Die neue RSEB

Gefahrgut

Gernot Severin, Gefahrgut, UMCO-Hamburg – veröffentlicht am 22. Juli 2021

Wer mit der Gefahrgutbeförderung in Europa zu tun hat, der muss die Regelwerke ADR, RID und ADN und in Deutschland auch die GGVSEB benutzen. Dabei gibt es unterschiedliche Interpretationen, die in der RSEB klargestellt werden. Außerdem befinden sich in den Anlagen umfangreiche Richtlinien. 

Die RSEB ist eine Durchführungsrichtlinie und richtet sich an alle, die mit Gefahrgut hantieren.

Was ist die RSEB überhaupt?

Die RSEB ist eine sogenannte Durchführungsrichtline, die sich an die Behörden und an alle richtet, die mit Gefahrgut umgehen. Sie ist eingeteilt in die Erläuterungen zur

  • Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB)
  • Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (GbV)
  • Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (GGAV)
  • Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
  • Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und
  • Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)
  • den Anlagen 1 bis 19.

Die aktuellen Änderungen in aller Kürze

In der aktuellen Ausgabe wurden die Änderungen folgender Verordnungen berücksichtig:

  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff (GGVSEB) vom 26.03.2021 (BGBl. I S. 481)
  • Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) mit der letzten Änderung vom 26.03.2021 (BGBl. I S. 475)
  • Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) mit der letzten Änderung vom 26.03.2021 (BGBl. I S. 475)
  • Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) mit der letzten Änderung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
  • ADR 2021 in der Fassung der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14.10.2020 (BGBl. 2020 II S. 757)
  • RID 2021 in der Fassung der 22. RID-Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856)
  • ADN 2021 in der Fassung der 8. ADN-Änderungsverordnung vom 23. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 1035)

 

Die neue RSEB ist am 15.04.2021 herausgekommen und im Verkehrsblatt (VkBl. 2021 S. 375 und Sonderdruck B 2207) erschienen. Gleichzeitig wurde die alte RSEB aufgehoben.

Ausführliche Übersicht der Änderungen

Es gibt folgende Änderungen zur vorherigen RSEB im Detail:

Abschnitt I: Erläuterungen zur GGVSEB

  • In Kapitel 5.7: Die Sachverständige für Kraftfahrzeuge und deren Ausrüstung wurde in „berechtigte Personen“ geändert, da dies hinreichend in § 14 (5) GGVSEB erklärt ist.
  • In Kapitel 5.9: Die zuständige Behörde in Hamburg wurde in „Zentralstelle für Hafensicherheit und gefährliche Güter“ geändert.
  • Die Behörden in Weimar und Bonn haben neue Adressen bekommen.
  • Kapitel 5-15.S: Es wird im Zusammenhang mit Fragen zur Klassifizierung auf die Allgemeinverfügung für Kampfmittel und Asservaten von Feuerwerk hingewiesen.
  • Kapitel 8.1: Die Internetadresse für die amtlichen Bekanntmachungen der BAM wurde geändert.
  • Kapitel 18.5.B wurde eingefügt: Bei leeren oder entladenen Tanks wird der Schiffsführer als Absender der erforderlichen Beförderungspapiere angesehen.
  • Kapitel 35.1.3.S: Die Adresse der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wurde geändert und ein Satz wurde unter dem Absatz eingefügt: Die Bescheinigungen nach § 35 (4) sind maximal 3 Jahre gültig.
  • Kapitel 35.2.5.S: Die zuständige Landesbehörde für die Fahrwegsbestimmung auf Autobahnen in Niedersachsen wurde gestrichen.
  • Kapitel 70.1.S: Es ist der ADR-Vertragsstaat Usbekistan hinzugekommen.
  • Kapitel 70.2.E: Er ist der RID-Vertragsstaat Afghanistan hinzugekommen.

 

