Einfluss der Russland-Sanktionen auf die REACH-Verordnung

REACH

Finn Michels, Steve Scholz, REACH, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 15. September 2022

Nach der Annexion der ukrainischen Halbinsel Krim im Jahr 2014 hat die EU-Kommission mit der Verordnung Nr. 269/2014 und Verordnung Nr. 833/2014 eine Reihe von Sanktionen gegen Russland verhängt, welche sich gegen russische Einzelpersonen und Unternehmen richten. Da die verhängten Sanktionen auch Einfluss auf die REACH-Verordnungen nehmen, hat die EU-Kommission ein FAQ veröffentlicht, welches sich mit Fragen in diesem Zusammenhang befasst. Die FAQ wurde nach den jüngsten Ereignissen Anfang des Jahres und den damit erneut verhängten Russland-Sanktionen aktualisiert.

Sanktionen gegen Russland und ihre Auswirkungen auf die REACH-VO

Welche Folgen haben die Sanktionen für die REACH-VO?

Im Rahmen der Sanktionspakete wurden Vermögenswerte von russischen Einzelpersonen und Unternehmen eingefroren. Um sicher zu stellen, dass mit den eingefrorenen Vermögenswerten keine weiteren Gewinne erzielt werden können, sind alle in der EU tätigen Unternehmen dazu verpflichtet, jegliche Verwendung, Weitergabe, Veränderung oder Zugriff auf diese Vermögenswerte zu verhindern.

Da die Eigentumsrechte an Daten und Studien als wirtschaftliche Ressource eingestuft werden, ist es den sanktionierten Unternehmen nicht mehr möglich, Registrierungsdossiers einzureichen oder bestehende Registrierungen bei der ECHA zu aktualisieren. Somit wird verhindert, dass der Eigentümer keine weiteren wirtschaftlichen Vorteile mit den Daten erzielen kann.

Datenaustausch mit sanktionierten Unternehmen

Des Weiteren ist der Handel mit betroffenen Unternehmen untersagt, sodass die gemeinsame Nutzung von Daten und Studien über eine Kommunikationsplattform (wie z.B. SIEF) nicht weiter möglich ist. Bereits bestehende Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten stellen im ersten Moment keinen Verstoß der EU-Sanktionen da. Jedoch müssen die Kommunikationsplattformen Maßnahmen zur Einhaltung der EU-Sanktionen ergreifen, welche den Datenaustausch verhindern.

Das hat zur Folge, dass ein sanktioniertes Unternehmen nicht weiter als federführender Registrant agieren darf, da dies andernfalls einen Datenaustausch voraussetzt. Sollte dies doch der Fall sein, muss die Kommunikationsplattform einen anderen federführenden Registranten ernennen. Gleichzeitig ist es einem federführende Registranten untersagt, zusammen mit einem durch Sanktionen belegten Unternehmen ein gemeinsames Registrierungsdossier einzureichen.

Empfehlung

Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise von den Russlands-Sanktionen betroffen sind und welche weiteren Schritte sich daraus für Sie ergeben. Sollten Sie hierfür weitere Informationen benötigen, dann laden Sie die FAQ der EU-Kommission herunter.

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