Haben Sie mittelgroße Feuerungsanlagen? Dann prüfen Sie, ob Sie den Regelungen der neuen 44. BImSchV unterliegen

Claudia Kölsche, UMCO-Köln – veröffentlicht am 30. Oktober 2019

Durch die 44. BImSchV wird in Deutschland die europäische MCP-Richtline zur „Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft“ umgesetzt. Zusätzlich passt sie die bisher in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelten Anforderungen hinsichtlich des technischen Standes an.

Durch die 44. BImSchV wird in Deutschland die europäische MCP-Richtline zur „Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft“ umgesetzt.

Wer ist betroffen?

Der Anwendungsbereich der 44. BImSchV richtet sich nach der Feuerungswärmeleistung einer Anlage. Ob die Anlage nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig ist oder nicht, welche Brennstoffe bzw. Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, ist nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist ob die Feuerungswärmeleistung zwischen 1 bis 50 Megawatt (MW) liegt.

Ausdrücklich nicht betroffen sind lediglich

  • Feuerungsanlagen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung für Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen fallen
  • Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) unterliegen
  • Feuerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 Megawatt, die als Brennstoff ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) verwenden
  • Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden, zum Beispiel Schmelzöfen und -wannen, Wärme- und Wärmebehandlungsöfen und Hochöfen
  • Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden
  • technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen in diesen eingesetzt werden
  • Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken
  • Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel nach dem Claus-Prozes
  • Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden
  • Koksöfen
  • Winderhitzer
  • Krematorien
  • Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern
  • Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung
  • Feuerungsanlagen, die der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen, sowie Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren und Prüfstände für oder mit Gasturbinen oder Triebwerke von Luftfahrzeugen
  • Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen genannten Stoffe verwenden.

Zwei Beispiele verdeutlichen den Anwendungsbereich

  • Eine bestehende, nicht genehmigungspflichtige, erdgasbetriebene Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 6 MW, die bisher als Nebeneinrichtung einer Prozessanlage mitgenehmigt ist, fällt als mittelgroße Feuerungsanlage in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV.
  • Eine mittelbar zur Trocknung von Feststoffen eingesetzte Feuerung fällt nicht unter die 44. BImSchV. Eine unmittelbar zur Trocknung von Feststoffen eingesetzte Feuerung hingegen schon.

VCI (2019): FAQ für die Anwendung der 44. Bundesimmissionsschutzverordnung (44. BImSchV)

Welche Anforderungen stellt die 44. BImSchV?

Für bestehende Anlagen gelten

  • neue Messanforderungen (jährlich oder auch kontinuierlich),
  • Überwachung- und Dokumentationspflichten

unmittelbar seit Inkrafttreten der Verordnung. Zusätzlich kommt eine Registrierungspflicht bis zum 1. Dezember 2023 hinzu.

Neue Grenzwertregelungen gelten für bestehende Anlagen in der Regel frühestens ab 1. Januar 2025 verbindlich. Bis dahin gelten die Anforderungen der TA Luft bzw. der 1. BImSchV weiter.

Für Neuanlagen gelten die Anforderungen der neuen 44. BImSchV sofort.

Die Bundesregierung verweist in ihrer Begründung zur Verordnung darauf, dass in besonderem Maße KMUs und Großunternehmen betroffen sein werden. Des Weiteren wird erläutert, dass es für einige materielle Anforderungen der Verordnung Förderprogramme der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gibt, u.a. die Förderrichtlinie von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt für die Nachrüstung mit Staubfiltern. Förderfähig sind Neuanlagen unter 2 MW Feuerungswärmeleistung, die keine Abfallstoffe aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz verfeuern und nicht nach dem EEG gefördert werden. Das betrifft etwa ein Viertel der Neuanlagen. Es wird ein Tilgungszuschuss in Höhe der Kosten des Staubabscheiders gewährt (40.000 Euro für eine 2-MW-Anlage).

Empfehlung

  • Prüfen Sie, ob Sie aufgrund der neuen Anforderungen einer Registrierungspflicht unterliegen.
  • Verschaffen Sie sich einen Überblick über den Stand der Technik. Neue Verfahren sind häufig noch nicht lange am Markt. 
  • Nutzen Sie Branchentreffen zum gezielten Erfahrungsaustausch. Praktische Erfahrungsberichte und realisierte Einsparpotentiale helfen Ihnen bei der Entscheidungsfindung.
  • Führen Sie eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch und stellen Sie die Investitionssumme den Einsparungen gegenüber. Berücksichtigen Sie dabei aktuelle Förderprogramme.

Unsere Dienstleistungen

Gern helfen wir Ihnen bei der Umsetzung der 44. BImSchV. Zum Beispiel bei der Bewertung der für Sie relevanten Aspekte der Verordnung, bei der Etablierung eines Dokumentationsprozesses sowie bei der Vorbereitung der Registrierung.

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Abstrakt

Haben Sie mittelgroße Feuerungsanlagen? Dann prüfen Sie, ob Sie den Regelungen der neuen 44. BImSchV unterliegen. (Umweltschutz)

10/19: Die neuen Regelungen beziehen sich auf die Einrichtung,  Beschaffenheit und den Betrieb von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen. Zudem gibt es neue Schadstoffgrenzwerte und zeitliche Regelungen.

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