Abschnitt II: Erläuterungen zur GGAV

  • Kapitel 1-1.3, das die Freistellung von Gasen erläuterte, wurde ersatzlos gestrichen.
  • -Kapitel 1-4.1: Die Freistellungen für Schweißer wurde von „Sauerstoff- oder Acetylenflaschen im Fahrzeug“ in „Sauerstoff- und Acetylenflaschen im Fahrzeug“ geändert.
  • Kapitel 1-25.S wurde gestrichen.
  • Kapitel 1-28.1: Der Unfallbericht muss künftig nur noch von einem der Beteiligten gefertigt werden. Das Wort „und“ wurde in „oder“ geändert.
  • Kapitel 1-31.E wurde neu eingefügt: Er erläutert Lichtbildausweise für die Eisenbahner.
  • Erläuterung zu „2.2.61.2.2.3 Anstriche in Verbindung mit Ausnahme 18“ (altes Kapitel 2-5) wurde gestrichen.
  • Kapitel 2-8.1: Es wurde die neue UN 3549 aufgenommen.
  • Kapitel 2-16: Die Postanschrift wurde gestrichen.
  • Kapitel 3-6 wurde hinzugefügt: Sofern der Eintrag gemäß SV 390 im Beförderungspapier nicht gemacht wird, besteht kein Interesse an der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit.
  • Kapitel 4-3 wurde neu eingefügt: Es wird die Beförderung von Lithium-Batterien gem. 4.1.1.9 ADR zur Entsorgung erläutert.
  • Kapitel 4-6.2 wurde neu eingefügt (Erläuterung zu Verpackungsanweisung P 801) und Kapitel 4-5.2 (Gefährliche Reaktionen der Inhaltsstoffen von Batterien) gestrichen.
  • Kapitel 5-1.3 neu hinzugefügt: Erläutert die Lesbarkeit und Witterungsbeständigkeit von Umverpackungen.
  • Kapitel 5-3 neu hinzugefügt: Erläutert Kennzeichnung von Bergungsverpackungen.
  • Kapitel 5-14.2 neuer Absatz angefügt: Erläuterung zur Änderung des Verfahrens für das elektronische Beförderungspapier.
  • Kapitel 5-18: Die Zulässigkeit des Begriffes „Akkukasten“ wurde gestrichen.
  • Kapitel 5-22 wurde neu hinzugefügt: Erläuterung zum Eintrag von Bergungsverpackungen im Beförderungspapier.
  • Kapitel 5-23.S neu hinzugefügt: Es besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit, wenn für die in Kapitel 5.4.1.1.6.2.1 b genannten Klassen leerer ungereinigter Verpackungen kein Tunnelbeschränkungscode im Beförderungspapier angegeben wird.
  • Kapitel 6-1 neu eingefügt: Wegen der Entsorgung und Recycling von Lithium-Batterien wird auf 4-3 verwiesen.
  • Kapitel 9-3.2.S und 9-3.3.S (ehemals 9-3.1.S und 9-3.2.S) wurden überarbeitet und erweitert.
  • Kapitel 9-6.5.S und 9-6.6.S wurden neu hinzugefügt: Erläuterungen für die Erstzulassung von Tank-, Batterie- und Trägerfahrzeugen ab dem 01.01.2021 für den Nachweis der Befestigungseinrichtungen.
  • Kapitel 9-11.1.S: Der Baumusterbescheinigung nach StVZO wurden die Typgenehmigung nach UN-Regelung Nr. 122 und die Richtlinie 2001/56/EG für die Verbrennungsheizgeräte hinzugefügt.
  • Kapitel 9-14.1.S: Die Rechtsgrundlage für den Unterfahrschutz wurde in UN-Regelung Nr. 58 bzw. Richtlinie 70/221/EWG geändert.
  • Anlage 3
    • Das Formular „2. Muster für einen Untersuchungsbericht nach Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN Tankschiffe“ und die „Anlage zum Untersuchungsbericht nach Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN“ wurde mit einem Ankreuzfeld bzw. Zeile für Membrantanks ergänzt.
  • Anlage 7
    • Im Busgeldkatalog wurde für den Auftraggeber des Absenders ein Bußgeld für § 37 Nr. 3 e) GGVSEB (Temperaturkontrolle) hinzugefügt (€ 500,-).
    • Für den Absender wurde ein Bußgeld für § 37 Nr. 4 n) (€ 500,-), § 37 Nr. 4 q) (€ 200,-) und 4 t) GGVSEB (€ 500,-) (Angaben im Beförderungspapier) hinzugefügt.
    • Für den Beförderer, Empfänger, Entlader, Fahrzeugführer und Verlader wurde ein Bußgeld für § 37 Nr. 21 b) (Temperaturkontrolle) (€ 500,-) hinzugefügt.
    • Für alle Beteiligte wurde ein Bußgeld für § 37 Nr. 19 a) hinzugefügt, wenn der Unfallbericht nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
    • Für alle Beteiligte wurde der Tatbestand für § 37 Nr. 19j mit „Trockeneis (UN 1845)“ ergänzt.
  • Anlage 10
    • Die detaillierte Nennung der Rechtsgrundlagen wurde jeweils durch den Passus „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
  • Anlage 13
    • Der Hinweise in Absatz 4.3.4.1.1 Tankcodierung „F“ und 6.8.2.2.6 ADR/RID zur Flammendurchschlagssicherungen, die vor dem 01.01.1997 zugelassen worden sind, wurde entfernt.
  • Anlage 14
    • Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.7, 6.8, 6.9 und 6.10 ADR/RID: Für die Armaturenliste mit Armaturendaten und entsprechenden Nachweisen wurde eine Beispielliste eingefügt.
    • Der Punkt 9 der alten RSEB wurde entfernt und dafür eine kurze Erläuterung als neuer Unterpunkt 6.8.2.1.23 eingefügt (Ausführung von Schweißarbeiten)
    • Anhang 2a-Stufe 1
      • Im Bericht über die Prüfung des Baumusters eines Tanks und dessen Varianten gemäß ADR/RID wurde ein neuer Unterpunkt „4.7.2 Normen oder angewendetes technisches Regelwerk“ und ein neuer Unterpunkt 5.3 (Überprüfung und Befähigung zum Bau eines Tanks) eingefügt.
  • Anlage 15
    • Prüfliste für die Prüfung von Fahrzeugen nach den Vorschriften des ADR zur Ausstellung/Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung: Die Prüfung des Feuerlöschsystems und der Reifenabdeckung wird jetzt per Fußnote auf die Beförderung von Explosivstoffen in Tanks beschränkt

 

Abschnitt III:

  • Es wurden Erläuterungen zum Kapitel 1.16 ADN eingefügt, die die
    • Pflichten des Eigners eines Binnenschiffes,
    • die Definition des Betreibers im Sinne des Abschnitts 1.16.0 ADN und
    • wer der Ansprechpartner bei ausländischen Binnenschiffen ist

betreffen.

Empfehlung

Die aktuelle RSEB kann als PDF von der Seite des BMVI herunter geladen werden: BMVI - Gefahrgut - Recht / Vorschriften - verkehrsträgerübergreifend. Viele Fragen zu den Verordnungen und Regelwerken sind bereits in der RSEB beantwortet worden. Falls Sie darüber hinaus noch Fragen haben, ziehen Sie einen Experten zu Rate.

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