Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) tragen erheblich zur Erderwärmung bei, denn ihr Treibhauspotential ist um einiges höher als das von Kohlendioxid. Um die Emissionen dieser klimaschädlichen Gase in der EU bis 2030 deutlich zu senken, setzt die EU auf ein umfassendes Regelwerk: die überarbeitete F-Gase-Verordnung.
Die neue Verordnung (EU) Nr. 2024/573 über fluorierte Treibhausgase hebt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 auf und ersetzt sie. Sie enthält detaillierte Vorgaben zur Emissionsbegrenzung, zur Verwendung, zur Rückgewinnung, zum Recycling, zur Aufarbeitung und Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen. Darüber hinaus regelt sie die Produktion, Ein- und Ausfuhr sowie das Inverkehrbringen, die anschließende Lieferung und die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen sowie bestimmten damit verbundenen Erzeugnissen und Einrichtungen.
Als erstes sollten Sie sich Klarheit darüber verschaffen, ob Sie in den Anwendungsbereich der F-Gase-Verordnung fallen. Beginnen Sie also mit der Identifizierung möglicher Anlagen, die Sie als Betreiber bei sich im Betrieb haben. Dazu müssen Sie zunächst wissen, welche Anlagen überhaut unter die neue F-Gase-Verordnung fallen bzw. was die neue F-Gase-Verordnung unter Anlagen versteht.
Betroffene Anlagen:
All diese Anlagen können fluorierte Gase (F-Gase) enthalten und sind daher zu überprüfen.
Ab dem 12.03.2027 sind auch bestimmte mobile Anlagen, wie z. B. Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern, aber auch Kühlcontainer oder Eisenbahnkühlwaggons, zu berücksichtigen.
Wenn die bei Ihnen vorhandenen Anlagen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder andere fluorierte Verbindungen enthalten, ist zu überprüfen, ob diese im Anhang I oder II Gruppe 1 der F-Gas-VO aufgeführt werden.
Je nach Menge der Treibhausgase, angegeben als CO2- Äquivalent, sind unterschiedliche Betreiberpflichten zu beachten.
Mögliche Betreiberpflichten (Auszug):
Sollten Sie Erzeugnisse oder Einrichtungen in denen F-Gase enthalten sind in Verkehr bringen, ist auch hier zu prüfen, welche Gase in Ihren Anlagen enthalten sind. Je nach Anlagenart und des enthaltenen F-Gases sind Verbote des Inverkehrbringens aufgeführt, welche im Anhang IV der F-Gas-VO zu finden sind.
Dabei ist seit dem 01.01.2025 das Inverkehrbringen von u. a. folgenden Anlagen verboten:
Bestimmte Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren diese Gase benötigen, dürfen nur in Verkehr gebracht, geliefert oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn sie deutlich lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind. Darunter fallen:
Sollten Sie im Jahr 2024 mindestens 10 Tonnen CO2-Äquivalent an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen oder mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalent an anderen fluorierten Treibhausgasen, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, in Verkehr gebracht haben, waren Sie verpflichtet, bis 31.03.2025 über das F-Gas-Portal eine entsprechende Meldung einzureichen.
Auch bei der Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sind Maßnahmen erforderlich, hierzu zählen u.a.:
Ein Leitfaden der Kommission zur Registrierung im F-Gas-Portal finden Sie hier: Registrierung im F-Gas-Portal | Leitfaden für EU-Unternehmen
Mit ein paar kurzen Fragen möchten wir besser verstehen, wie stark die neuen Regelungen der F-Gase-Verordnung in der Praxis relevant sind. Helfen Sie uns dabei, ein Bild von der aktuellen Situation zu gewinnen. Es gibt keine falschen Antworten und die Umfrage ist selbstverständlich anonym. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.
Stephanie Vogt | Health-Safety-Environment
Prüfen Sie zeitnah Ihre Anlagen und die möglicherweise enthaltenen F-Gase darauf, ob diese weiterhin verwendet oder noch in Verkehr gebracht werden dürfen. Achten Sie dabei insbesondere auf Stoffverbote, Mengengrenzen und gegebenenfalls notwendige Übergangsregelungen. Dokumentieren Sie die Ergebnisse sorgfältig, so stellen Sie sicher, dass Sie auch bei künftigen Kontrollen auf der sicheren Seite sind.
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