Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Neben der REACH- und CLP-Verordnung spielt im deutschen Chemikalienrecht auch die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) eine wichtige Rolle. Sie ergänzt unter anderem die Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung und stellt für bestimmte gefährliche Stoffe zusätzliche Anforderungen an deren Abgabe. Gemeint sind dabei insbesondere Stoffe mit den Gefahrenpiktogrammen GHS02, GHS03, GHS06 oder GHS08 in Verbindung mit bestimmten H-Sätzen.

Welche Regelungen im Einzelfall gelten, kann im Detail komplex sein und wirft in der Praxis viele Fragen auf. Wir kennen die Anforderungen der ChemVerbotsV genau und behalten für Sie den Überblick im Zusammenspiel mit nationalen und europäischen Vorgaben.

Die ChemVerbotsV ist kein Randthema, sie gehört zur täglichen Praxis im Chemikalienrecht.

Unsere Dienstleistungen im Bereich ChemVerbotsV

Unterstützung bei chemikalienrechtlichen Anforderungen

  • Beratung zur ChemVerbotsV
  • Bestandsaufnahme der bestehenden Organisation inkl. beauftragter Personen, organisatorischer Regelungen und Zuständigkeiten sowie sonstiger relevanter Tätigkeiten und Vorgänge
  • Teilnahme an Fachgesprächen zu chemikalienrechtlichen Themen mit Kunden und Behörden
  • Kommunikation mit Behörden
  • Begleitung der Anzeigenstellung
  • Stellung der Sachkundigen Person (bei Abgabe an Wiederverkäufer und professionelle Anwender)

Belehrungen

  • Jährliche Belehrungen der beauftragten Personen

Schulungen, Webinare und Workshops

  • Firmenspezifische Workshops und interne Seminare auf Anfrage

So profitieren Sie von uns

"In der Praxis wird die ChemVerbotsV oft übersehen, bis eine Kontrolle ansteht. Dann geht es schnell um hohe Bußgelder und persönliche Verantwortung. Wir helfen, die gesetzlichen Anforderungen rechtzeitig zu erkennen und strukturiert umzusetzen, für klare Abläufe und den Schutz der menschlichen Gesundheit."

Dr. Elisa Grabitz | REACH-Expertin

Ihr Wissensvorsprung mit unseren Seminaren

Vier Personen im Austausch während einer Gruppenarbeit in einem Seminar, auf dem Tisch befinden sich diverse Dokumente, Gläsern und eine Tasse.

Sachkunde Sicherheitsdatenblätter nach REACH-Verordnung (EG) Nr. (1907/2006), Anhang II

3 Termine

Sie erlangen die Sachkunde für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II.

Karte Europas mit EU-Flagge und dem Schriftzug „REACH“ vor chemischen Molekülstrukturen im Hintergrund.

REACH – Mehr als nur Grundlagen

1 Termin

Um einschätzen zu können, ob Ihr Unternehmen von den Pflichten der REACH-Verordnung betroffen ist, sind mehr als erste Grundlagen von Nöten. Wir geben Ihnen den richtigen Überblick und Tipps für die Einordnung in Ihrem Unternehmen.

Ein offener Aktenordner liegt auf einem Tisch. Darin befinden sich mehrere Dokumente, die mit zahlreichen pinken Haftstreifen markiert sind.

Sachkunde Sicherheitsdatenblätter Update

1 Termin

Frischen Sie Ihr bereits vorhandenes Fachwissen auf und vertiefen Sie Ihre Sachkunde zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern in unserem Online-Format.

Fragen & Antworten zur ChemVerbotsV 

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) ist eine deutsche Verordnung, die den Umgang mit bestimmten chemischen Stoffen regelt. Sie legt fest, welche Chemikalien verboten oder eingeschränkt sind, um die Gesundheit von Menschen und die Umwelt zu schützen. Die Verordnung ist Teil des Chemikalienrechts in Deutschland und basiert auf europäischen Vorgaben, insbesondere der REACH- und CLP-Verordnung.

Sie dient dazu, den Einsatz gefährlicher Stoffe zu kontrollieren und zu gewährleisten, sodass nur sichere Chemikalien verwendet werden und die Abgabe gefährlicher Stoffe unter kontrollierten Bedingungen stattfindet. Übergeordnet steht der Schutz von Mensch und Umwelt im Fokus.

Von der ChemVerbotsV sind vor allem Unternehmen und Personen betroffen, die mit bestimmten chemischen Stoffen* arbeiten oder diese in Verkehr bringen. Das umfasst:

  • Hersteller, Importeure und Händler, die chemische Stoffe oder Zubereitungen verkaufen oder verwenden.
  • Professionelle Anwender, die mit den verbotenen oder eingeschränkten Stoffen umgehen.
  • Wiederverkäufer, die chemische Produkte weiterverkaufen.

* Stoffe mit folgenden Gefahrenpiktogrammen: GHS02, GHS03, GHS06 oder GHS08 in Verbindung mit bestimmten H-Sätzen, wie H224, H241, H242, H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

Abbildung der vier GHS-Piktogramme. GHS 02: Flamme, GHS 03: Flamme über einem Kreis, GHS 06: Totenkopf mit gekreuzten Knochen, GHS 08: Gesundheitsgefahr

In den einzelnen Bundesländern sind die Gewerbeaufsichtsämter oder Umweltämter für die Kontrolle vor Ort zuständig. Sie führen Inspektionen durch, prüfen die Einhaltung der Vorschriften bei Unternehmen, Händlern und Anwendern.

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