.

Auf welche Angaben darf bei örtlich begrenzten Beförderungen im Beförderungspapier verzichtet werden?

  • Es darf auf die Angabe des Empfängers verzichtet werden, wenn keine geschlossene Ladung oder eine Verlagerung des Fahrwegs vorgeschrieben ist.
  • Es darf auf die Gesamtmenge verzichtet werden, wenn 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird und die übrigen Vorschiften des ADR eingehalten sind.

 

Zusätzlich muss im Beförderungspapier „Ausnahme 18“ vermerkt werden.

Verlängerung

Bis jetzt hat es die Ausnahme 18 (S) nicht geschafft in das ADR übernommen zu werden. Sie ist in der Bekanntmachung der letzten GGAV bis zum 30.06.2021 befristet worden. Da nun das neue ADR seit dem 01.01.2021 – ohne eine Erleichterung für Beförderungen von Gefahrgut ohne Dritte oder für örtlich begrenzte Beförderungen – in Kraft getreten ist, wird auch die Ausnahme 18 (S) weiter verlängert. Laut „Dreizehnter Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ vom 05.02.2021 (Bundesrat Drucksache 112/21) wird die Ausnahme 18 (S) bis zum 30.06.2027 verlängert. Allerdings wird sie auch geändert: Die Befreiung vom Beförderungspapier gilt jetzt nicht mehr für ungereinigte leere Verpackungen.

Weitere Informationen

Die Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen kann auf der Seite des Bundesrats herunter geladen werden.

Die GGAV von 2019 kann auf der Seite des BMVI heruntergeladen werden. 

Empfehlung

Es gibt keine Pflicht die Ausnahme 18 (S) in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie allerdings eine Beförderung unter Inanspruchnahme der Ausnahme 18 (S) durchführen wollen, achten Sie bitte darauf, ob auch die Voraussetzungen vorliegen und ob die Bestimmungen eingehalten werden.

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Beförderungspapiere für gefährliche Güter – Verlängerung der Ausnahme 18 (S) GGAV (Gefahrgut)

04/21: Befreiung vom Beförderungspapier und Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier (Ausnahme 18 (S) GGAV)

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